1. August 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 1. August 1918

Das Spielen mit „Windvögeln“ ist immer noch verboten

   Solingen. Das Auflassen von Papierdrachen
oder – wie sie im Bergischen genannt werden – Windvögel ist
nach einer Verordnung des stellvertretenden Generalkomman-
dos verboten. Da jetzt die Zeit des Spielens mit Windvögeln
gekommen ist, machen wir die Eltern nochmals darauf auf-
merksam, ihre Kinder von diesem Spiel abzuhalten. In letzter
Zeit wurden in verschiedenen Städten des Kreises Solingen
wegen Ueberschreitens der genannten Verordnung Anzeige
erstattet.

15. August 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. August 1917

Ohligser Schüler lassen trotz Verbot Windvögel steigen.

   Ohligs. Keine Windvögel steigen lassen! Das Ver-
bot des Generalkommandos, Windvögel aufsteigen zu lassen, wird
hier wenig oder gar nicht beobachtet. Gestern wurden die Namen
einer ganzen Anzahl Schüler festgestellt, die das Verbot übertreten
haben. Um sich vor Strafe zu schützen, sollten die Eltern ihren Kindern
das Spiel mit Windvögeln verbieten.

17. Juli 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. Juli 1917

Das Steigenlassen von Windvögeln ist immer noch verboten

   Solingen. Zur Warnung möge die Mitteilung dienen, daß
in letzter Zeit vielfach Anzeigen erstattet worden sind gegen Eltern,
deren Kinder sogenannte Windvögel haben steigen lassen. Das Auf-
steigenlassen von Windvögeln ist bekanntlich gleich nach Kriegsaus-
bruch verboten worden, was mit der langen Dauer in Vergessenheit
geraten zu sein scheint.

19. Juli 1916

BAST_19_07_H

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Juli 1916

Erneute Erinnerung an das Verbot, Windvögel bzw. Papierdrachen in die Lüfte steigen zu lassen

   Solingen. Keine Windvögel steigen lassen!
Die Zeit ist wieder herangekommen, wo in Friedenszeiten die
Jugend ihre Freude daran fand, Papierdrachen steigen zu
lassen. Wurde nun in normalen Zeiten dieses Spiel durch eine
Polizeiverordnung eingeschränkt, indem es verboten war, in der
Nähe von Ortschaften die kleinen Segler der Lüfte aufsteigen
zu lassen, so hat der kommandierende General für die Kriegs-
zeit durch eine Verordnung vom 27. November 1914 diesen
Sport gänzlich verboten. Der Zweck der Verordnung ist, die
Telephon- und Telegraphenleitungen vor Störungen zu
schützen. Die Polizeiverwaltung macht darauf aufmerksam, daß
sie auch die Eltern für eine Uebertretung der Verordnung durch
ihre Kinder verantwortlich machen wird, wenn sie ihre Auf-
sichtspflicht nicht erfüllt haben. Ebenso ist es den Geschäfts-
leuten untersagt, Windvögel zu verkaufen.

22. Juli 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. Juli 1915

Erinnerung an das Verbot, Drachen bzw. Windvögel aufsteigen zu lassen und ein warnendes Beispiel aus Bochum für die im Übertretungsfalle zu erwartende Strafe

Solingen. Keine Windvögel steigen lassen. Nach
einer Bekanntmachung des General-Kommandos vom 27. November
1914 ist es verboten, Drachen (Windvögel), kleine Luftballons usw.
aufsteigen zu lassen. Uebertretungen dieser Anordnung werden mit
Gefängnis bestraft. Die Eltern sind für die Uebertretung der Ver-
fügung durch ihre Kinder strafrechtlich haftbar. Zur Warnung sei
ein Fall aus Bochum mitgeteilt: Am zweiten Pfingsttage ging der
Arbeiter Konrad G. aus Bochum mit seinen drei Kindern ins
Freie und ließ bei dieser Gelegenheit einen kleinen Drachens steigen.
Ein Schutzmann brachte den Mann zur Anzeige. Das Schöffengericht,
das sich mit dem Falle zu beschäftigen hatte, mußte, da eine Geld-
strafe nicht zulässig ist, auf einen Tag Gefängnis erkennen.
Dem Verurteilten wurde empfohlen, die Gnade des Kaisers anzurufen.