24. Juni 1916

24061916 kartoffel

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 24. Juni 1916

Kürzung der Kartoffelration für Erzeuger zugunsten der Versorgung in den Städten

Schleiden, 21, Juni. Wie bekannt, herrscht in
den Städten eine bedauerliche Not an Kartoffeln.
Infolgedessen erging jüngst das Verfütterungsverbot.
Neuerdings ist ein Erlaß bekanntgegeben, wonach die
dem Kartoffelerzeuger verbleibende Menge zur mensch-
lichen Ernährung von 1 1/2 Pfund por Kopf und Tag
auf 1 Pfund pro Kopf und Tag bis zur neuen Ernte
herabgesetzt wird. Wie wir hören, hatte auch der
Kreis Schleiden seinen Anteil zur Versorgung mehrerer
Bedarfsstellen zu liefern. Die Behörde hat überall
im Kreis bei der Beschaffung der erforderlichen Kar-
toffelmengen verständnisvolles Entgegenkommen ge-
funden, sodaßes gelungen ist, bereits einen großen
Teil der nötigen Kartoffeln zu beschaffen. Die Be-
wohner des Kreises haben damit eine patriotische
Pflicht erfüllt und sich den Dank des Vaterlandes
erworben.

19. April 1916

19041916 landarbeiter

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 19 . April 1916

Beschäftigungsverbot für ausländische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft

Vermittlung ausländischer Landarbeiter
Unter Aufhebung des Erlasses vom 31. Dezember
1914 (H[andels]-M[inisterium]-Bl[att] 1915 S. 16) bestimme ich auf
Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom
2. Juni 1910 (R[eichs]-G[esetz]Bl[att] S.860 folgendes:
1. Den gewerbsmäßigen Stellvermittlern ist jede
Vermittlungstätigkeit für Ausländer, die in den Jahren
1914, 1915 und 1916 als landwirtschaftliche Arbeiter
oder Dienstboten in landwirtschaftlichen Betrieben
tätig gewesen sind, und für Ausländer, die eine solche
Beschäftigung suchen, bis auf weiteres verboten.
2. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 23. März 1916
Der Minister für Handel und Gewerbe
I[n] V[ertretung]: Dr. Göppert

10. April 1916

BAST_10_04_F

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. April 1916

Mit Schnaps in Bierflaschen sollte das Verbot des Schnapsverkaufs umgangen werden

   Solingen. Der Schnapsteufel im Unschulds-
gewande. Eine exemplarische Strafe verhängte das
Schöffengericht am Freitag über den Wirtschaftsstellvertreter
W. von hier. Er hatte das Verbot des Schnapsverkaufs um-
gangen, indem er Schnaps in Bierflaschen füllte
und diesen dann unter der Deckadresse als „Bier“ verkaufte.
Da W. Bereits einmal wegen des gleichen Vergehens vor-
bestraft war, verurteilte ihn das Gericht zu 3 Wochen Gefäng-
nis. Gegen mehrere andere Wirte schweben ähnliche Ver-
fahren. Möge deshalb dieses in der Folge zu Warnung dienen.

1. März 1916

01031916karnevalstage

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 01. März 1916

Kriegsbedingte Einschränkungen für die Karnevalstage 1916

Stellvertretendes
Generalkommando 8. Armeekorps.
Abt. IIc Nr. 1639.
Bekanntmachung.
Um Kundgebungen, die der ernsten Zeit nicht ent-
sprechen, während der bevorstehenden Karnevalstage vorzu-
beugen, verbiete ich für den Bezirk des 8. Armeekorps
während der Zeit vom 2. bis 8. März 1916:
1. den gewerbsmäßigen Ausschank von Branntwein
(Spirituosen) aller Art in sämtlichen Wirtschafts-
betrieben,
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25. Februar 1916

BAST_25_02_1916_A

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. Februar 1916

Der Landrat des Kreises Solingen erklärt, dass das Abbrennen von Flächen verboten ist, da dies auch Waldbrände auslösen kann. Diese Unsitte wird unnachsichtlich von den Polizeibehörden verfolgt werden.

    Nicht flämmen!
   Der Landrat macht bekannt:
   Im Bergischen Lande ist die Unsitte sehr verbreitet, im
Frühjahr und Herbste Feldraine, Bergabhänge, Oedländereien,
bisweilen auch Weide, abzubrennen. Da hierdurch
häufig Waldbrände verursacht werden, was sich auch in neuerer
Zeit wieder gezeigt hat, ist es im Interesse der Erhaltung
unserer Wälder dringend geboten, dieser Unsitte energisch ent-
gegenzutreten. Eine Handhabe ist hierfür durch §14 des Feld-
und Forstgesetzes und die §§ 308 und 368, Ziffer 6, des
Strafgesetzbuches gegeben. Mit Erfolg wird die Unsitte nur
bekämpft werden können, wenn von diesen Bestimmungen nach-
drücklich Gebrauch gemacht wird. Ich habe die Polizeibehörden
des Kreises aufgerufen, daß sie in jedem zu ihrer Kenntnis
kommenden Fall unnachsichtlich einschreiten.
   Ferner mache ich erneut darauf aufmerksam, daß das
Rauchen in Waldungen in der Zeit vom 1. März bis 1. Nov[ember]
verboten ist. Dieses Verbot bezieht sich auch auf das Rauchen
auf öffentlichen, durch die Waldungen führenden Wegen mit
Ausnahme von Chausseen.
   Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden
mit einer Geldstrafe bis zu 30 oder 60 Mark oder mit ent-
sprechender Haft geahndet.

21. Januar 1916

21.1. Milchverbot

Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 21.1.1916

Verbot der Verwendung von frischer Milch in Gastwirtschaften in Düsseldorf

Milchverbot
A. Auf Grund des § 3 der Bestimmungen
des Bundesrates zur Regelung der Milchpreise
und der hierzu ergangenen Ausführungsanwei-
sung vom 9. November 1915 hat der Oberbürger-
meister für den Stadtkreis Düsseldorf folgendes
bestimmt:
§ 1 Die Verabreichung von frischer
Milch als Einzelgetränke, als Beigabe zu
sonstigen Getränken, sowie die Verabreichung
von Getränken, zu deren Herstellung frische
Milch verwendet wird, in Gastwirt-
schaften, in allen sonstigen Schenkwirt-
schaften, in Kaffeehäusern und Kon-
ditoreien, sowie in den Milchstuben
und Milchhäuschen ist verboten.
§ 2. Bis auf weiteres wird den Gastwirten
gestattet, bis 10 Uhr vormittags an die bei ihnen
übernachtenden Gäste frische Milch zu verab-
reichen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 24. Januar
1916 in Kraft.
§ 4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefäng-
nis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 1500 Mark bestraft.

18. Januar 1916

BAST_18_01_1916_B

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. Januar 1916

Wirte werden durch das Beispiel einer hart bestraften Gräfrather Gastwirtin erneut vor dem Ausschank von Branntwein gewarnt.

Zur Warnung für Wirte.
   Trotz der vielen Bestrafungen, die wegen verbotswidrigen
Branntweinverkaufs schon erfolgt sind, gibt es noch immer
Wirte, die gegen dieses Verbot verstoßen. Viele Wirte und
deren Beauftragte übersehen anscheinend, in welchem Grade
ihr Gewerbebetrieb öffentlich ist. Und dabei sollte doch gerade
ein Wirt wissen, daß selten etwas geheim bleibt, das in einer
Wirtschaft passiert. Auch darüber sollte sich jeder Wirt klar
sein, daß kein Geschäft der Gefahr einer Denunziation in dem
Maße ausgesetzt ist, wie gerade eine Wirtschaft.

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7. Januar 1916

19160107_Schußwaffen_192

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 7. Januar 1916 

Ein Weiterverkauf von Schußwaffen ist verboten. 

    –  Verbot des Verkaufs von Schußwaffen
an Private. Im Armeeverordnungsblatt
wird mitgeteilt, daß der Verkauf usw. der
von einer Kgl. Gewehrfabrik, einem Artil-
lerie-Depot oder einer Etappen-Inspektion
beschafften Schußwaffen den Offizieren usw.
sowohl während des Krieges als auch nach
dem Kriege untersagt ist. Sämtliche von
der Heeresverwaltung bezogenen Schußwaf-
fen sind, wenn sie entbehrlich werden, an
die Bezugsquelle zurückzugeben; sie werden
zum Abschätzungswert zurückgenommen.

31. Dezember 1915

19151231_Uniformverbot_186

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 31. Dezember 1915 

Das erteilte Uniformverbot gilt auch für Kinder. 

   –  Uniformverbot für Kinder. Das
Gouvernement der Festung Köln weist da-
rauf hin, daß das Verbot des unbefugten
Anlegens militärischer Uniformen auch auf
Kinder Anwendung findet, die Uniformen
mit vorschriftsmäßigen militärischen Achsel-
stücken und andern Abzeichen tragen. Zu-
widerhandlungen gegen das Verbot werden
nach § 360 des Reichsstrafgesetzbuches mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft
bestraft.

24. Dezember 1915

19151224_Uniformen_178

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Dezember 1915 

Es ist Unbefugten verboten militärische Uniformen, Titel und Orden anzunehmen. 

          Amtliche Bekanntmachungen.
                    Verordnung.
   Erwachsenen Personen ist das unbefugte
Anlegen militärischer Uniformen, ebenso
das unbefugte Anlegen von Kriegsauszeich-
nungen, von Orden und Ehrenzeichen über-
haupt, sowie die unberechtigte Annahme mi-
litärischer Titel im Interesse der öffentli-
chen Sicherheit verboten.
   Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom
11. Juni 1859 mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft.
   Coblenz, den 1. Dezember 1915.
Stellvertr. Generalkommando 8. Armeekorps.
          Der kommandierende General.
                                       von Plötz.
                            General der Infanterie.

3. Dezember 1915

BAST_03_12_1915_B

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Dezember 1915

Ein Kuchenbackverbot zu Weihnachten wird es diesmal nicht geben

Solingen. Kein Verbot des Kuchenbackens zu
Weihnachten. Von dem Erlaß eines Kuchenbackverbots
zu Weihnachten wird Abstand genommen werden. Unsere
Mehlvorräte sind so reichlich, daß keine Veranlassung zu irgend-
einer Einschränkung des Kuchenbackens vorliegt. Hingegen
schweben gegenwärtig Beratungen, inwieweit es möglich ist,
dem übermäßigen Butter- und Fettverbrauch beim Kuchenbacken
Einhalt zu gebieten.

1. Dezember 1915

19151201_Werbung_154

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. Dezember 1915

Werbeverbot für alkoholhaltige Feldpost.

                    Bekanntmachung 
    Ich verbiete die Ausstellung in Schaufenstern
und Läden und öffentliche Anpreisung feldpost-
versandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit
alkoholischen Getränken, oder Essenzen zur Her-
stellung alkoholischer Getränke, oder die allge-
meine öffentliche Anpreisung derartiger Erzeug-
nisse mit dem Zusatz: „fürs Feld“ oder „Feld-
versand“ oder „für unsere Feldtruppen“ oder
mit ähnlichen Wendungen.
   Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9b des Belagerungszustandsgesetzes mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen
höhere Strafen verwirkt sind.
    Cöln, den 22. November 1915.
Der Gouverneur der Festung Cöln.
        v. Zastrow, Generalleutnant.

2. November 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. November 1915

Der regelmäßige Bericht vom Wochenmarkt in Solingen. Diesmal erhielten mehrere dreiste Metzger für die Missachtung der Bundesratsverordnung zu den fleischfreien Tagen von der Polizei Verwarnungen

Vom Wochenmarkt.
   Der heutige Wochenmarkt war nicht sehr reichlich bestückt.
Obst hielt seine alten Preise, ebenso Gemüse. Der Verkauf war
schleppend. Im Gegensatz dazu war der städtische Zucker-
und Griesmehlverkauf lebhaft. Auch die von der Stadt ver-
kauften Kartoffeln fanden flotten Absatz. Die Privathänd-
ler steigern die Kartoffelpreise immer noch mehr. Das ist der
Zerfahrenheit zu danken, die in der Kartoffelverteilung des
ganzen Landes herrscht. Wenn diesem Durcheinander nicht bald
gesteuert wird, dann werden wir im Industriebezirk Kartoffel-
preise bezahlen müssen, die schließlich die vorjährigen noch über-
steigen. Butter wurde verhältnismäßig wenig zum Kauf an-
boten, dafür mehr Bauernkäse, für den bekanntlich kein
Höchstpreis besteht. Die Metzger, die ihre Verkaufsstände
auf dem alten Markt haben, mußten schleunigst das Feld räu-
men, da heute der erste Tag ist, an dem kein Fleisch
verkauft werden darf. Einzelne Metzger wollten nicht
sofort weichen und glaubten für heute, als den ersten Tag, mit
einer „Verwarnung“ davon zu kommen. Die Polizeibehörde
bestand aber auf ihren Schein und so mußten die Metzger vom
Hackklotz verschwinden.

24. Oktober 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Oktober 1915

Bekanntmachung des Reichskanzlers.

   – Der Reichskanzler veröffentlicht eine Be-
kanntmachung über das Verbot des Anstreichens
mit Farben aus Bleiweiß und Leinöl.