Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 13. August 1914
Schon früh gibt es auf Erlass des Kultusministers Sonderregelungen für Schüler, Zeugnisse und Notprüfungen.
Hilden, 13. August. Ein Erlaß des Kultusministers bestimmt, daß auch Schülern, die erst seit Ostern 1914 der Untersekunda einer neunklassigen höheren Lehranstalt angehören, das 17. Lebensjahr vollendet haben und in den Heeresdienst eintraten, ein Zeugnis über die Reife für Obersekunda erteilt werden kann. Bei den sechsklassigen Anstalten können Schüler, die der obersten Klasse seit Ostern 1914 angehören, unter den gleichen Bedingungen einer Notprüfung unterzogen werden. Den danach ausgestellten Zeugnissen wird die Bedeutung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst zuerkannt.