Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 29. Oktober 1915
Die Maßnahmen über den Verkauf von Fleisch werden gesetzlich festgelegt
Hilden, 29. Okt. Die in unserer gestrigen Ausgabe mitgeteilten Maßnahmen des Bundesrats über den Verkauf von Fleisch an nur einigen Tagen der Woche, sind nunmehr zum Gesetz geworden. Die Maßnahmen treten vom 1. November ab in der von uns gestern mitgeteilten Form in Kraft. Der Zweck der Verordnung ist im wesentlichen der einer sozialeren Verteilung der an sich ausreichenden Fleischvorräte. Sie wird unter Umständen nur vorübergehend erforderlich sein, wenn es gelingt zu einer Verbrauchsregelung zu kommen, zumal die Viehzählung vom 1. Oktober eine erfreuliche Zunahme der Schweinebestände ergeben hat. Um zu verhindern, daß die Beschränkung des Fleischverbrauchs zu einer Steigerung der Wild- und Fischpreise führt, und um der schon vorhandenen übertriebenen Anziehung der Preise zu begegnen, ist in einer weiteren Verordnung der Reichskanzler ermächtigt, Preise für Fische uns Wild im Großhandel am Berliner Markt (Grundpreise) festzusetzen. Diese Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, sofern nicht die Landeszentralbehörden entsprechend den Eigenheiten der einzelnen Landesteile Abweichungen anordnen. Insoweit Grundpreise festgesetzt sind, sollen die Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern Großhandels-Höchstpreise festsetzen. Nach der Verordnung dürfen vom 1. November ab Dienstags und Freitags Fleisch, Fleischwaren und Fleischspeisen nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. Montags und Donnerstags dürfen in Wirtschaften aller Art Fleisch, Wild, Geflügel, Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort werden sowie zerlassenes Fett nicht verabfolgt werden. Sonnabends darf kein Schweinefleisch verabreicht werden. Ein Verbot des Genusses von Fleisch und der Verwendung von Fett an den bezeichneten Tagen in Einzelhaushaltungen ist zunächst nicht ausgesprochen, da von der Einsicht der besser bemittelten Bevölkerungskreise erwartet werden muß, daß sie sich willig entsprechende Beschränkungen in der Verwendung von Fleisch und Fett auflegen werden.