Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Dezember 1918
Verbot von Viehmärkten sowie Handel mit Klauenvieh wegen der Maul- und Klauenseuche
Bekanntmachung
Infolge der großen Verbreitung der Maul- und
Klauenseuche werden auf Grund der Vorschriften der
Bundesinstruktion zum Viehseuchengesetz vom 27. Juni
1895 bis auf weiteres für den Bereich des Kreises
folgende Bestimmungen erlassen: Die Abhaltung von
Viehmärkten sowie die Ein- und Ausfuhr von Klauen-
vieh ist verboten.
Schleiden, den 5. Dezember 1918.
Der Landrat.