Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. Oktober 1918
Auch ohne 2. Prüfung können Lehrer unterrichten.
– Anstellung von Volksschullehrern ohne
z[w]eite Prüfung. Der preußische Unterrichtsmi-
nister hat zur Vermeidung von Benachteili-
gungen am Kriege teilnehmender Volksschul-
lehrer eine wichtige Verfügung erlassen. Da-
nach können Kriegsteilnehmer, die die erste
Lehrerprüfung bestanden und mindestens vier
Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden ha-
ben oder nach diesem Zeitpunkt diese vier-
jährige Dienstzeit vollenden, auch ohne Able-
gung der zweiten Lehrerprüfung vom 1. Okt.
1918 ab endgültig angestellt werden, wenn
ihnen infolge der Teilnahme an dem Kriege we-
nigstens ein Jahr auf ihr Ruhegehaltsdienst
alter besonders hinzugerechnet werden muß.