Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. Juni 1916
Aufschub für Zahlungen kann beantragt werden.
– Zahlungsfristen für heimkehrende
Kriegsteilnehmer. Eine Bekanntmachung des
Bundesrats schützt die heimkehrenden Kriegs-
teilnehmer vor einem für ihr wirtschaftliches
Fortkommen bedenklichen Zugriffe ihrer
Gläubiger. Auf Antrag des Kriegsteilneh-
mers kann Zahlungsfrist bis zu sechs Mo-
naten bewilligt werden – auch für nach
dem 31. Juli 1914, aber vor oder während
der Teilnahme des Schuldners am Kriege
entstandene Forderungen. Auf diese For-
derungen findet auch die Verordnung über
die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung
einer Geldforderung Anwendung. Die
Zwangsvollstreckung kann auf sechs Monate
eingestellt werden; die Einstellung kann
mehrfach erfolgen und ist auch zulässig, wenn
eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist. Vor-
aussetzung für die Zahlungsfrist sowohl wie
für die Einstellung der Zwangsvollstreckung
ist, daß die wirtschaftliche Lage des Schuld-
ners durch die Teilnahme am Kriege so
wesentlich verschlechtert ist, daß sein Fort-
kommen gefährdet erscheint. Auch für Hypo-
theken wurden die Stundungsmöglichkeiten
erweitert.