5. Oktober 1918


Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. Oktober 1918

Kriegsanleihe als Bezahlungsmittel für Material der Heeres- und Marineverwaltung

Bei Verkäufen und Versteigerungen aus Beständen
der Heeres- und Marineverwaltung, die für Kriegs-
zwecke nicht mehr gebraucht werden, kann die Zahlung an
Geldes Statt durch Hingabe von Kriegsanleihe geleistet
werden. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alles , was zur
Abgabe an, die Bevölkerung frei wird, also insbesondere
auf Pferde, Fahrzeuge und Geschirre; Feldbahngerät,
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23. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 23. März 1918

Kriegsanleihen als Zahlungsmittel bei Versteigerungen aus Beständen der Heeres- und Marineverwaltung

Annahme von Kriegsanleihe
an Zahlungs statt.
Bei den Verkäufen und Versteigerungen aus Beständen

der Heeres- und Marineverwaltung, die für Kriegs-
zwecke nicht mehr benötigt werden, kann die Zahlung
vorzugsweise durch Hingabe von Kriegsanleihe ge-
leistet werden. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alles,
was bei der Demobilisierung zur Abgabe an die Be-
völkerung frei wird, also insbesondere auf Pferde,
Fahrzeuge und Geschirre; Feldbahngerät, Motor-
lokomotiven und Kraftfahrzeuge nebst deren Zubehör;
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6. Oktober 1916

19161006_Zahlkartenverkehr_442

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. Oktober 1916

Informierung der Postscheckkunden über die Änderung des Zahlkartenverkehrs.

  –  Der Zahlkartenverkehr vom Felde ist
auf die Genehmigung der zuständigen Mi-
litärbehörden im Kriegsgebiete von Deutschen
eingerichteten Marketender- und sonstigen
Wirtschaftsbetriebe einschließlich der Feld-
buchhandlungen ausgedehnt worden. Zur
schnelleren Abwickelung von Zahlungen em-
pfiehlt sich für die Postscheckkunden bei
Lieferungen an diese Betriebe ihren Sen-
dungen Zahlkarten beizufügen, auf denen
die Kontonummer, der Name und Wohnort
des Postscheckkunden sowie der Name des
Postscheckamts vorgedruckt sind.

5. September 1916

BAST_05_09_D

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. September 1916

Die Reichsbank appeliert an die Bürger, ihre Zahlungsverpflichtungen bargeldlos abzuwickeln

            Schafft das Gold zur Reichsbank!
      Vermeidet die Zahlungen mit Bargeld!
Jeder Deutsche, der zur Verringerung des Bargeldumlaufs beiträgt, stärkt
         die wirtschaftliche Kraft des Vaterlandes.
   Mancher Deutsche glaubt seiner vaterländischen Pflicht völlig genügt zu haben, wenn er, statt wie früher Gold-
münzen, jetzt Banknoten in der Geldbörse mit sich führt, oder daheim in der Schublade verwahrt hält. Das ist aber
ein Irrtum. Die Reichsbank ist nämlich gesetzlich verpflichtet, für je Dreihundert Mark an Banknoten, die
sich im Verkehr befinden, mindestens Hundert Mark in Gold in ihren Kassen als Deckung bereitzuhalten. Es
kommt aufs gleiche hinaus, ob hundert Mark Goldmünzen oder dreihundert Mark Papiergeld zur Reichsbank gebracht
werden. Darum heißt es an jeden patriotischen Deutschen die Mahnung richten:
         Schränkt den Bargeldverkehr ein!
            Veredelt die Zahlungssitten!
   Jeder der noch kein Bankkonto hat, sollte sich sofort ein solches einrichten, auf das er alles, nicht zum
Lebensunterhalt unbedingt nötige Bargeld sowie seine sämtlichen laufenden Einnahmen einzahlt.
   Die Errichtung eines Kontos bei einer Bank ist kostenfrei und der Kontoinhaber erhält sein jeweiliges Gut-
haben von der Bank verzinst.
   Das bisher übliche Verfahren, Schulden mit Barzahlung oder Postanweisung zu begleichen, darf nicht das
herrschende bleiben. Richtig sind folgende Verfahren:
   Erstens – und das ist die edelste Zahlungssitte –
               Ueberweisung von Bank zu Bank.
                  Wie spielt sich diese ab?
   Der Kontoinhaber beauftragt seine Bank, der Firma oder Privatperson, der er etwas schuldet, den schuldigen
Betrag auf deren Bankkonto zu überweisen. Natürlich muß er seiner Bank den Namen der Bank angeben, bei welcher
der Zahlungsempfänger sein Konto unterhält. Jede größere Firma muß daher heutzutage auf dem Kopf ihres Brief-
bogens vermerken, bei welcher Bank sie ihr Konto führt. Außerdem gibt eine Anfrage am Fernsprecher, bisweilen auch
das Adreßbuch (z[um] B[eispiel] in Berlin und Hamburg) hierüber Aufschluß.
   Weiß man nur, daß der Zahlungsempfänger ein Bankkonto hat, kann aber nicht feststellen, bei welcher Bank
er es unterhält, so macht man zur Begleichung seiner Schuld von dem Scheckbuch Gebrauch.
   Zweitens
                 Der Scheck mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“.
   Mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ kommt zum Ausdruck, daß der Zahlungsempfänger keine Ein-
lösungen des Schecks in bar, sondern nur die Gutschrift auf seinem Konto verlangen kann. Bei Verrechnungschecks
ist auch die Gefahr beseitigt, daß ein Unbefugter den Scheck einlösen kann, der Scheck kann daher in gewöhnlichem
Brief, ohne „Einschreiben“, versandt werden, da keine Barzahlung seitens der bezogenen Bank erfolgen darf. Nach den
neuen Steuergesetzen fällt der bisher auf den Scheck lastende Scheckstempel von 10 Pf[enni]g vom 1. Oktober d[ieses] J[ahres] an fort.
   Drittens
            Der sogenannte Barscheck, d[ass] h[eißt] der Scheck ohne den Vermerk
                                            „Nur zur Verrechnung“.
   Er kommt dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger kein Bankkonto besitzt und daher bare Aus-
zahlung verlangen muß. Er wird in dem Maße aus dem Verkehr verschwinden, als wir uns dem ersehnten Ziel
nähern, daß jedermann in Deutschland, der Zahlungen zu leisten und zu empfangen hat, ein Konto bei dem Post-
scheckamt, bei einer Bank oder sonstigen Kreditanstalt besitzt.
                                   Darum die ernste Mahnung in ernster Zeit:
   Schaffe jeder sein Gold zur Reichsbank!
   Mache jeder von der bankmäßigen Verrechnung Gebrauch!
   Sorge jeder in seinem Bekannten- und Freundeskreis für Verbreitung des bargeldlosen Verkehrs!
   Jeder Pfennig, der bargeldlos verrechnet wird ist eine Waffe gegen den wirtschaftlichen Vernichtungskrieg
unserer Feinde!

23. Januar 1916

19160123_Feldpost_207

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 23. Januar 1916 

Zahlkarten für Feldpostsendungen sind nicht erwünscht. 

     –   Den Sendungen aus der Heimat an
Heeresangehörige im Felde werden häufig
Zahlkarten beigefügt, die größtenteils schon
durch den Druck oder handschriftlich mit der
Aufschrift versehen sind. Diese Zahlkarten
müssen von den Feldpostanstalten bei dem
Versuche der Einzahlung zurückgewiesen
werden, weil der Zahlkartendienst im Feld-
postverkehr nicht hat zugelassen werden
können. Es wird daher empfohlen, von
der zwecklosen Uebersendung von ausge-
füllten Zahlkartenvordrucken an Heeresan-
gehörige im Feld abzusehen. Dagegen sol-
len künftig, um die Uebermittelung bereits
mit Aufschrift versehener Postanweisungs-
vordrucke ins Feld zu ermöglichen, in ge-
eigneten Fällen größeren Geschäften, Ver-
einen usw. sowie zuverlässigen Personen
Vordrucke zu Feldpostanweisungen von den
Truppen auf besondere Bestellung in
Mengen von je 100 Stück gegen Barzahlung
geliefert werden. Bestellungen auf solche
Postanweisungsvordrucke zum Preise von
50 Pfg. für 100 Stück werden von den Post-
anstalten entgegengenommen.

21. November 1915

19151121_Zinsscheine_144

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 21. November 1915

Auch Zinsscheine können als Zahlungsmittel eingesetzt werden.

     –  Verwendung der Zinsscheine der Kriegs-
anleihe als Zahlungsmittel. Der Berliner Ma-
gistrat hat alle städtischen Kassen und die Spar-
kasse darauf hingewiesen, daß von ihnen die
Zinsscheine der Reichskriegsanleihe als Zahlung
anzunehmen sind. Druckabzüge der Bestimmun-
gen über die Einlösung und Annahme der Zins-
scheine an Stelle der gewöhnlichen Einzahlung
sind von der Reichsschuldenverwaltung für den
Dienstgebrauch der Kassen angefordert worden.

29. Oktober 1915

19151029_Briefmarken_121

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. Oktober 1915

Briefmarken können als Zahlungsmittel genutzt werden.

    –  Briefmarken als Kleingeld. Um dem be-
stehenden Mangel an Kleingeld abzuhelfen, hat,
wie aus größeren Städten berichtet wird, die
Postverwaltung zu dem Mittel gegriffen, daß
an den Postschaltern kleine Beträge mit Brief-
marken gezahlt werden. Weigert sich jemand,
für 30 oder 40 Pfennige Briefmarken anzu-
nehmen, dann genügt meist ein kurzer Hinweis,
daß die Kriegszeit von jedem Opfer verlange,
die Annahme von Briefmarken aber doch nur
eine Kriegsgefälligkeit bedeute. Stillschweigend
werden dann die Briefmarken eingesteckt. Auch
Warenhäuser und größere Geschäfte haben sich
ansehnliche Posten von 5- und 10-Pfennigmar-
ken besorgt, um sie an Stelle von Geld als
Zahlungsmittel zu verwerten.

2. November 1914

1914 11 2-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 2. November 1914

Aufruf zur Ablieferung von Gold an die Reichsbank.

Hilden, 2. November. Das Verschleppen des Goldgeldes. Zu den Mahnungen, die nicht oft genug in diesen Kriegszeiten gesagt werden können, die aber immer noch nicht überall beherzigt worden sind, gehört, daß alle Goldstücke in die Reichsbank gehören. Wir haben schon wiederholt gesagt, daß darin noch manches zu tun ist. Wir denken dabei nicht so sehr an die Sonderlinge und Schädlinge, die das Gold immer noch verstecken, um für alle Möglichkeiten gesichert zu sein; diese Egoisten werden nicht durch Engelszungen andern Sinnes werden. Vielmehr denken wir an die Vielen, die sich der Wichtigkeit der Rolle nicht voll bewußt sind, die das gelbe Metall im Völkerkrieg spielt. Deshalb war der Aufruf so dankenswert, der aus den Reihen der Soldaten selbst kam und sich an die Soldaten im Felde wandte mit der Bitte, das Gold durch die Feldkriegskasse in die Heimat zur Reichsbank zurückzuschicken. Deshalb ist auch die Aufklärung so nötig, daß in den von uns besetzten Gebieten das Papiergeld unbedingte Zahlungskraft hat und daß dort auch kein Goldstück verausgabt werden sollte. Besondere Vorsicht ist aber den Leuten gegenüber am Platze, die jetzt in Städten und Dörfern umgehen und denen ein Aufgeld bieten, die ihnen Goldgeld gegen Papiergeld geben. Für den Verkehr sind Gold und Papier, das vom Deutschen Reiche gezeichnet ist, ganz gleichwertig, wenn einer besondere Prämien für Goldgeld aussetzt, so macht dieser Goldhunger ihn verdächtig; es ist fast mit Gewissheit anzunehmen, daß solche Leute im Auftrag des feindlichen Auslandes handeln. In dieselbe Kategorie gehören auch Vieh- und Käsehändler, die ihre Ware nur gegen Gold, nicht gegen andere Münze oder Papiergeld ausliefern wollen. Auch ihnen gegenüber ist der Verdacht gerechtfertigt. Möchten diese Judasse stets die richtige Antwort finden.

 

2. August 1914

2AugPapiergeld

Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 2. August 1914, Lokalseite

In Goch kaufen die Menschen Lebensmittel auf Vorrat, so dass die Preise steigen. Das Papiergeld wird weniger gern von der Bevölkerung akzeptiert. Münzgeld wird gehortet.

Übertriebene Vorsicht.

Das Publikum weigert sich vielfach in diesen Tagen Papiergeld in Zahlung zu nehmen, weil es dieses im Kriegsfalle nicht als gesetzliches Zahlungsmittel ansieht. Das ist Unsinn. Das Papiergeld behält auch im Falle eines Krieges seinen Wert und wird genau so gut wie Gold überall in Zahlung genommen.