Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. März 1917
Reisende müssen sich zwingend in Gästebücher eintragen.
Verordnung.
Reisende, die in Gasthäusern u. Logierhäu-
sern absteigen, haben sich eigenhändig in ein
Buch einzutragen. Die Eintragung hat sich
zu erstrecken auf Vornamen und Zunamen,
den Tag der Geburt u. den Geburtsort, den
Wohnort und die Wohnung, die Staatsange-
hörigkeit, die Militärverhältnisse, den Stand
den letzten Aufenthaltsort, die voraussichtliche
Dauer des Aufenthaltes, den voraussichtlich
nächsten Aufenthaltsort und den Zweck der
Reise.
Die Eintragung auf losen Zettel oder Block-
zettel genügt nicht.
Es ist verboten, falsche Angaben bei der
Eintragung zu machen.
Der Leiter des Gasthofes oder Logierhau-
ses hat das Buch zu beschaffen, alphabetisch
zu ordnen, für die Eintragung Sorge zu tra-
gen u. die nach dem Buch aufzustellenden
Fremdenzettel wie bisher der Polizeibehörde
einzureichen. Er hat das Buch bis zum Ab-
lauf eines Jahres, nachdem es voll beschrie-
ben ist, aufzubewahren.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juli 1851 mit Gefängnis bis zu ei-
nem Jahr bestraft. Sind mildere Umstände
vorhanden so kann auf Haft oder Geldstrafe
bis zu 1500 M erkannt werden.
Coblenz, den 15. Februar 1917.
Der Kommandierende General: von Ploetz.
General der Infantrie.
Vorstehende Verordnung wird auf den Fe-
stungsbereich ausgedehnt.
Cöln, den 23. Februar 1917.
von Zastrow, Generalleutn. u. Gouverneur.