18. April 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. April 1918

Flüchtiger vor der Wehrpflicht wird in Abwesenheit zu Gefängnisstrafe verurteilt!

   e. Ohligs. Entziehung von der Wehrpflicht. Vor Er-
ledigung seiner Dienstpflicht war der angebliche Arbeiter Emil
Strößer, zuletzt hier wohnhaft, nach dem Auslande verduftet. Durch
einen Zufall wurde dessen Adresse bekannt. Eine Schwester von St.
verlangte einen Paß, um ihren in Amsterdam wohnenden Bruder
zu besuchen. Durch die Militärbehörde wurde der Wehrpflichtige auf-
gefordert, nach Deutschland zurückzukehren und sich bei dem Bezirks-
kommando in Wesel zu melden. Dieser Aufforderung kam St. nicht
nach, deshalb wurde ein Strafverfahren wegen Entziehung von der
Wehrpflicht eingeleitet. In Abwesenheit des Angeklagten wurde gegen
diesen vor der Strafkammer in Düsseldorf verhandelt. Wegen den
beharrlichen Weigerungen, nach Deutschland zurückzukehren erkannte
das Gericht auf 3 Monate Gefängnis.

20. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 20. März 1918

Musterung der Wehrpflichtigen aus dem Jahrgang 1900 und Zurückgestellten im Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
Für den Kreis Schleiden findet die Musterung der

im Jahre 1900 geborenen und der aus den Jahr-
göngen 1899, 98, 97, 96, 95 und 1894 zurückge-
stellten oder zeitlich untaugliche befundenen Wehr-
pflichtigen nach nachstehendem Plane statt. Diejenigen
Wehrpflichtigen, die in den Kreis zugezogen oder
innerhalb des Kreises verzogen sind, oder sich über-
haupt noch nicht zur Stammrolle gemeldet haben,
werden aufgefordert, die unterlassene Meldung beim
zuständigen Bürgermeisteramte sofort nachzuholen.
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12. Dezember 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. Dezember 1917

Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit bei Beurlaubung von der Dienst- oder Wehrpflicht zum Zwecke der zivilen Tätigkeit

Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps.

Abt[ei]l[un]g V. W. Nr. 8963.
Verordnung
1.
Dienstpflichtige, welche zur Beschäftigung in einem Zivil-
berufe vom Militärdienst zurückgestellt oder von der Truppe oder
Dienststelle beurlaubt worden sind, haben die Pflicht, die Arbeit
bei der Arbeitsstelle sofort aufzunehmen. Geschieht dies nicht
oder wird die Arbeit niedergelegt, so haben sie sich sofort bei
dem zuständigen Bezirkskommando zu melden.
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9. September 1915

1915 09 09-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt 9. September 1915

„Von einer Verlängerung der Wehrpflicht über das vollendete 45. Lebensjahr hinaus, wie oft behauptet wird, ist keine Rede.“ –erneute Musterung der früher dauernd untauglich befundenen Wehrpflichtigen.

Hilden, 9. Sept. Durch den vom Reichstag bereits angenommenen Gesetzentwurf wird die nochmalige Musterung der früher dauernd untauglich befundenen Wehrpflichtigen im Kriege möglich. Dies entspricht in erster Linie dem allgemeinen Rechtsempfinden des Volkes. Zahllose Eingaben haben die Einbringung eines solchen Gesetzes aus Gerechtigkeitsgründen gefordert. Durch den freiwilligen Eintritt einer großen Anzahl früher als dauernd unbrauchbar bezeichneter Wehrpflichtiger ist erwiesen, daß sich eine Menge jetzt Tauglicher unter diesen befinden. Zeit und Art haben häufig die Mängel beseitigt, die die frühere Entscheidung begründeten. Es wäre ebenso unbillig wie ungerecht und entspräche nicht dem Grundgedanken der allgemeinen Wehrpflicht, ältere Leute ins Feld zu schicken, so lange noch taugliche und abkömmliche jüngere Leute vorhanden sind. Von einer Verlängerung der Wehrpflicht über das vollendete 45. Lebensjahr hinaus, wie oft behauptet wird, ist keine Rede.

14. Oktober 1914

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Oktober 1914

Aufforderung zur Dienstmeldung von nicht mehr wehrpflichtigen Marine-Offizieren

Bekanntmachung.
Nicht mehr wehrpflichtige Marine-Offiziere, Vizedeckoffiziere
und Deckoffiziere, die sich see- oder garnifondienstfähig fühlen
und während des Krieges eintreten wollen, werden ersucht, sich
baldigst zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht schon bei früheren
Meldungen von den Frontstellen abgewiesen sind. Offiziere richten
ihre Besuche an das Stationskommando, Deckoffiziere und Vize-
deckoffiziere an ihren früheren Marineteil. Auf Wunsch werden
die freiwillig sich Meldenden im Garnifondienst verwendet.
Montjoie, den 7. Oktober 1914.
Königliches Bezirkskommando.