21. Dezember 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 21. Dezember 1918

Verurteilung eines Olefers wegen Waffen- und Munitionsbesitz durch das britische Kriegsgericht

Vermischtes.
Schleiden, 21. Dez[ember]. Das britische Kriegsgericht
verurteilte gestern einen Einwohner aus Olef wegen
Nichtablieferung von Waffen und Munition zu einer
empfindlichen Freiheits- und Geldstrafe. Wir verfehlen
nicht, die Bewohner dringend zu ermahnen, sämtlichen
Anordnungen der britischen Behörde aufs gewissen-
hafteste nachzukommen, um sich Unannehmlichkeiten
und Bestrafung zu ersparen.

13. Juli 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. Juli 1918

Veröffentlichung eines Urteils vom Amtsgericht Gemünd

In der
Privatklagesache
1. der Ehefrau Franz Bongard
zu Kerperscheid
2. der Maria Rau daselbst,
Privatklägerinnen,
vertreten durch Rechtsanwalt
Doetsch in Euskirchen, gegenden
Ackerer Peter Josef Pütz zu
Kerperscheid, geboren 6. Februar
1867 zu Sistig,
Angeklagter,
wegen Beleidigung hat das K[öni]gl[iche].
Schöffengericht in Gemünd (Eifel)
am 7. Juni für Recht
erkannt:
Der Angeklagte wird
wegen Beleidigung zu einer
Geldstrafe von 50 M[ar]k.
-fünfzig Mark- eventuell
10 Tagen Haft und zu den
Kosten des Verfahrens ver-
urteilt.
Den Privatklägerinnen
wird die Befugnis zuer-
kannt, den erkennenden Teil
des Urteils innerhalb 4
Wochen nach Rechtskraft
im Kreisblatt auf Kosten
des Angeklagten einmal zu
veröffentlichen.
Die Richtigkeit der Abschrift
der Urteilsformel wird beglaubigt
und die Vollstreckbarkeit des
Urteils bescheinigt.
Gemünd, den 24. Juli 1918.
Disch,
als Gerichtsschreiber des K[öni]gl[ichen].
Amtsgerichts.

29. August 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 29. August 1917

Verurteilung Musiklehre wegen unbefugtem An- und Verkauf von Schinken

Bekanntmachung
Der Organist und Musiklehrer Ludwig Müller in
Gemünd ist durch Strafbefehl des königlichen Amts-
gerichts zu Euskirchen vom 9. Juli 1917 wegen der
Beschuldigung, im März 1917 zu Gemünd und Eus-
kirchen unbefugt und ohne Fleichkarte einen Schinken
angekauft und weiter verkauft zu haben, zu einer
Geldstrafe von 20 M[ar]k event[uell] einer Gefängnisstrafe
von einem Tage für je 5 M[ar]k verurteilt worden.
Schleiden, den 22 August 1917.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee.

28. Juli 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 28. Juli 1917

Verurteilung wegen Kartoffeldiebstahl

Vermischtes.
Aachen, 24. Juli. (Strafkammerverhandlung.)
Ein Handlanger, ein Arbeiter und ein Hüttenarbeiter,
alle aus Roggendorf, hatten in Mechernich gemein-
sam einen Zentner Kartoffeln gestohlen. Sie wurden
zu je einem Monat Gefängnis verurteilt.

25. Oktober 1916

25101916steinfeld

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 25. Oktober 1916

Verurteilung zweier Zöglinge aus der Erziehungsanstalt Steinfeld wegen Diebstahl

Aachen, 21. Okt. (Strafkammerverhandlung.)
Zwei aus der Erziehungsanstalt in Steinfeld ent-
sprungene Zöglinge, ein Maler und Anstreicher aus
Fischenich und ein Fabrikarbeiter aus Köln, hatten
nachher der Anstalt einen nächtlichen Besuch abgestattet
und durch Einbruch und Einsteigen Enten, Kaninchen
und sonstige Sachen gestohlen. Die Angeklagten,
welche die Sachen in Köln verkauft hatten, wurden
zu Gefängnisstrafen von 9 bezw. 6. Monaten verurteilt.

14. Oktober 1916

14101916hasenfeld

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Oktober 1916

Verurteilung wegen Fälschung des Mehlbezugsscheins

Aachen, 11. Okt. (Strafkammerverhandlung.)
Eine 36jährige weibliche Person aus Hasenfeld hatte
im September einen auf 5 Pfund lautenden Mehl-
bezugsschein in der Weise gefälscht, daß sie vor die
5 eine 1 setzte. Die Angeklagte war geständig. Unter
Annahme mildernder Umstände wurde sie zu 30 Mark
Geldstrafe kostenpflichtig verurteilt.

5. Juli 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Juli 1915

Der Erfindungsreichtum einer Lehrerin aus dem Landkreis Düsseldorf bei ihrer Liebeskorrespondenz mit einem französischen Zivilgefangenen beschäftigt die Justiz und führt zur Verurteilung der Lehrerin zu drei Tagen Gefängnis wegen „Spionage“.

  Liebesbriefe und Kriegsgesetzte.
   Nach dem Belagerungszustandsgesetz vom Jahre 1851 ist
es verboten, mit Kriegsgefangenen in geheimer Weise zu
korrespondieren. Eine Lehrerin aus dem Landkreise Düsseldorf
(der Ort gehört auch zu unserem Verbreitungsgebiet) sollte
gegen dieses Gesetz verstoßen haben und war als angebliche
Spionin vor die Strafkammer in Düsseldorf gestellt worden.
Zu Beginn des Krieges wurde ein junger französischer Kauf-
mann als Zivilgefangener in dem Sennelager interniert. Nach
einiger Zeit erhielt er aber die Erlaubnis, an irgendeinem
Orte im Rheinland Wohnung zu nehmen und den Behörden
laufend davon Mitteilung zu machen. Er logierte sich dann in
dem Gasthofe des Vaters der Lehrerin ein und wurde dadurch
mit dieser bekannt. Aus dem täglichen Verkehr der beiden ent-
wickelte sich mit der Zeit ein Liebesverhältnis. Eines Tages
erhielt der Franzose den Befehl, in das Gefangenenlager zurück-
zukehren. Der Schmerz des Mädchens war groß und es konnte
sich nicht damit einverstanden erklären, daß von nun an alle
für den Schatz bestimmten Briefe durch die Hände der Zensur-
behörde gehen sollten. Und Liebe, so sagt das Sprichwort,
macht erfinderisch. Die Angeklagte brachte in Erfahrung, daß
ein ihr bekannter Landwehrmann als Soldat von Zeit zu Zeit
in dem Gefangenenlager Wache stehen mußte. An die Adresse
des Soldaten sandte sie die für den Franzosen bestimmten
Liebesbriefe und erreichte auch, daß diese richtig in dessen Besitz
kamen. Die Sache wurde einem Verräter bekannt. Die Briefe
mußte der Franzose herausgeben und die Lehrerin erhielt eine
Anklage wegen Spionage. Vor Gericht bestritt diese entschieden,
etwas Strafbares begangen zu haben, denn von dem Krieg sei
in den Briefen mit keinem Wort gesprochen worden.
   Der Verteidiger der Angeklagten vertrat den Standpunkt,
die in dem Gesetze von 1851 vorgeschriebenen Verbote fänden
nur Anwendung in Fällen, in denen es sich um Kriegs-
gefangene handele. In diesem Falle sei aber der Empfänger
der Briefe ein Zivilgefangener gewesen. Mit dieser Einrede
hatte die Verteidigung wenig Erfolg, weil das Gesetz ganz
allgemein von Gefangenen spricht. Dazu gehören
auch Zivilpersonen. Verstöße gegen dieses Gesetz können nur
mit Gefängnis bestraft werden. Das Urteil gegen die heftig
weinende Angeklagte lautete auf 3 Tage Gefängnis. Von dem
Staatsanwalt war eine Woche beantragt worden.