15. August 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. August 1918

Ausführlicher Jahresbericht der USPD des Kreises Solingen zur Mitgliederentwicklung, dem Kassenstand, den kommunalpolitischen Mandaten und der Frauenbewegung

           Aus dem Kreise Solingen.
                   Jahresbericht
   des Sozialdemokratischen Volksvereins für den Kreis Solingen
                    (U.S.P.D.)
      Das am 1. Juli dieses Jahres abgeschlossene Geschäftsjahr wies
gegenüber dem Vorjahre eine wesentliche Besserung auf. Mit 329
zahlenden Mitgliedern, darunter 44 Frauen, traten wir am 1. Juli
1917 in das nun abgelaufene Geschäftsjahr ein und heute weist die
Organisation bereits wieder einen festen Stand von 816 Mitgliedern
auf. Dazu kommen 312 Genossen, die im Laufe des verflossenen
Jahres ins Feld mußten.

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14. August 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. August 1918

Bekanntmachung des Verbots von Handwaffenverkauf an Heeresangehörige

Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps.
Koblenz, den 27. Juli 1918.
Abt[eilung] Ic W. Nr. 3131.
Verordnung
betreffend
Verkauf von Handwaffen an Heeresangehörige.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. 6. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 11. 12. 1915
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11. August 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. August 1918 

Das Tanzverbot lässt sich schwer umsetzen, da das Aufsichtspersonal fehlt.

    –  Das Tanzverbot. Eine Eingabe des Ver-
eins der Saal- und Konzertlokalinhaber Leip-
zigs an das Generalkommando des 19. Armee-
korps forderte die Aufhebung des Tanzver-
bots. Der Kommandierende General erklärt
in seiner Antwort, daß die Mehrzahl der Gut-
achten sich gegen eine Aufhebung des Tanzver-
botes ausgesprochen habe. Fast sämtliche maß-
gebenden Persönlichkeiten bezweifeln, daß die
von den Wirten vorgeschlagenen Schutzmaßnah-
men sich durchführen lassen, weil es an Auf-
sichtspersonal fehlt und weil die Wirte selbst
gar nicht in der Lage sind, für die strenge
Durchführung persönlich zu haften. Während
man draußen kämpft, tanzt man drinnen nicht.

5. August 1918

Kreisarchiv Euskirchen, EU I Bd. 587 Kirmes, Theater, Schaustellungen usw. 1819 – 1923

Verbot von Tanz- und Festveranstaltungen durch den Euskirchener Landrat Kaufmann

Der Landrat. Euskirchen, den 5. August 1914
A 7657 ab 5/8
Alle Tanzvergnügungen, Festlichkeiten u[nd].
s[iehe]. F[olgendes]., sind bis auf weiteres zu untersagen, da
diese den Ernst der Lage nicht entsprechen. Et-
waige Gesuche sind daher nicht mehr vorzulegen.
Kaufmann

25. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. Juni 1918

Auch in Köln erhielt Genossin Marie Wackwitz (Dresden) auf einer Mitgliederversammlung der USPD Redeverbot.

     Mitgliederversammlung der U. S. P. Köln.
   Am vergangenen Samstag fand im Vereinslokal „Ihsere Döör“
eine Mitgliederversammlung des Unabh[ängigen] Soziald[emokratischen] Vereins Köln statt,
die diesmal insbesondere von unsern Genossinnen gut besucht war.
Die Tagesordnung lautete: „Frauenfragen“ und sollte hierüber eine
Aussprache stattfinden. Der Vorsitzende, Genosse Königs, eröffnet die
Versammlung und teilt mit, daß der zur Ueberwachung der Ver-
sammlung erschienene Polizeikommissar der Referentin Genossin
Wackwitz aus Dresden soeben ein Redeverbot des Gouverne-
ments sowie auch das Verbot einer Teilnahme an der Aussprache
übermittelt habe. Ferner verlange der Polizeikommissar bei einer Aus-
sprache von jedem Redner Angabe des Namens, Berufes und Adresse.
Es erfolgen lebhafte Protestrufe aus der Versammlung. Genosse
Königs legt den Genossen und Genossinnen dar, daß in jüngster Zeit
uns alle Versammlungen durch das Verhalten der Behörden unmög-
lich gemacht würden und fordert daher auf, jeder einzelne möge in
der Werkstatt und Fabrik und überall, wo dazu sich Gelegenheit böte,
mündlich für unsere Partei und unsere Ziele agitieren. Der Druck
der Behörden, das Fehlen einer Presse resp[ektive] deren Schwierigkeiten
unter den heutigen Verhältnissen erschweren uns jede andere Agitation,
aber er sei überzeugt, wenn jeder der Anwesenden seine Pflicht tue
und aufklärend auf seine Arbeitskollegen einwirke, daß dann trotz-
dem und alledem unsere Bewegung vorwärtsschreite bis zu dem
Tage wo die Schranken fallen und sie groß und stark dastände und
die Massen unserer Klassengenossen mitsichreiße. Nachdem den Aus-
führungen des Genossen Königs allseitig zugestimmt wird, schließt
dieser die Versammlung.

25. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. Juni 1918

Geplante USPD-Frauenversammlungen müssen in Solingen, Ohligs und Wald ausfallen, weil die Referentin, Marie Wackwitz aus Dresden, Redeverbot erhalten hat

            Verbotene Versammlungen.
   Die für gestern, heute und morgen abend in Solingen,
Ohligs und Wald geplanten öffentlichen Frauen-
versammlungen müssen ausfallen, da die für die Ver-
sammlungen vorgesehene Referentin, Genossin Wackwitz-
Dresden, ein Redeverbot erhielt. Zunächst war von uns die
Einreichung des Manuskripts der Rede verlangt worden. Bevor
wir dieses jedoch besorgen konnten, erhielten wir durch Landrat
Dr. Lucas ein Schreiben, das mit dürren Worten weder eine
Mitglieder-, noch eine öffentliche Frauenversammlung mit der
Genossin Wackwitz als Referentin zuließ. Auch die persönliche
Rücksprache mit Herrn Landrat Dr. Lucas konnte an der Tat-
sache nichts ändern.
   Unsere Genossinnen, die um ihre Versammlungen ge-
kommen sind, werden jetzt erst recht ihre Pflicht tun und dafür
sorgen, daß unserer Partei durch stille Agitation neue Mit-
glieder zugeführt werden. Bemerken wollen wir nur noch,
daß allen übrigen politischen Parteien, auch den Sozialdemo-
kraten Scheidemannscher Richtung, bisher Versammlungen
möglich gewesen sind.

24. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. Juni 1918

Der Haus- und Grundbesitzerverein Solingen sucht Ausnahmen für das Wohnungskündigungsverbot.

   Zum Verbot der Wohnungskündigung,
das wir am Freitag veröffentlichten, wird mitgeteilt, daß der
Haus- und Grundbesitzerverein bereits mit der
Stadtverwaltung dieserhalb in Verbindung getreten ist. In
Kürze werden Verhandlungen über die zulässigen Ausnahmen
stattfinden, deren Ergebnis dann in einer Versammlung be-
kanntgegeben werden soll. Der Vorstand des Vereins, der schon
mit Anfragen überhäuft wurde, glaubt versichern zu können,
daß ein Grund zur Beunruhigung nicht vorhanden ist.

4. Mai 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 04. Mai 1918

Verbot des Handelns mit Militaria

Bekanntmachung.
Ich mache darauf aufmerksam, daß der Handel mit
militärischen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
verboten ist. Vorkommende Fälle werden der Staats-
anwaltschaft zur Verfolgung übergeben.
Schleiden, den 29. April 1918.
Der Königliche Landrat,
Graf von Spee.

28. April 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 28. April 1918

Ab dem 1.Mai herrscht ein offizielles Heizverbot.

    –  Einstellung der Heizung. Vom 1. Mai
an ist die Benutzung von Heizvorrichtungen
irgendwelcher Art zu dem Zwecke, Räume zu
erwärmen, verboten. Ausnahmen kann das
Kohlenamt nur zulassen, wenn und solange
im Einzelfall die Heizung nach ärztlichem
Zeugnis unbedingt notwendig ist.

10. April 1918

19180410_Alle Scans zum Schreiben

Stadtarchiv Troisdorf, „Veterinärwesen“ 1897-1929, B 70, Bl. 38-40

Das Kreiswirtschaftsamt für den Siegkreis teilt dem Sieglarer Bürgermeister Johann Lindlau mit, dass das Schlachten von trächtigen Ziegen verboten ist. Beigefügt sind die Anordnungen. Lindlau vermerkt, dass über das Thema in der Zeitung informiert wird und die Schlachter davon in Kenntnis gesetzt werden.

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4. Februar 1918

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 4. Februar 1918

Artikel über das Schlachtungsverbot aller „Schafs- und
Ziegenlämmer“ im Jahre 1918

Hilden, 4. Febr. Die Schlachtung aller Schaf-
lämmer und Ziegenmutterlämmer, die im Jahre 1918
geboren sind oder geboren werden, ist durch eine Anordnung
des Landwirtschaftsminister für Preußen bis auf weiteres
verboten. Das Verbot findet keine Anwendung auf
Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß
das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es
infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß.
Solche Schlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der
Schlachtung der für den Schlachtungsort zuständigen Orts-
polizeibehörde anzuzeigen. Ausnahmen von diesem Ver-
bot können aus dringenden wirtschaftlichen Gründen vom
Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zu-
gelassen werden.

22. Dezember 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 22. Dezember 1917

Milderung des Urlaubsverbotes über Weihnachten für das Besatzungsheer

– (Milderung des Urlaubsverbotes über Weih-
nachten.) Für alle Familien, die ihren Ernährer im
Besatzungsheer haben, bedeutet eine neue Verfügung
des Kriegsministeriums eine hübsche Weihnachtsüber-
raschung. Danach wird die im Oktober ergangene
Urlaubseinschränkung, die bis zum Frühjahr 1918
wirksam sein sollte, für das Weihnachtsfest beträchtlich
gemildert. Nach einer Verfügung des Kriegsministeriums
wird das Urlaubsverbot für das Besatzungsheer in-
soweit gemildert, als es gestattet wird, verheiratete
Angehörige des Besatzungsheeres für die Weihnachts-
zeit in begrenztem Maße zu beurlauben, wenn der
Urlaubsort nicht über 300 Kilometer von der Garnison
entfernt liegt. In erster Linie werden solche Personen
berücksichtigt, die in den letzten Jahren das Weihnachts-
fest nicht bei ihren Angehörigen verleben konnten.

21. Dezember 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 21. Dezember 1917

Für die Beurlaubung in der Weihnachtszeit gelten Lockerungen.

   –  Milderung des Urlaubsverbots über
Weihnachten. Für alle Familien, die ihren
Ernährer im Besatzungsheer haben, bedeutetet
eine neue Verfügung des Kriegsministeriums
eine hübsche Weihnachtsüberraschung. Danach
wird die im Oktober ergangene Urlaubsein-
schränkung, die bis zum Frühjahr 1918 wirk-
sam sein sollte, für das Weihnachtsfest be-
trächtlich gemildert. Nach einer Verfügung des
Kriegsministeriums wird das Urlaubsverbot
für das Besatzungsheer insoweit gemildert, als
es gestattet wird, verheiratete Angehörige
des Besatzungsheeres für die Weihnachtszeit
in begrenztem Maße zu beurlauben, wenn der
Urlaubsort nicht über 300 Kilometer von der
Garnison entfernt liegt. In erster Linie wer-
den solche Personen berücksichtigt, die in den
letzten Jahren das Weihnachtsfest nicht bei
ihren Angehörigen verleben konnten.

3. Dezember 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Dezember 1917

Polizeiliche Kontrollen in Ohligs wegen der Einhaltung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen bei Wirtschaften, Konditoreien und Kinos

   Ohligs. Polizeiliche Revisionen. Gestern wurden
von mehreren Polizeipatrouillen Revisionen in den Wirt-
schaften, Konditoreien und Kinos vorgenommen. Es wurde in
zahlreichen Fällen festgestellt, daß sich dort jugendliche Personen
unter 17 Jahren aufhielten, obwohl das durch eine Verordnung
des kommandierenden Generals vom 13. Dezember 1915 ver-
boten ist. Besonders viele Jugendliche wurden in Wirtschaften
angetroffen, in denen Komiker auftreten. Die Wirte machen
sich nicht nur strafbar, sondern sie laufen auch Gefahr, daß bei
wiederholter Uebertretung ihr Geschäft geschlossen wird. Auf
den Straßen wurden ebenfalls eine Anzahl Jungen von 14 bis
17 Jahren angetroffen, die Zigaretten rauchten. Die Namen
der jungen Tabakverbraucher wurden ebenfalls festgestellt,
ebenso die Namen der Verkäufer des Rauchmaterials, die sich
ebenfalls strafbar gemacht haben. In den Lebensmittelge-
schäften wurde vielfach festgestellt, daß die vorgeschriebenen
Preisverzeichnisse nicht ausgehängt worden sind. In mehreren
Wirtschaften und Konditoreien fanden die revidierenden Be-
amten, entgegen der Bestimmung, die Tische noch gedeckt. Auch
das ist strafbar und wird für die betreffenden Wirte Strafe im
Gefolge haben. Endlich wurde der Magenfahrplan (auch
Speisekarte genannt) von den wißbegierigen Polizeibeamten in
den Wirtschaften einer genauen Prüfung unterworfen, aber
weniger, um selbst zu schlemmen, denn dazu reicht meistens das
Gehalt nicht aus, als um festzustellen, wieviel Fleischgänge auf
der Karte verzeichnet waren. In mehreren „besseren“ Ge-
schäften wurde denn auch festgestellt, daß man in Ohligs noch
recht gut leben kann, wenn man das nötige Geld besitzt. Auch
gegen diese Wirte soll eingeschritten werden.

28. November 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 28. November 1917

Verkaufsverbot von Waffen und Munition an Ausländer

Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps

Abt[eilung] Ic. W. Nr. 4783.
Verkaufsverbot an Waffen und Munition an Ausländer.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-

zustand vom 4. 6. 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. 12.
15 (R[eichs]G [esetz]Bl[att] S[eite] 813) wird hiermit für den Bereich des 8.
Armeekorps mit Ausnahme der Festungen Cöln und Coblenz
Ehrenbreitstein, für welche besondere Bestimmungen ergehen,
folgendes bestimmt:
§ 1.
Der Verkauf von Waffen und Munition an Ausländer
wird allgemein verboten.
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