18. Januar 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. Januar 1918

Knappheit von Rohstoffen sorgt für Verkleinerung der Postkarten.

    –  Die Verkleinerung der Postkarten. Alles
wird heutzutage gestreckt und verkleinert. Auch
die Postkarten sollen daran glauben. Bei der
der eifrigen Suche nach Möglichkeiten, den Pa-
pierverbrauch einzuschränken, ist man auch auf
die Idee gekommen, das Format unserer Post-
karten sei zu groß, es ließe sich eine Unmenge
von Rohstoff ersparen, wenn man den Postkar-
ten einige Zentimeter entzöge. Der Reichsaus-
schuß für das Druckgewerbe, der den Vorschlag
gemacht hat, das Postkartenformat von 9:14
auf 8:12 Zentimeter herunterzusetzen, hat
mit diesen Plan auch wenig Gegenliebe ge-
funden.

5. Dezember 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Dezember 1917

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ohligs über die Neuorganisation der Lebensmittelversorgung mit Lebensmittelkarten, die Eierversorgung, sowie die Abgabe von Möhren und Steckrüben als Ersatz für Kartoffeln.

      Stadtgemeinde Ohligs.
          Lebensmittelkarten.
   Zur Erleichterung des Publikums und um den Papierverbrauch
herabzumindern, soll die Verteilung der rationierten Lebensmittel
nach einem andern System von Anfang nächsten Jahres an stattfinden.
   Jeder Inhaber einer Brotkarte hat zu diesem Zwecke in der
Kartenausgabe seines Bezirks auf einem dort zu erhaltenden vorge-
druckten Formular zu erklären, in welchem Geschäfte er die be-
zeichneten Waren für sich und seine Familie vom Januar an zu
erhalten wünscht. Er wird dann in die Kundenliste dieses Geschäfts
eingetragen und kann dort auf Grund einer auf sämtliche sechs
Warengruppen eingerichteten Ausweiskarte seine ihm zustehenden
Waren abholen. Die für eine längere Zeitdauer eingerichtete Karte
wird vom Verkäufer an der für die betreffende Ware und Woche be-
stimmten Stelle entwertet.

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28. Juli 1916

19160728_Milcheinschränkung_376

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 28. Juli 1916

Die Abgabe von Milch wird eingeschränkt.

    –  Milcheinschränkung zugunsten der Fett-
versorgung. Nach der Bundesratsverordnung
über Speisefette vom 20. d. M. kann der
Reichskanzler die Bewirtschaftung von Milch
und Käse der neuen Reichsstelle für Speise-
fette übertragen und den Verkehr mit diesen
Erzeugnissen regeln. Laut „Tag“ schweben
bereits Verhandlungen der beteiligten Stel-
len über eine solche Regelung. Ihr Ziel
ist, den Verbrauch von Vollmilch zugunsten
einer vermehrten Fettgewinnung zu be-
schränken. Zu diesem Zweck könnte bestimmt
werden, daß Vollmilch nur noch an Frauen,
Kinder und Kranke abgegeben, daß somit
für den allgemeinen Verkehr nur noch
Magermilch zugelassen und daß die Zugabe
von Milch in Speisebetrieben und Kaffee-
häusern gleichfalls auf Magermilch beschränkt
wird. Auf diese Weise könnten weitere
Mengen von Sahne zur Butterherstellung
gewonnen werden.

13. November 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 13. November 1915

Die neuen Verbrauchs-Regeln für den Umgang mit Fleisch und Fett

Merkblatt für Hausfrauen, Metzger und
                      Gastwirte.
   In manchen Kreisen der Bevölkerung herrscht noch immer
Unklarheit über die Handhabung der Vorschriften zur Er-
sparung von Fleisch und Fett. Wir geben darum nachstehend
eine kurze Ausstellung, was an den einzelnen Tagen der Woche
erlaubt oder verboten ist.
   In privaten Haushaltungen kann nach wie
vor im Laufe der Woche gekocht oder gebraten werden, worauf
man Appetit hat und wozu das Geld reicht, wobei keinerlei
Uebertretung und keine Bestrafung in Frage kommen. Die
nachstehenden Bestimmungen gelten nur für Gastwirt-
schaften, Fleischer und sonstige Verkaufsge-
schäfte.

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29. Oktober 1915

1915 10 29

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 29. Oktober 1915

Die Maßnahmen über den Verkauf von Fleisch werden gesetzlich festgelegt

Hilden, 29. Okt. Die in unserer gestrigen Ausgabe mitgeteilten Maßnahmen des Bundesrats über den Verkauf von Fleisch an nur einigen Tagen der Woche, sind nunmehr zum Gesetz geworden. Die Maßnahmen treten vom 1. November ab in der von uns gestern mitgeteilten Form in Kraft. Der Zweck der Verordnung ist im wesentlichen der einer sozialeren Verteilung der an sich ausreichenden Fleischvorräte. Sie wird unter Umständen nur vorübergehend erforderlich sein, wenn es gelingt zu einer Verbrauchsregelung zu kommen, zumal die Viehzählung vom 1. Oktober eine erfreuliche Zunahme der Schweinebestände ergeben hat. Um zu verhindern, daß die Beschränkung des Fleischverbrauchs zu einer Steigerung der Wild- und Fischpreise führt, und um der schon vorhandenen übertriebenen Anziehung der Preise zu begegnen, ist in einer weiteren Verordnung der Reichskanzler ermächtigt, Preise für Fische uns Wild im Großhandel am Berliner Markt (Grundpreise) festzusetzen. Diese Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, sofern nicht die Landeszentralbehörden entsprechend den Eigenheiten der einzelnen Landesteile Abweichungen anordnen. Insoweit Grundpreise festgesetzt sind, sollen die Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern Großhandels-Höchstpreise festsetzen. Nach der Verordnung dürfen vom 1. November ab Dienstags und Freitags Fleisch, Fleischwaren und Fleischspeisen nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. Montags und Donnerstags dürfen in Wirtschaften aller Art Fleisch, Wild, Geflügel, Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort werden sowie zerlassenes Fett nicht verabfolgt werden. Sonnabends darf kein Schweinefleisch verabreicht werden. Ein Verbot des Genusses von Fleisch und der Verwendung von Fett an den bezeichneten Tagen in Einzelhaushaltungen ist zunächst nicht ausgesprochen, da von der Einsicht der besser bemittelten Bevölkerungskreise erwartet werden muß, daß sie sich willig entsprechende Beschränkungen in der Verwendung von Fleisch und Fett auflegen werden.