Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 07. September 1918
Anzeige zum Verfütterungsverbot von Zuckerrüben im Kreis Schleiden
Bekanntmachung.
Verfütterungsverbot für Zuckerrüben.
Das Verfütterungsverbot für Zuckerrüben bleibt
auch für die Ernte 1918 bestehen. Zuwiderhandlungen
werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geld-
strafe bis zu 10000 M[ar]k bestraft.
Nach den Bestimmungen für die Ernte 1917 konnte
lediglich in Fällen in denen der Transport der Zucker-
rüben nach einer Rübenverarbeitenden Fabrik nach
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