5. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. Oktober 1918

Anzeige für den Viehmarkt in Kall sowie Vorschriften zum Handel von auswärtigem Vieh

Am Montag, den 7. Oktober 1918
Viehmarkt in Call.
Auftrieb vormittags 8-11 Uhr.
Diejenigen, die Vieh aus anderen Kreisen auftreiben, müssen
die vorgeschriebene Ausfuhrgenehmigung ihres Kommunalverbandes
zu diesem Markte haben. Falls Vieh vom Markte Call in andere
Kommunalverbände ausgeführt werden soll, muß die Ausfuhr-
genehmigung des Kommunalverbandes über die betreffende Stück-
zahl Vieh vorliegen. Die Zulassung zum Markt kann unter
keinen Umständen erfolgen, wenn nicht alle Papiere vorgelegt
werden.

1. Oktober 1918

 

Auszüge aus Vorträgen über Brennzünder-Meßplanschießen der Artillerie-Meßschule Wahn, Exemplar von Leutnant Felix Poensgen

Auszüge aus Vorträgen über Brennzünder-Meßplanschießen der Artillerie-Meßschule Wahn, Exemplar von Leutnant Felix Poensgen

Stadtarchiv Bergisch Gladbach, O 7/126/6: Meine Kriegserlebnisse 1914 bis 1918. 6. Band, Teil 10, S. 1-9.

Der Erste Weltkrieg war durch eine bisher ungekannte Beschleunigung der Kriegstechnik gekennzeichnet. Kaum eine Waffengattung des Deutschen Heeres wurde dadurch stärker beeinflusst als die Artillerie. Sie begann den Krieg gelegentlich noch im Galopp in offenen Feuerstellungen auffahrend. Allenfalls gingen die Geschütze hinter einer flachen Erhöhung in Stellung und wurden von einer wenige hundert Meter abgesetzten Beobachtungsstelle mit Blick auf den Feind geleitet. In einer solchen Stellung wurde 1914 der Bruder des Autors dieser Erinnerungen getötet.

Von diesen primitiven Verfahren war 1918 nur noch wenig übrig geblieben. Häufiger als nicht schoss die Artillerie im Rahmen orchestrierter Feuerpläne in Sperrfeuerräume, oder auf Ziele, die nur noch auf Karten vorgegeben waren. Ziele wurden durch Licht- und Schallmessverfahren ermittelt, oder von Flugzeugen aus aufgeklärt. Um diese anonymisierten und industrialisierten Tötungsverfahren den ausführenden Soldaten zu vermitteln, wurde auf dem Truppenübungsplatz Wahn bei Porz die Artillerie-Meßschule Wahn geschaffen. An einem Lehrgang dieser Schule nahm Felix Poensgen Anfang Oktober 1918 teil.

Seiten 1 bis 9 der Kriegserinnerungen von Felix Poensgen als PDF

Auszüge aus Vorträgen über Bz.-Meßplanschießen (Höhenmeßverfahren gegen Erdziele und Fesselballone nach Leutnant d. Res. Schwab (Lehrer an der Königl. Pr. Artillerie-Meßschule Wahn) als PDF

1. bis 15. Oktober

Kursus in Wahn!

Am 28. September war ich von der 1. Inf. Div. auf Befehl der Heeresgruppe Dieffenbach zum 22. Lehrgang für Artillerie-Nachrichten-Offiziere auf dem Schießplatz Wahn abkommandiert worden und trat am 1. Oktober vormittags nach erfolgter Meldung meinen Kursus an.

Die Artillerie-Meßschule auf dem Gelände des Schießplatzes Wahn war eine Schöpfung des Krieges. In ihr wurden Mannschaften und Offiziere ausgebildet für die verschiedenartigen Front-Meßtrupps, zu solchen zusammengestellt und ausgerüstet. hierzu war theoretische und praktische Ausbildung nötig. Die Schule war daher mit allem hierfür erforderlichen, sogar 6 Lehrbatterien, versehen.

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16. August 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. August 1918

Der Unterrichtsminister erlässt eine Vorschrift zur Einsparung von Papier bei Schulschreibheften. Hefte mit Rand sollen daher nicht mehr verwendet werden.

  – Sparsamkeit bei den Schreibheften. Zur
Ersparnis an Papier hat der Unterrichtsmini-
ster zu Anfang dieses Jahres neue Vorschrif-
ten für die Anfertigung von Schulschreibheften
erlassen. Die Befolgung dieser Vorschrift
wird dadurch erschwert, daß ein Teil der Schul-
leiter und Lehrer immer noch von den Schul-
kindern fordern, sich Hefte mit Randlinien
usw. anzuschaffen. Der Minister der geistlichen
und Unterrichtsangelegenheiten hat deshalb die
Provinzialschulkollegium und die Königl. Re-
gierung ersucht, die Schulleiter und Schulin-
spektoren nochmals auf jene Anordnung hin-
zuweisen. Sie haben für eine genaue Beach-
tung der Bestimmungen Sorge zu tragen.

29. Mai 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 29. Mai 1918

Verhaltensvorschriften im Umgang mit Fliegerangriffen

– Die nunmehr einsetzenden hellen Sommernächte
veranlassen manchen, sich auch bei Dunkelheit länger
draußen aufzuhalten als bisher. Es sei darum erneut
auf das Verhalten bei Fliegeralarm und Angriffen
hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß bei
derartigen Anlässen jeder sofort Straßen und öffent-
liche Plätze verläßt und Deckung in Häusern und
Kellern sucht, auch innerhalb der Wohnungen sich von
Fenstern und Oeffnungen fernhält. Die Durchführung
der Verdunkelungsvorschriften ist trotz der Helligkeit
der Sommernächte notwendig, da gerade bei hellen
Nächten die sich abhebenden künstlichen Lichter einen
ausgezeichneten Richtungspunkt geben.

14. November 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. November 1917

Strafen gegen Zuwiderhandlung gegen die Ernährungsvorschriften in Preußen

 – 169606 Strafbefehle und 23302 Urteile wegen
Zuwiderhandlung gegen Ernährungsvorschriften sind
in der Zeit vom 1. Oktober 1916 bis zum 30.
September 1917 nach einer amtlichen Zusammen-
stellung in Preußen ergangen.

26. April 1915

BAST_26_04_1915_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. April 1915

Höhscheider Bäcker vor Gericht

Höhscheid. Bäcker vor Gericht. Zwei hiesige
Bäckermeister hatten sich am Samstag vor dem Solinger
Schöffengericht wegen Uebertretung der jetzt geltenden Back-
vorschriften zu verantworten. Einer der angeklagten Meister,
der nach 7 Uhr abends in seinem Betriebe an der Herstellung
von Backwaren gearbeitet hatte, wurde zu 10 Mark Geldstrafe
oder 2 Tagen Gefängnis verurteilt.  Bei dem zweiten Ange-
klagten handelte es sich um ein Mindergewicht seiner Back-
waren. Ein Beamter fand bei einer Revision in einem Brot-
verkaufsladen ein Weißbrot aus der Bäckerei des Angeklagten,
das statt 2 Pfund nur 900 Gramm wog. Bei dem Nachwiegen
anderer Brote der Bäckerei ergab sich ebenfalls eine Fehlmenge
von 100 Gramm. Das Schöffengericht verurteilte den Ange-
klagten zu 50 Mark Geldstrafe.