11. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 11. Juni 1918

In Opladen sollen bei der diesjährigen Kohlenverteilung Schiebungen seitens der Händler unterbunden werden. Gleichzeitig gibt es vereinzelte Probleme mit der Ausgabe von Kohlen.

   Opladen. Die Kohlenversorgung der Bevöl-
kerung gehört mit zu den Fragen, denen die Behörden ihre
Aufmerksamkeit ganz besonders schenken sollten. Wie auf allen
andern Gebieten der allgemeinen Versorgung spielt auch bei der
Kohlenversorgung die Gunst eine große Rolle.
Ein Teil der Bevölkerung hat in den Vor-
jahren zusehen müssen, wie in den Sommermonaten die
Kohlen in die Keller derjenigen Leute wanderten, die „gute
Verbindungen“ hatten. In diesem Jahre soll das ja nun
anders werden. Das Mißtrauen der Arbeiter auch in dieser
Frage wird den Vertretern der Arbeiter aber bereits jetzt schon
in den einlaufenden Klagen so deutlich sichtbar, daß wir eine
öffentliche Verhandlung dieser Frage für notwendig erachten
und die betreffenden Behörden auf einige Punkte aufmerksam
machen wollen. Eine Kontrolle über die bei den Händlern
erfolgten Eintragungen zur Belieferung ist gewiß eine schwie-
rige Sache. Jeder Lieferant wird auch bei strengster Kontrolle
noch hier und dort Schiebungen machen können, aber doch nicht
so, wie es jetzt möglich ist. Jetzt sind es einfach Irrtümer, wenn
man weiß, daß ein anderer seine Kohlen später bestellt hat als
er, dieser aber längst eingekellert hat. Irren ist ja menschlich.
Es wäre daher zu empfehlen, in jedem Orte eine Kommission zu
bilden, zu der selbstverständlich auch Arbeiter zugezogen werden
müßten, der die Kohlenlieferanten die Bestellerlisten einzusen-
den hätten. Den Bestellern müßten dann fortlaufend num-
merierte Karten zugestellt werden, welche diese nach erfolgter
Belieferung mit Datumsangabe an die Kommission zurückzu-
geben hätten. Durch Nachweisung des Händlers über die je-
weilig eingetroffenen Zechensendungen und durch Vorlage der
Frachtbriefe wäre die Kommission imstande, die Belieferung
der Besteller zu kontrollieren. Im Interesse der Gerechtigkeit
müßte dies aber sofort geschehen. Auch die Kontrolle über
die Ausgabe der Bezugsscheine für Kohlen hätte die gedachte
Kommission auszuüben. Diejenigen Leute eines Ortes, die ihre
Kohlen von auswärtigen Händlern oder sonstigen Stellen er-
halten können, müssen bekanntlich ihre Kohlenkarten abliefern
und erhalten hierfür einen Bezugsschein. Es ist nun vorge-
kommen, daß Arbeitern der Eisenbahnwerkstätte, die ihre Koh-
len durch die Verwaltung der Eisenbahnwerkstätte beziehen
wollten, erklärt wurde, sie könnten keine Bezugsscheine er-
halten, da diese schon ausgegeben seien. Dies mag richtig sein,
aber wer kennt die Art der Ausgabe? So wurde z[um] B[eispiel] in
Schlebusch einigen Arbeitern der Eisenbahnwerkstätte gesagt,
sie sollten sich an den Vertreter des Christlichen Eisenbahner-
verbandes wenden, der hätte mehrere Bezugsscheine erhalten.
Wenn man in dieser Weise den Arbeitern entgegenkommen will,
so soll man eben auch die Mitglieder der anderen Organisati-
onen berücksichtigen. Dies ist aber nicht geschehen. Eine ge-
regelte und unterschiedslose Verteilung ist damit doch sicherlich
nicht erreicht. Hoffen wir, daß die in Frage kommenden Stellen
alles daran setzen werden, um eine gerechte Versorgung aller
Bürger zu erlangen.

15. März 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. März 1918

In Solingen tagte die Branche der Schlägereiarbeiter des Deutschen Metallarbeiter-Verbandes, wobei insbesondere eine Erhöhung der Teuerungszulagen besprochen wurde.

      Deutscher Metallarbeiter-Verband.
   Eine Versammlung der Schlägereiarbeiter tagte am Sonntag
den 10. März im Gewerkschaftshause in Solingen. Der Branchen-
führer sowie Kollege Herder berichteten über die seit der letzten
Branchenversammlung stattgefundenen Werkstattversammlungen. An
den Bericht schloß sich eine sehr ausgedehnte Diskussion. Sämtliche
Redner waren mit der Tätigkeit der Branchen- und Geschäftsleitung
einverstanden. Sehr kritisiert wurde, daß zu Anfang des Krieges ein
Teil Kollegen aus nichtigen Gründen der Organisation den Rücken
gekehrt haben. Diese Kollegen hätten den Wert der gewerkschaftlichen
Organisation nie recht begriffen. Allseitig wurde anerkannt, daß mehr
wie bisher an der Ausbreitung der Organisation gearbeitet werden
müsse. Jeder Kollege müsse dazu beitragen, daß auch der letzte
Schlägereiarbeiter dem Deutschen Metallarbeiter-Verband als Mit-
glied zugeführt werde. Schwere Kämpfe würden wir nach dem Kriege
zu bestehen haben! Deshalb sei es unbedingt notwendig, daß wir nach
dem Kriege schlagfertig dastehen. Dieses seien wir auch den aus dem
Schützengraben zurückkehrenden Kollegen schuldig. Es wurden hierauf
diesem Zwecke dienende Beschlüsse gefaßt. Auch meldeten sich eine
ganze Anzahl Kollegen zur freiwilligen Mitarbeit. Zu Punkt 2 der

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27. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. Oktober 1917

„Vor dem Solinger Schöffengericht wurde der Fall des Gewerkschaftssekretärs Rapp verhandelt, welcher Werkstattversammlung nicht polizeilich angemeldet hat. Die Verhandlung endete für Rapp mit einem Freispruch wegen eines „entschuldbaren Irrtums“

   Sind Werkstattversammlungen
               anmeldepflichtig?
   Ueber diese Frage hatte gestern das Solinger Schöffen-
gericht zu entscheiden. Genosse Rapp vom Deutschen Metall-
arbeiter-Verband hatte eine Strafverfügung von 60 Mark er-
halten, weil er Werkstattversammlungen veranstaltet hat, die
nicht polizeilich angemeldet waren. Gegen den Strafbefehl
hatte Rapp Einspruch erhoben. Sowohl der Landrat, wie auch
der Oberbürgermeister hatten den Angeklagten von der An-
meldepflicht entbunden. Der Landrat, der kommissarisch ver-
nommen worden ist, bezeichnet grundsätzlich Werkstattversamm-
lungen als anmeldepflichtig, doch habe er auf Rapps Wunsch
auf die Anmeldungen verzichtet. Später seien ihm Berichte
von Bürgermeistern zugegangen, daß in den Versammlungen
Politik getrieben werde. Daraufhin habe er die Anmeldepflicht
für die Versammlungen wieder angeordnet.
   Rapp beruft sich auf den § 14 des Hilfsdienstgesetzes, der
ausdrücklich sage, daß das Versammlungsrecht der Arbeiter,
soweit Fragen des Hilfsdienstes in Betracht kommen, nicht be-
schränkt werden dürfe. Selbst der Staatssekretär Helfferich
habe auf eine Anregung Legiens hin versichert, solche Ver-
sammlungen sollten nicht überwacht werden. Rapp wies außer-
dem noch auf die vorgestrige Versammlung der Arbeiteraus-
schüsse hin, in der als Referenten der Oberbürgermeister und
der Polizeiinspektor von Solingen aufgetreten sind. Auch diese
Versammlung war – nicht angemeldet. Rapp bestreitet ent-
schieden, daß in den Versammlungen Politik getrieben wor-
den sei.
   Der Amtsanwalt hielt grundsätzlich an der Anmelde-
pflicht fest, denn das ganze Versammlungsrecht sei durch den
Belagerungszustand eingeschränkt worden, und der § 14 des
Hilfsdienstgesetzes wolle nur eine weitere Verschlechterung des
Versammlungsrechtes verhindern. Der Angeklagte müsse aber
freigesprochen werden, weil er sich in gutem Glauben befunden
habe und ein entschuldbarer Irrtum vorliege. (§ 59 des Straf-
gesetzbuches.) Das Gericht sprach Rapp von Strafe und
Kosten frei.
   Genosse Ewald Herder, der wegen desselben Deliktes
angeklagt war, wurde mit derselben Begründung freigesprochen.

17. November 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. November 1916

Ein Gewerkschafter des Deutschen Metallarbeiterverbandes wegen Verteilung von Laufzetteln zu einer Werkstattversammlung verurteilt.

   Ohligs. Wegen Verbreitung von Lauf-
zetteln verurteilt. Vor dem hiesigen Schöffengericht
mußte sich am Mittwoch das Mitglied des Deutschen Metall-
arbeiter-Verbandes K. verantworten, weil er angeblich poli-
tische Flugschriften verbreitet hat, ohne die Genehmigung der
Behörde nachzusuchen. Es handelte sich bei den Laufzetteln
nicht, wie die Staatsanwaltschaft annahm, um „Flugblätter
politischen Inhalts“, sondern um gewöhnliche Einladungen
zu einer Werkstattversammlung. Das Gericht ver-
urteilte den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Gesetz über
den Belagerungszustand zu einer Geldstrafe von 3 Mark.