Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 31. Mai 1916
Eine Verordnung regelt die Verwendung von gemischtem Weizenmehl.
Die Verwendung von ungemischtem
Weizenmehl.
Die neue Bundesratsverordnung bringt
eine Reihe wichtiger Abänderungen der
Bekanntmachung über die Bereitung von
Backware vom 31. März 1915. Im § 2 jener
Verordnung war die Verwendung von unge-
mischtem Weizenmehl für die Bereitung von
Backware verboten; dieses Verbot wird jetzt
aufgehoben. Den Landeszentralbehörden
wird die Ermächtigung erteilt, zu gestatten,
daß zur Bereitung von Weizenbrot in
Fällen eines dringenden wirtschaftlichen Be-
dürfnisses Weizenmehl wieder unvermischt
Verwendung findet. Im § 9, der alle Ar-
beiten zur Bereitung von Backwaren in
der Zeit von 7 Uhr abends bis 7 Uhr mor-
gens verbietet (Nachtbackverbot), sind nun
auch die „Vorarbeiten“ unter das Verbot
mit aufgenommen. Von allen Vorschriften
dieser Verordnung werden ausdrücklich aus-
genommen die von Keks-, Zwieback-, Waffel-,
Honigkuchen-, Pfeffer- oder Lebkuchenfa-
briken hergestellten Erzeugnisse, soweit sie
aus Getreide oder Mehl bereitet werden, das
den Fabriken von der Reichsgetreidestelle
geliefert ist.