26. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 26. Oktober 1918

Einrichtung eines Mieteinigungsamtes beim Amtsgericht Gemünd

Vermischtes.
– (Schutz der Mieter) Ueber die Gültigkeit
einer Wohnungskündigung entscheidet, wenn unverzüg-
lich, d[as]. H[eißt]. ohne schuldhaftes Zögern, der dahingehende
Antrag vom Mieter gestellt wird, das Miet-
einigungsamt. Die Entscheidung des Miet-
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16. August 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. August 1918

Da das kürzlich erlassene Mietkündigungsverbot nicht rückwirkend gilt, müssen einige Solinger ihre Wohnungen räumen.

   Solingen. Wohnungskündigungen. Vor einigen
Wochen hatte das Generalkommando in Münster auf eine Anfrage,
ob auch vor dem Erlaß des Mietkündigungsverbots, also
vor dem 25. Juni d[ieses] J[ahre]s, erfolgte Kündigungen ungültig seien, ge-
antwortet, die Verordnung sei erst am Tage der Ankündigung in
Kraft getreten und habe daher keine rückwirkende Kraft.
Die Stadtverwaltung Solingen hat, veranlaßt durch diese Mittei-
lung, selbst in Münster angefragt und vom Generalkommando jetzt
die Bestätigung erhalten, daß die Verordnung tatsächlich nicht rück-
wirkend ist. Die vor dem 25. Juni gekündigten Wohnungen sind also
ohne weiteres zu dem angesetzten Termin zu räumen; die davon be-
troffenen Mieter tun gut daran, sich früh genug nach einer neuen
Wohnung umzusehen.

7. Januar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. Januar 1916

Ein Fall von illegaler „Wohnungsübernahme“

Solingen. Die falsche Haustür. Ein Menschen-
auflauf entstand gestern morgen auf dem Nordwall, als ein
Bewohner der Straße feststellte, daß ein Haus, das bisher leer
gestanden hatte, über Nacht neue Bewohner bekommen hatte.
Bei eingehender Besichtigung wurde dann festgestellt, daß es
sich um ein Pärchen handelte, über dessen Häuptern schon
mancher Lenzes- und auch Herbststurm dahingebraust war. Den
beiden war auch weder von einem Pfarrer noch von einem
königlichen Standesamt bescheinigt worden, daß „nur der
Tod“ sie scheiden könne. Die rechtmäßige Besitzerin
der Wohnung, in der sich das Pärchen häuslich eingerichtet
hatte, befindet sich augenblicklich im „Schloß Bendahl“ in
Elberfeld. Es bedurfte einer längeren Belagerung, ehe die
fremden Gäste kapitulierten und die gastliche Stätte räumten.

27. März 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. März 1915

Über die Schwierigkeiten des Wohnungsumzuges in Kriegszeiten

                             Auf dem Umzuge!
   Bei uns gibt es jetzt nur zwei Arten von Menschen:
solche, die umziehen und solche, die nicht umziehen.
Mit gemischten Gefühlen hat die Hausmutter der Familien,
die auf die Wanderung müssen, in den letzten Wochen ihre
Augen über die Wohnungseinrichtung schweifen lassen, hat die
Transportmöglichkeit jedes Stückes abgeschätzt und ihm seinen
Platz auf dem Möbelwagen zugewiesen. Und eine inbrünstige
Bitte an das Schicksal schloß sich immer an einen solchen
theoretischen Umzug: Möge es alles so gehen, wie es in dem
hausmütterlichen Geiste hübsch glatt, ohne Aufregung und
Aufenthalt vor sich ging. Und noch ein liebkosender Blick
trifft die ehrwürdigen Möbel, von denen jedes seine Geschichte
hat und ein Stück Familienhistorie darstellt: Ein gütiges Ge-
schick bewahre die teueren – in doppeltem Sinne teueren! –
Stücke vor Schaden und Unfall. Da ist die breit ausladende,
ein bisschen plumpe Kommode. Sie ist schon was wackelig,
denn es ist ein Familienerbstück. Wenn die nur erst wieder
im neuen Heim an Ort und Stelle stände! Und daß es um
Himmels willen keine Schrammen gibt! Welcher Farben-
künstler wäre wohl imstande, den Schaden zu heilen? Nein,
dieses warm glänzende dunkle Rotbraun, das den Kasten zu
einer Zierde der ganzen Wohnung machte, ist erst im Laufe
langer Jahre so geworden wie es ist. Aber es passiert so leicht
was. Hausmütterlein gibt sich das Versprechen, an dem
kritischen Tage ihre schützenden Fittiche über ihr Lieblings-
möbel zu bereiten. Der Entschluß gibt ihr einigermaßen das
Gleichgewicht wieder.
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