Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 28. November 1917
Organisation des Schiffsverkehrs mit Belgien und den Niederlanden
Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps
Abt[eilung] Ic. Nr. 2260 geh.
Verordnung
betreffend die Zulassung der von Deutschland
aus über die Niederlande auf dem Wasserwege
nach Belgien kommenden Personen u[nd] Fahrzeuge.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. 6. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 11.
12. 1915 verordne ich für den Bezirk des 8. Armeekorps mit
Ausnahme der Festungsbereiche Cöln und Coblenz, für welche
besondere Verordnung ergeht, was folgt.
1. Zur Zulassung nach Belgien auf dem Wasserwege be-
dürfen die aus Deutschland kommenden Rheinschiffe eines Durch-
gangsfahrtscheines, der von den Hafenbehörden oder den Grenz-
übergangsstellen nach besonderem Muster ausgestellt wird.
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