19. Dezember 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 19. Dezember 1917

Gewürze und deren Ersatzmittel erhalten Verpackungen mit speziellen Angaben.

    – Äußere Kennzeichnung für Packungen
von Gewürzen und Gewürzersatzmitteln.
Durch Bekanntmachung des Staatssekretärs des
Kriegsernährungsamts ist vom 1. Januar 1918
ab die Bekanntmachung über die äußere Kenn-
zeichnung von Waren vom 26. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 422) auf Gewürze und Ge-
würzersatzmittel aller Art ausgedehnt worden.
Die Packungen, in denen solche Erzeugnisse
an Verbraucher abgegeben werden, müssen vom
genannten Tage ab die in der letztgenannten Be-
kanntmachung vorgeschriebenen Angaben ent-
halten, insbesondere also die Angabe des Klein-
verkaufspreises und derjenigen Personen oder
Firma, die die Ware hergestellt oder unter ih-
rem Namen in den Verkehr bringt. Soweit
Packungen und Behältnisse, die diesen Vor-
schriften nicht entsprechen, vor dem 1. Januar
1918 in den Verkehr gebracht worden sind,
dürfen sie noch bis zum 15. Februar 1918
einschließlich feilgehalten und verkauft werden.

25. Juli 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 25. Juli 1917

Leere Verpackungen dürfen nicht ins Schaufenster, wenn die Ware vergriffen ist.

     –  Leere Packungen, die als Auslagen in
Schaufenstern dienen, sollen als solche nicht
verwandt werden, wenn die entsprechende
Ware nicht mehr zum Verkauf vorhanden
ist, denn oft sind durch solche Käufer irre-
geführt und enttäuscht worden, weil sie beim
Kaufversuch die als Packung ausgestellten
Waren nicht erhalten konnten.