1. Dezember 1917

Stadtarchiv Ratingen, Ratinger Zeitung vom 1. Dezember 1917

Dieser kurze Artikel aus der Rubrik „Lokales und Vermischtes“ klärte die Ratinger über ihre Pflichten bezüglich der Hausbeleuchtung auf. Infolge der Verordnung über die Verdunkelung gegen Fliegergefahr bestand Unsicherheit, ob auch Haus- und Treppenflure von dieser Regelung betroffen waren. Durch die Vermeidung von Licht sollte verhindert werden, dass feindliche Kampfflugzeuge die Stadt im Dunkeln entdecken und bombardieren konnten.

*Beleuchtung der Haus- und Treppen-
flure. In der Bürgerschaft bestehen vielfach
Zweifel darüber, ob seit Inkrafttreten der
Verordnung über die Verdunkelung gegen
Fliegergefahr die Hauseigentümer bzw. die
nach dem Mietsvertrag zur Beleuchtung Ver-
pflichteten, noch verpflichtet sind, die Haus-
und Treppenflure bei Dunkelheit zu beleuch-
ten. An dieser Verpflichtung ist durch die
Verordnung nichts geändert. Die zur Be-
leuchtung Verpflichteten sind also nach wie
vor verpflichtet, während der Dunkelheit die
Haus- und Treppenflure zu beleuchten; sie
müssen daneben aber dafür Sorge tragen,
daß die Beleuchtung genügend abgeblendet
ist und kein Lichtschein nach außen fällt.
Von 9 Uhr abends ab ist nach §7 der
Bundesratsverordnung über Ersparnis von
Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln die
dauernde Beleuchtung der gemeinsamen
Hausflure und Treppen in Wohngebäuden
verboten!

22. November 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. November 1917

Gräfraths Bürgermeister erinnert seine Bürger an die Anordnung des Regierungspräsidenten zu den Verdunklungsmaßnahmen als Schutz vor Luftangriffen

                          Stadtgemeinde Gräfrath.
                                       Anordnung
   betreffend Einschränkung nächtlicher Beleuchtung zum Schutz
                                  gegen Luftangriffe.
   Auf Grund einer gemäß § 4 des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 erlassenen Verfügung des stellvertretenden
Generalkommandos des 7. Armeekorps vom 9. September 1917,
2 c Nr. 21 145 – ordne ich hiermit für den Bereich des zum
7. Armeekorps gehörigen Teiles des Regierungsbezirkes folgendes an:
                                         § 1.
   Alle Raumöffnungen (Fenster, Türen, Oberlichter usw.) von
künstlich erhellten Innenräumen (Wohnräumen, Werkstätten, Fa-
briken, Gasthöfen, Kaufläden usw.) – und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob sie nach der Straße oder nach Hofräumen, Gärten usw. belegen
sind – müssen nach Eintritt der Dunkelheit mit dicht schließenden
Verkleidungen versehen werden. Sofern letztere nicht lichtundurch-
lässig sind (Fensterläden, Rolläden usw.) müssen sie aus dunkel-
farbigen Stoffen bestehen.
   Verboten ist auch jede Außenbeleuchtung von Geschäften, Waren-
häusern, Theatern, Lichtspielhäusern, Gastwirtschaften, Kaffeehäusern,
Privathäusern, Privatwohnungen und dergleichen.
   Der Gebrauch von Taschenlampen und ähnlichen kleinen Licht-
quellen ist gestattet.
                                         § 2.
   Ausnahmen bei den Vorschriften des § 1 können bei gewerblichen
Anlagen von der Ortspolizeibehörde nach Benehmen mit den Ge-
werbe-Inspektoren gestattet werden.
   Außerdem kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen bis zu dem
Zeitpunkt zulassen, zu dem es möglich ist, die dichtschließenden Ver-
kleidungen anzufertigen oder zu beschaffen.
                                         § 3.
   Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden
auf Grund der angeführten Verfügung des Generalkommandos des
7. Armeekorps vom 9. September 1917 – 2 c 21 146 – mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle ent-
sprechende Haft tritt, bestraft.
                                          § 4.
   Diese Anordnung tritt mit dem 1. Oktober in Kraft.
   Düsseldorf, den 19. September 1917.
                               Der Regierungspräsident. gez[eichnet]: Kruse.
                                        ——–
   Indem ich die vorstehende Anordnung des Herrn Regierungs-
präsidenten zu Düsseldorf erneut zur Kenntnis der Bürgerschaft
bringe, ersuche ich dringend, den gegebenen Vorschriften Rechnung zu
tragen und für Abblendung der beleuchteten Räume zu sorgen, da
sonst Bestrafungen eintreten müssen. Etwaige Anträge auf Zulassung
von Ausnahmen gemäß § 2 der Anordnung sind bis länstens zum
25. d[iesen] M[ona]ts hier anzubringen und näher zu begründen.
        Gräfrath, den 16. November 1917.
                                            Der Bürgermeister: Bartlau.

21. September 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. September 1917

Verdunkelungsmaßnahmen zum Schutz vor feindlichen Fliegerangriffen im gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf angeordnet

                        Mehr Dunkelheit.
   Mit Rücksicht auf die Möglichkeit gesteigerter Angriffs-
tätigkeit feindlicher Flieger sind von dem
kommandierenden General der Luftstreitkräfte umfangreiche
Gegenmaßnahmen getroffen worden. Eine besondere Maß-
nahme besteht in der Schaffung einer großen Verdunkelungs-
zone. Nach den neuesten Bestimmungen fällt in diese Zone
nunmehr auch das ganze Gebiet des Regierungsbezirks Düssel-
dorf. Es ist in diesem Gebiet möglichst jeder nach außen
fallende Lichtschein zu vermeiden. Für die Allgemeinheit kommt
insbesondere in Frage, daß alle Lichtquellen, die zu Reklame-
zwecken dienen, z.B. von Vergnügungsstätten, Kinos, Licht-
schilder der Gasthöfe, die äußeren Schaufensterbeleuchtungen der
Wohnräume, Geschäfts- und Arbeitszimmer durch Vorhänge,
Rolladen oder dunklen Anstrich der Fensterflächen sowohl an der
Straßenseite wie an der Rückseite so abzublenden, daß kein
Lichtstrahl nach außen fällt. Die öffentliche Beleuchtung ist
auch ganz erheblich zu beschränken. Die angeordneten Maß-
nahmen sind vom Einbruch der Dunkelheit bis zur Morgen-
dämmerung zu beachten.