13. April 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. April 1918

Eine Rede zur Notwendigkeit der 8. Kriegsanleihe

Wir können – wir wollen – wir müssen!
So leicht wurde es den Leuten noch nie gemacht,

zu sparen und ersparte Gelder, auch kleine Be
träge in Wertpapieren anzulegen, wie durch die
deutschen Kriegsanleihen. Jede Poststelle, Spar-
und Darlehenskasse und zahlreiche andere Ein-
richtungen kommen den Zeichnern entgegen.
So vorteilhaft sind Spargelder noch nie verzinst
worden; weder bei Sparkassen noch bei Vereinen;
höchstens von Schwindelfirmen, welche den Ein-
legern hohe Zinsen, aber kein Geld zurückgegeben
haben.
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11. Februar 1916

19160211_Kunstwerke_224

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. Februar 1916 

Ein Hinweis zur Besteuerung von Kapital aus Kriegsgewinnen.   

  – Keine Besteueruung von Kunstwerken.
In letzter Zeit ist mehrfach von einer kom-
menden Besteuerung der Kunstwerke die
Rede gewesen. Der Ausdruck ist ganz irre-
führend, da eine solche Besteuerung nicht
in Frage steht. Beabsichtigt ist eine Be-
steuerung der Kriegsgewinne in jeder Ge-
stalt, ganz gleich, ob diese Gewinne in Ein-
kommen, Vermögen, Schmucksachen, Kunst-
werken, Altertümern oder anderen wert-
vollen Dingen bestehen. In derartigen Ge-
genständen ist viel Geld, das aus Kriegs-
gewinnen stammt, angelegt worden. Es soll
verhindert werden, daß auf diese Weise an-
gelegte Kriegsgewinne der Besteuerung ent-
zogen werden. Nicht der Schmuck oder das
Gemälde, sondern lediglich der Betrag, der
aus dem Kriegsgewinn dafür bezahlt worden
ist, soll besteuert werden. Schmucke und
Kunstgegenstände, die vor dem Kriege vor-
handen waren, unterliegen keiner Steuer.

11. Juni 1915

11.6.15 Versteuerung von Kriegsgewinn

Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 11.6.1915

Verfahren in der Besteuerung von Kriegsgewinnen (Vermögenszuwachssteuer, Einkommensteuer, Kriegsgewinnsteuer, Reichsbesitzsteuergesetz)

Lokales.
Besteuerung von Kriegsgewinnen.
DPC Die Besteuerung der Kriegsgewinne
will die Reichsregierung durch eine Ergänzung
des Reichsbesitzsteuergesetzes vorbereiten. Nach
den Grundsätzen dieses Gesetzes wird es sich da-
bei um die besondere steuerliche Erfassung des
in der Kriegszeit entstandenen Vermögens-
zuwachses handeln. Über den Vermögens-
stand der einzelnen Steuerpflichtigen vor dem
Kriege stehen die Grundlagen bereits durch die
Veranlagung zum Wehrbeitrage fest. Von dieser
Grundlage aus wird der in dreijährigen Perio-
den entstandene Zuwachs an Vermögen pro-
gressiv besitzsteuerpflichtig und da die erste Pe-
riode am 1. Januar 1914 begonnen hat, so be-
trägt der für die Kriegsgewinnsteuer auszu-
scheidende Zeitraum nur 7 Monate. Dadurch
wird die Ausmittelung des durch Kriegsgewinn
und Kriegskonjunktur entstandenen Ver-
mögenszuwachses wesentlich erleichtert. Es ist
nun vielfach angenommen worden, daß die
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