23. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. September 1918

Die Polizei wird in Solingen die Einhaltung der Wohnungsmeldepflicht streng kontrollieren.

               Stadt Solingen.
   An- und Abmeldepflicht von freien Wohnungen. Nachdem durch
die Polizeiverordnung vom 10. September d[iese]s J[ahre]s die An- und Ab-
meldepflicht von freien Wohnungen bei dem städtischen Wohnungs-
nachweise eingeführt worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, daß
sich die Geschäftsräume des Wohnungsnachweises im Stadtbauamt,
Zimmer Nr. 2 befinden. Daselbst können die in der Polizeiverord-
nung vorgeschriebenen Meldekarten unentgeltlich in Empfang ge-
nommen und ausgefüllt werden. Die gegenwärtige Wohnungsknapp-
heit macht zur restlosen Erfassung aller leerstehenden oder infolge
Kündigung nicht vermietbaren Wohnungen die nachdrücklichste Durch-
führung der Meldepflicht notwendig. Ich weise ausdrücklich darauf
hin, daß für jede Nichtbefolgung der Meldepflicht unnachsichtlich Be-
strafung eintreten wird. Die Polizeibeamten sind angewiesen, jede
unterlassene Meldung zur Anzeige zu bringen. Das Ergebnis der An-
und Abmeldung der Wohnungen wird wöchentlich im Stadtbauamte
und im Stadthause durch Aushang bekanntgegeben.

17. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. September 1918

In Solingen müssen freiwerdende Wohnungen vom Vermieter den Behörden gemeldet werden.

   Solingen. Oeffentlicher Wohnungsnachweis. Im
Bezirk unseres Stadtkreises ist eine neue Polizeiverordnung in Kraft
getreten, die dem Wohnungsvermieter freiwerdender Wohnungen
bis zu 6 Wohnräumen die An- und Abmeldung zur Pflicht macht.
Vor allem sind auch leere Einzelzimmer und möblierte Wohnungen
anzumelden. Ein empfindlicher Mangel herrscht schon von je bei uns
in möblierten Zimmern, daß auch diese der Anzeigepflicht unter-
liegen, ist deshalb sehr wesentlich.

2. Juli 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Juli 1918

Das neue Mietrecht: Bedenken und die Umsetzung in Solingen

   Das neue Kündigungsverbot der Vermieter.
   Die vor einigen Tagen veröffentlichte Verordnung des kom-
mandierenden Generals vom 18. Juni 1918 über das Kündigungs-
verbot der Vermieter hat in der Bürgerschaft vielfach ernste Besorg-
nis hervorgerufen. Man fürchtet, daß der Vermieter, dessen Rechte
schon bei früheren Kriegsverordnungen nicht unwesentlich beschränkt
worden sind, nunmehr völlig entrechtet und der Willkür seiner
Mieter preisgegeben sei. Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet.

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20. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. Oktober 1917

Auch in Solingen ist es infolge des Krieges zu einem Stillstand auf dem Wohnungsmarkt gekommen. Der kostenfreie öffentliche Wohnungsnachweis soll hier Abhilfe schaffen.

  Solingen. Wohnungswechsel. Der Umstand, daß seit
Ausbruch des Krieges die Bautätigkeit für die Herstellung von
Häusern fast ganz geruht hat, fängt allmählich auch in Solingen an,
sich bei der Anmietung von Wohnungen bemerkbar zu machen.
Allgemein geht wohl das Bestreben dahin, während des Krieges
die Wohnung möglichst nicht zu wechseln. Einmal fehlt es bei
dem Mangel an Arbeitskräften vielfach an der erforderlichen Hilfe
beim Umzuge und dann bietet auch die Durchführung der Räumung
in den von den Kriegerfrauen benutzten Wohnungen erhebliche
Schwierigkeiten und Umstände. Es stehen daher für den Wohnungs-
wechsel nur verhältnismäßig wenige Wohnungen zur Verfügung
und für die Familien, die gezwungen sind, sich um eine neue
Wohnung umzusehen, ist es nicht immer leicht, das Gewünschte zu
finden. Es sei daher nochmals darauf hingewiesen, daß für
den Stadtkreis Solingen ein öffentlicher Wohnungsnach-
weis im Gewerbegerichtsgebäude, Zollernstraße 20, besteht,
der von den Mietern und Vermietern unentgeltlich benutzt werden kann.
Der Solinger Haus- und Grundbesitzerverein unterstützt diese Ein-
richtung und verlangt von seinen Mitgliedern, daß sie die zur Ver-
mietung stehenden Räume dem Wohnungsnachweis alsbald an-
zeigen. Anmeldeformulare sind auch bei dem Geschäftsführer des
Haus- und Grundbesitzervereins zu erhalten. Die freien Woh-
nungen können dem Wohnungsnachweis ebenfalls durch Fernsprecher
(N[umme]r 134) angemeldet werden.