Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. November 1918
Handkarren gehören nicht auf Bürgersteige.
Stadt Solingen.
Es wird in letzter Zeit lebhafte und berechtigte Klage geführt
über das Befahren der Bürgersteige mit Schieb- und Handkarren
usw.; hierdurch wird nicht nur die Bürgersteigfläche beschädigt, wo-
durch dem Anlieger hohe Reparaturkosten entstehen, sondern auch der
Personenverkehr, dem der Bürgersteig nur allein dienen soll, wird
gestört und belästigt.
Ich mache daher auf die nachstehenden Bestimmungen der §§ 14
und 48 der Straßenpolizeiverordnung vom 9. Juni 1900 aufmerk-
sam und werde bei Zuwiderhandlungen unnachsichtlich mit Strafen
vorgehen:
§ 14. Das Befahren der Bürgersteige (Trottoirs) mit Schieb-
und Handkarren, Fahrrädern usw., sowie das Begehen derselben durch
Personen, welche Gegenstände befördern, die durch Form, Größe oder
Beschaffenheit die Vorübergehenden zu beschädigen oder zu beschmutzen
geeignet sind, ist verboten. Ferner ist es untersagt, den Verkehr durch
Stehenbleiben, durch Feilbieten von Verkaufsgegenständen oder durch
sonstige gewerbliche Verrichtungen zu hemmen.
§ 48. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden, sofern nach den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen
keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark be-
straft, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt.
Solingen, den 7. November 1918.
Die Polizeiverwaltung
Der Oberbürgermeister: Dicke.