21. Dezember 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 21. Dezember 1918

Hoheitsstellung der Reichsgetreidestelle und deren Verpflichtung zur Nahrungsmittelversorgung

Schleiden, 16. Dez[ember]. Wie uns von zuständiger
Stelle mitgeteilt wird, hat sich auch die Reichsgetreide-
stelle mit ihrer gesamten Organisation der neuen Re-
gierung zur Verfügung gestellt, um die Ernährung
des deutschen Volkes zu sichern. Getreideerfassung
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17. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. September 1918

In Solingen müssen freiwerdende Wohnungen vom Vermieter den Behörden gemeldet werden.

   Solingen. Oeffentlicher Wohnungsnachweis. Im
Bezirk unseres Stadtkreises ist eine neue Polizeiverordnung in Kraft
getreten, die dem Wohnungsvermieter freiwerdender Wohnungen
bis zu 6 Wohnräumen die An- und Abmeldung zur Pflicht macht.
Vor allem sind auch leere Einzelzimmer und möblierte Wohnungen
anzumelden. Ein empfindlicher Mangel herrscht schon von je bei uns
in möblierten Zimmern, daß auch diese der Anzeigepflicht unter-
liegen, ist deshalb sehr wesentlich.

7. September 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 07. September 1918

Verordnung über Ausmahlung von Getreide im Kreis Schleiden

Ausmahlungssatz für Getreide.
Nach einer Anordnung des Preußischen Landes-
getreideamtes sind Roggen und Weizen, wie bisher,
mindestens bis zu 94 v[on]. H[undert]., Gerste mindestens
bis zu 85 v[on]. H[undert]. und Hafer mindestens bis zu
50 v[on]. H[undert]. auszumahlen.
Diese Mindestsätze gelten für alles Getreide, das
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29. Juni 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 29. Juni 1918

Ergänzungen von Verordnungen der Preisprüfungsstelle

Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 12, 15 und 17 der Bekannt-
machung des Bundesrats über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
25. September 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 607) und der
Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Verordnung
vom 4. November 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 728) wird
folgendes bestimmt:
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26. Juni 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 26. Juni 1918

Änderungen von Verordnungen der Preisprüfungsstelle im Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 12, 15, 17 der Bekanntmachung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung vom 25. September (R[eichs]G[esetz]Bl[att]
S[eite] 607) und der Bekanntmachungen zur Ergänzung
dieser Verordnung vom 4. November 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att]
S[eite] 728), 5. Juni 1916 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 439) und 6.
Juli 1916 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 673) wird vorbehaltlich der
Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten für den
Umfang des Kreises Schleiden folgendes bestimmt:
§ 1. Die Ausfuhr von wildwachsenden Früchten,
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15. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 15. September 1917

Ausführen von Kartoffeln  nur mit spezieller Genehmigung erlaubt.

Bekanntmachung
betreffend Kartoffelausfuhrverbot.
Auf Grunde der Bundesratsverordnung über die
Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom
28. Juni 1917 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 569) und auf Grund
der Bundesratsverordung über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorungsregelung vom
25. September 1915 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 607) sowie der
Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Verordnung
vom 4. November 1915 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 728) und
6. Juli 1916 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 673) wird zur Sicherung
Versorgung der Bevölkerung des Kreises mit Kar-
toffeln wie überhaupt zur Erfüllung der dem kom-
munalverbande durch die vorerwähnte Bundesratsver-
ordnung auferlegten Pflichten folgendes angeordnet:
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12. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. September 1917

Neue Verordnung über Ver- und Ankauf getragener Kleidung

Verordnung der Reichsbekleidungsstelle
über
den Verkehr mit gebrauchter Wäsche.
Bonn 1. September 1917. (D. Reichsanz[eiger] N[umme]r 208)
Aufgrund der Bundesratsverordung über die
Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. Mäzr
1917 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 257) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Es ist verboten, in Gebrauch gewesene Haus-,
Bett- und Tischwäsche zu erwerben, zu veräußern oder
in irgend welcher Weise zu verarbeiten, sofern der
Erwerb, die Veräußerung oder die Verarbeitung zum
Zwecke der Erziehlung eines Gewinns erfolgt.
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12. August 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 12. August 1917

Die Herstellung von Papiermundtüchern ist verboten, stattdessen dürfen diese nur gewebt sein.

  Amtliche Bekanntmachungen.
                 Verordnung
Auf Grund des § 9 h des Gesetzes über
den Belagerungszustand verordne ich hie-
mit wie folgt:
1. Die Herstellung von Mundtüchern aus
Papier und von Tischtüchern aus Papier
wird verboten. Gestattet bleibt die Her-
stellung von gewebten Tischtüchern aus
Papier und gewebten Mundtüchern aus
Papier.

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6. August 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. August 1917

Die neue Verordnung über die Obsternte 1917 ist in Kraft getreten

                        Die neue Obsternte.
   Die Verordnung über die Obsternte 1917, über die wir
schon berichteten, ist am 1. August in Kraft getreten.
   Hiernach ist die gesamte Ernte an Aepfeln, Birnen und
Pflaumen einschließlich Fall- und Mostobst ausschließlich an
die von der Landesstelle für Gemüse und Obst und deren Ge-
schäftsabteilung errichteten Sammelstellen abzuführen, soweit
das Obst gegen eine Gegenleistung irgendwelcher Art abge-
geben werden soll.

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1. August 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. August 1917

Es sollen Schuhhandelsgesellschaften errichtet werden, da es nur wenig Schuhe gibt und diese wenigen zweckmäßig verteilt werden sollen.

–   Schuhhandelsgesellschaften. Eine
Bundesratsverordnung bestimmt die Errich-
tung von Schuhhandelsgesellschaften. Der
Reichskanzler ist ermächtigt, Händler von
neuen Schuhwaren jeder Art, soweit sie be-
reits vor dem 1. August 1914 Handel mit
Schuhwaren getrieben haben, auch ohne ihre
Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen,
denen die Verteilung neuer Schuhwaren an
die bürgerliche Bevölkerung obliegt. Die
Errichtung zwangsweiser Schuhhandelsge-
sellschaften bildet eine notwendige Ergän-
zung zur Errichtung der durch Bundes-
ratsverordnung vom 17. März 1917 einge-
führten „Herstellungs- und Betriebsgesell-
schaften“ der deutschen Schuhindustrie. Die
Knappheit an Schuhwaren erforderte eine
Sicherstellung der zweckmäßigsten Vertei-
lung. Die Organisation der Gesellschaften
wird in ihren Grundlagen durch die Ver-
ordnung des näheren durch die vom Reichs-
kanzler zu erlassende Satzung bestimmt.

14. März 1917

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. März 1917 

Reisende müssen sich zwingend in Gästebücher eintragen.  

                       Verordnung.
    Reisende, die in Gasthäusern u. Logierhäu-
sern absteigen, haben sich eigenhändig in ein
Buch einzutragen. Die Eintragung hat sich
zu erstrecken auf Vornamen und Zunamen,
den Tag der Geburt u. den Geburtsort, den
Wohnort und die Wohnung, die Staatsange-
hörigkeit, die Militärverhältnisse, den Stand
den letzten Aufenthaltsort, die voraussichtliche
Dauer des Aufenthaltes, den voraussichtlich
nächsten Aufenthaltsort und den Zweck der
Reise.
    Die Eintragung auf losen Zettel oder Block-
zettel genügt nicht.
    Es ist verboten, falsche Angaben bei der
Eintragung zu machen.
   Der Leiter des Gasthofes oder Logierhau-
ses hat das Buch zu beschaffen, alphabetisch
zu ordnen, für die Eintragung Sorge zu tra-
gen u. die nach dem Buch aufzustellenden
Fremdenzettel wie bisher der Polizeibehörde
einzureichen. Er hat das Buch bis zum Ab-
lauf eines Jahres, nachdem es voll beschrie-
ben ist, aufzubewahren.
   Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juli 1851 mit Gefängnis bis zu ei-
nem Jahr bestraft. Sind mildere Umstände
vorhanden so kann auf Haft oder Geldstrafe
bis zu 1500 M erkannt werden.
   Coblenz, den 15. Februar 1917.
Der Kommandierende General:        von Ploetz.
                  General der Infantrie.
   Vorstehende Verordnung wird auf den Fe-
stungsbereich ausgedehnt.
   Cöln, den 23. Februar 1917.
  von Zastrow, Generalleutn. u. Gouverneur.

13. Januar 1917

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 13. Januar 1917

Die „Bergische Arbeiterstimme“ nimmt Stellung zur Rechtfertigung des Dr. Kampschulte in der Solinger Zeitung

   Solingen. Nochmals die geheimnisvolle
Kiste. Herr Dr. Kampschulte versucht es, sich in einer Zu-
schrift an die Solinger Zeitung gegen den von uns erhobenen
Vorwurf zu rechtfertigen, daß er für seinen Haushalt von
seiner Pensionskuh mehr Milch bezogen hat als ihm nach der
Verordnung zusteht. Herr Dr. Kampschulte schreibt da unter
anderem:

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14. April 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. April 1915

Die ab dem 25. April 1915 im Stadtkreis Solingen gültige „Verordnung über Abgabe von Brotkarten“ in ihrer ganzen bürokratischen Herrlichkeit.

    Verordnung über Ausgabe von Brotkarten
                      im Stadtkreise Solingen.
   Auf Grund des § 36 der Bekanntmachung des Bundesrats über
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25.
Januar 1915 und der Ausführungsanweisung hierzu von dem-
selben Tage wird mit Zustimmung des Herrn Regierungs-Präsiden-
ten für den Stadtkreis Solingen folgendes bestimmt:
                           I. Allgemeine Bestimmung.
   § 1. Vom 25. April 1915 an darf Brot und Mehl an die Ver-
zehrer nur von Bäckereien (Brotfabriken) und solchen Verkaufsstellen
geschäftlich abgegeben werden, die von mir zugelassen sind.
   Mehl im Sinne dieser Bestimmung ist Weizen-, Roggen, Hafer-
und Gerstenmehl.
   § 2. Brot und Mehl darf nur gegen Vorzeigung einer Brotkarte
abgegeben und entnommen werden, die dem verbrauchenden Haushalte
mit 4wöchiger Gültigkeit übergeben wird.
   § 3. Brot und Mehl darf nur innerhalb der auf der Karte an-
gegebenen Höchstmenge verabfolgt werden, wobei 350 Gramm Mehl
gleich einem Pfund Brot gerechnet werden. Brot darf nur im Ganzen
abgegeben werden oder in Teilen nach Gewicht.

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