Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt 13. Dezember 1918
Nach dem Waffenstillstand werden Bestimmungen für Heeresangehörige bezüglich ihres Wohnsitzes erlassen.
– Wehrpflichtige und entlassene Heeresange-
hörige. Die deutsche Waffenstillstandskommission
in Spa teilt mit: Alle bei Abschluß des Waffen-
stillstandsabkommes in den Rheinlanden befind-
lichen Personen im wehrpflichtigen Alter können
bei der Besetzung des Landes wohnen bleiben,
auch wenn sie vor dem Kriege dort nicht gewohnt
haben, sondern erst während des Krieges zugezogen
sind. Dagegen werden alle entlassenen und noch
zur Entlassung kommenden Offiziere, Militär-
beamten und Mannschaften nur dann in die be-
setzten Teile des Rheinlandes zurückkehren können,
wenn sie schon vor dem Kriege dort ansässig waren.
Eine Erweiterung dieser Bestimmungen wird bei
den Verbandsmächten nochmals ersucht werden.
Alle Soldaten müssen vorschriftsmäßige Entlas-
sungspapiere haben.