22. November 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 22. November 1918

Ein erster Bericht über die deutschen Gesamtverluste wird gemeldet.

        Die deutschen Gesamtverluste.
   Berlin, 19. Nov. Auf Grund zuverlässiger
Unterlagen werden die deutschen Gesamtverluste
bis 31. Oktober dieses Jahr[e]s wie folgt angegeben:
  Deutschland hat 1 580 000 Tote zu beklagen.
  Als vermißt werden 260 000 gemeldet, wovon
aber ebenfalls ein großer Teil nicht mehr unter
den Lebenden weilen wird.
  Die Zahl der in Feindesland befindlichen deut-
schen Gefangenen beträgt 490 000.
  Verwundet wurden 4 Millionen, wobei aber
eine wiederholte Zählung in den Fällen vorgenom-
men ist, wo ein Soldat mehrfach verwundet wurde.
  Weiß man, was das heißt, 1 580 000 Tote? Wenn
man diese Toten in einer Linie mit einem Meter Ab-
stand aufstellen könnte, würde man im üblichen Marsch-
tempo des deutschen Heeres 15 Tage und Nächte
brauchen, um die Linie abzugehen.

2. Juli 1915

BAST_02_07_1915_D

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Juli 1915

Verlustzahlen des deutschen Militärs dürfen nicht mehr veröffentlicht werden.

                 Bekanntmachung
betreffend Verbot von Veröffentlichungen über die
      Gesamtverluste des deutschen Heeres.
   Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimmte ich folgendes:
   Es haben Veröffentlichungen über die Gesamtverluste
des deutschen Heeres und der deutschen Marine statt-
gefunden, die, wenn sie auch auf das amtliche, in den Ver-
lustlisten enthaltene Material Bezug nahmen, doch nicht
Anspruch auf Richtigkeit erheben konnten und zum Teil
weit übertriebene Zahlen angaben.
   Derartige Mitteilungen sind geeignet, grundlose Be-
unruhigung in der Bevölkerung hervorzurufen und auch
im Auslande unrichtige Vorstellungen über die deutschen
Verluste zu vermerken.
   Ich verbiete daher alle derartigen Veröffentlichungen
ohne Unterschied.
   Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen Be-
stimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
                                     Der kommandierende General:
                                                  von Gayl.