25. Dezember 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 25. Dezember 1918

Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln an britische Militärangehörige ohne besondere Erlaubnis

Vermischtes.
Schleiden, 22. Dez[ember]. (Requisitionen.)
Nach einer Mitteilung des britischen Gouvernements
ist den britischen Offizieren und Soldaten die Re-
quisition und der Kauf von Nahrungsmitteln, aus
genommen Gemüse, streng verboten. Die Be-
völkerung ist daher berechtigt, solche Requisitionen
zurückzuweisen, es sei denn, daß die durch ein von
der britischen Militärbehörde ausgestelltes und mit
dem Stempel dieser Behörde versehenes Schriftstück
gefordert werden. Einer solchen Requisition müssen
die Betreffenden zwar nachkommen, es wird ihnen
aber empfohlen, den Vorgang der nächsten britischen
Militärbehörde mitzuteilen.

20. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. Dezember 1918

Besatzungsanordnungen für Wald, die u.a. den Verkehr mit der neutralen Zone, die Personalausweise, die Ausgangssperre und politische Versammlungen betreffen.

         Stadtgemeinde Wald.
      Bekanntmachung des britischen Ortskommandanten.
   In bezug auf die Anordnung S. S. 776 wird von der briti-
schen Militärbehörde bestimmt wie folgt:
   Betreffs Abschnitt 3: Verkehr. Bis eine neue Verordnung ver-
öffentlicht wird, ist folgendes gestattet:
   1.   die Einfuhr von Proviant in das von den britischen Truppen
         besetzte Gebiet;
   2.   die Einfuhr ins besetzte Gebiet und die Ausfuhr aus dem
         selben von wesentlichen Handelswaren;
   3.   der Verkehr in dringenden Angelegenheiten von Zivilisten
         über die Grenzen des besetzten Gebietes.
                                                   *
   Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.

                Bekanntmachung
   Die britische Militärbehörde hat verfügt:
   1. Das Parterregeschoß einschl[ießlich] Galerie sowie der keller des
Restaurants „Deutzer Hof“ werden durch das 6. Batl. K. O. S. B.
als Bataillons-Offiziers-Messe benötigt. Das Lokal wird am
20. Dezember übernommen.
   2. Wenn ein Paß oder sonstige Erlaubnis von der britischen
Militärbehörde gewünscht wird, wende man sich an die zuständige Zivil-
behörde (Bürgermeister). Diese Behörde hat zu entscheiden, ob die
betreffende Anfrage zurückzuweisen oder der britischen Militärbe-
hörde vorzulegen ist.
   Vorstehende Anordnungen werden hiermit der Bürgerschaft zur
Kenntnis und Beachtung mitgeteilt.

      Anordnungen der britischen Behörde.
   1. Personen, die in der Zeit von 9 Uhr abends bis 5 Uhr
morgens gezwungen sind, in dringenden Fällen einen Arzt, Pastor
oder eine Hebamme zu holen, haben, wenn sie von einem britischen
Posten angehalten bezw. angerufen werden,
   a)   falls es sich z.B. um die Hinzuziehung eines Arztes oder einer
         Hebamme handelt, einfach das Wort „Doktor“,
   b)   falls ein Pastor gewünscht wird, einfach das Wort „Pastor“
         dem Posten zuzurufen, woraufhin die betreffende Person von
         dem Posten zur Polizeiwache geführt wird, die dann das
         weitere veranlaßt.
   Jeder Mißbrauch eines derartigen Zurufes wird aufs strengste
geahndet.
   2. Die bereits ausgestellten Personalausweise sollen nach neuerer
Anweisung außer der Ortsbezeichnung „Wald“ zwecks erweiterter
Gültigkeit auch noch die Ortsbezeichnung Ohligs, Haan und
Solingen-Höhscheid erhalten und sind daher zwecks Ergänzung im
eigenen Interesse der Besitzer dieser Ausweise nachträglich im
Zimmer 5 des Rathauses baldmöglichst vorzulegen.
   3. Die elektrischen Bahnen fahren bis auf weiteres seit gestern
abend (19.12.1918) wieder nach Vohwinkel und Solingen.
   4. Politische Versammlungen jeder Art sind verboten. Sonstige
Zusammenkünfte nichtpolitischen Charakters, wie von Turn-, Gesang-
vereinen und dergl[eichen], können vom Bürgermeister genehmigt werden,
sind aber von einem Polizeibeamten zu überwachen und mindestens
48 Stunden vorher bei der Polizeibehörde anzumelden.
   Wald, den 19. Dezember 1918.
                                                Der Bürgermeister: Heinrich.

19. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Dezember 1918

Die Polizeistunde muss unbedingt eingehalten werden.

           Die Polizeistunde muß eingehalten werden.
   Seit Montag ist die Verkehrszeit in der Stadt bis 9 Uhr abends
erweitert. Die britischen Behörden haben natürlich vorausgesetzt, daß
diese Polizeistunde genau eingehalten wird. Abgesehen davon, daß
Personen, die sich nach 9 Uhr noch auf der Straße aufhalten, fest-
genommen und bestraft werden, wird durch ein solches Treiben auch
die Allgemeinheit geschädigt, denn die britische Behörde würde sich
dann veranlaßt sehen, die Polizeistunde wieder auf 7 Uhr oder
schließlich noch früher festzusetzen. Wir raten deshalb dringend, die
vorgeschriebenen Stunden genau einzuhalten.

18. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. Dezember 1918

Aufruf an die Solinger, sich strikt an die Polizeistunde zu halten.

   Solingen. Achtet die Polizeistunde! Die Bürger-
schaft wird im allgemeinen Interesse aufs dringendste ermahnt,
die Polizeistunde, welche die britischen Behörden auf abends 9 Uhr
ausgedehnt und festgesetzt haben, aufs strikteste zu beachten, da sonst
zu befürchten ist, daß die allgemeine Polizeistunde auf 7 Uhr abends
oder sogar auf eine noch frühere Zeit festgesetzt wird. Gleichzeitig
ersuchen wir die Eltern, beim Eintritt der Dunkelheit die Kinder von
der Straße zu halten, besonders gilt das für die halbwüchsige Jugend,
welche man in späten Abendstunden noch singend und gröhlend durch
die Straßen ziehend beobachten muß.

18. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. Dezember 1918

Anordnungen der britischen Besatzung für Wald. Sie betreffen beispielsweise Restaurants für Offiziere, den Verkehr mit der neutralen Zone, Personalausweise, Waffenverbote und den Arbeiter- und Soldatenrat in der Stadt.

    Verhaltensmaßregeln gegenüber der britischen Besatzung
                                    für die Stadt Wald.
   In einer am Montag stattgehabten Konferenz zwischen dem
Befehlshaber der englischen Besatzung und dem Bürgermeister wurden
folgende Anordnungen bekanntgegeben:
   1. Mitglieder des Arbeiter- und Soldatenrats dürfen sich im
Rathause nicht mehr aufhalten und haben keinen Anspruch auf ein
Zimmer, auch sollen sie aus städtischen Mitteln nicht weiter bezahlt
werden.
   2. Versammlungen jeder Art sind verboten; wenn solche statt-
finden sollen, muß die Genehmigung der englischen Besatzungsbehörde
eingeholt werden.
   3. Alle roten Fahnen sind einzuziehen.

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17. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. Dezember 1918

Der Solinger Oberbürgermeister Dicke erklärt die britischen Anordnungen, die den Verkehr in die Nachbargemeinden, Personalausweise, den öffentlichen Verkehr, Telefonbenutzung, (Waren-)Preise, Offiziersbegrüßung, das Schusswaffenverbot und den Zahlungsverkehr der britischen Truppen regeln.

Auf Befehl der Militärbehörde
wird folgendes bekannt gemacht:
Die Bewohner Solingens dürfen bei dem Verkehr mit Nachbar-
gemeinden nur auf den öffentlichen Straßen und Brücken gehen.
Fußpfade müssen streng vermieden werden, andernfalls wird eine
strengere Kontrolle angeordnet werden.
Solingen, den 16. Dezember 1918.
Der Oberbürgermeister: Dicke.
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16. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Dezember 1918

Anordnungen des für Solingen verantwortlichen Generals der zweiten britischen Armee, Herbert Plumer, mit denen viele, das alltägliche Leben einschränkende Verbote erlassen werden.

                            Anordnungen.
   Der Feldmarschall und Oberbefehlshaber der britischen Armeen
hat durch seine Bekanntmachung vom 1. Dezember 1918 befohlen,
daß allen Anordnungen irgendwelcher in seinem Auftrage handelnden
Personen Folge geleistet werden muß.
   Ich, der Oberbefehlshaber der zweiten britischen Armee, im Auf-
trage des Oberbefehlshabers der britischen Armeen handelnd, befehle
hierdruch wie folgt:
                                             1. Wohnhäuser.
   Auf die Innenseite der Haustür von jedem Wohnhause ist eine
Liste anzuschlagen, aus der Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
Alter und Beschäftigung jeder im Hause wohnhaften Person ersicht-
lich sind.
   Das Familienhaupt ist dafür verantwortlich, daß eine solche Liste
in genauer Form angeschlagen wird und daß alle durch Ankunft
bezw. Abgang einzelner Familienmitglieder notwendig gemachten
Aenderungen binnen 3 Stunden nach der Ankunft bezw. Abgang der
betreffenden Person in die Liste eingetragen werden.
   Falls ein Wohnhaus aus mehreren, von verschiedenen Familien
bewohnten Stockwerken besteht, ist eine Sonderliste für jedes Stock-
werk zu führen. Diese Liste ist auf die Innenseite der Tür der Woh-
nung und auch auf die Innenseite der Haustür des Gebäudes anzu-
schlagen. Das Haupt jeder Familie ist für das Anschlagen der Liste
verantwortlich.
   Niemand darf ohne die Erlaubnis der britischen Militärbehörde
seine Wohnung wechseln.

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14. Dezember 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Dezember 1918

Verbot von Viehmärkten sowie Handel mit Klauenvieh wegen der Maul- und Klauenseuche

Bekanntmachung
Infolge der großen Verbreitung der Maul- und
Klauenseuche werden auf Grund der Vorschriften der
Bundesinstruktion zum Viehseuchengesetz vom 27. Juni
1895 bis auf weiteres für den Bereich des Kreises
folgende Bestimmungen erlassen: Die Abhaltung von
Viehmärkten sowie die Ein- und Ausfuhr von Klauen-
vieh ist verboten.
Schleiden, den 5. Dezember 1918.
Der Landrat.

23. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 23. November 1918

Verbote von Reisen und Verlassen der linksrheinischen Gebiete wegen hoher Inanspruchnahme der Züge durch Rücktransport der Truppen

Bekanntmachung.
Die Zivilbevölkerung wird hierdurch in Kenntnis
gesetzt, daß das Verlassen des linksrheinischen Gebietes
und des 10 km breiten Streifens östlich des Rheins
verboten ist. Die Beförderung von Zivilpersonen
würde den durch die Rückführung der Truppen aufs
äußerste in Anspruch genommenen Bahnen unmöglich
sein. Größte Ernährungsschwierigkeiten würden in
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21. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. November 1918

Arbeiter- und Soldatenrat ordnet Schankverbot und Fahnenablieferung in Ohligs an

                                          Bekanntmachung.
   1. Für die Zeit der Demobilmachung ist es allen Gast- und Schank-
wirtschaften verboten, spirituose Getränke (Schnaps, Wein), wenn auch
nur in kleinen Mengen, an ihre Gäste zu verabreichen. Der Ausschank
von Bier wird von diesem Verbot nicht betroffen. Zuwiderhand-
lungen werden strengstens geahndet.
   2. Sämtliche Fahnen unterliegen der Beschlagnahme, auch die sich
in Privathänden befinden. Dieselben sind sofort nach Bekanntgabe
im Polizeibureau, Rathaus, gegen Quittung abzuliefern. Diese Maß-
nahme wird von uns getroffen, um, soweit es in unsern Kräften steht,
die Wäscheversorgung unserer Wöchnerinnen und Säuglinge sicherzu-
stellen.
   Ohligs, den 19. November 1918.
                 Der Arbeiter- und Soldatenrat: I[m] A[uftrag]: Adolf Strietzel.

13. Oktober 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 13. Oktober 1918

Die Herstellung von Bonbons wird verboten.

    – Verbot der Bonbonkocherei. Durch Bekannt-
machung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs-
amtes ist die gewerbliche Verarbeitung von Zucker
zu Süßigkeiten ausdrücklich verboten, soweit der
Zucker nicht von der Reichszuckerstelle oder der
Zuckerzuteilungsstelle für das Deutsche Süßigkeits-
gewerbe oder einen Kommunalverband für diesen
Zweck zugeteilt ist. Danach ist fortan die Herstel-
lung von Süßigkeiten in Lohn nicht mehr ge-
stattet.

7. September 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 07. September 1918

Anzeige zum Verfütterungsverbot von Zuckerrüben im Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
Verfütterungsverbot für Zuckerrüben.
Das Verfütterungsverbot für Zuckerrüben bleibt
auch für die Ernte 1918 bestehen. Zuwiderhandlungen
werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geld-
strafe bis zu 10000 M[ar]k bestraft.
Nach den Bestimmungen für die Ernte 1917 konnte
lediglich in Fällen in denen der Transport der Zucker-
rüben nach einer Rübenverarbeitenden Fabrik nach
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5. September 1918

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 5. September 1918

Warum fleischlose Wochen? Eine Erklärung.

Hilden, 5. Sept. Warum wir fleischlose
Wochen haben. Wer über das „Warum“ noch im
Zweifel sein sollte, beachte folgendes: Die sächsische Regie-
rung teilt in einer Denkschrift mit, daß in Deutschland fast
600 000 Rinder mehr verbraucht worden sind, als der nor-
male Nachwuchs gestattet. Ohne Nachweis des Verbleibes
sind nicht weniger als 216 000 Rinder verschwunden und
1 300 000 Schafe verbotswidrig geschlachtet worden. Man
sagt zuweilen, daß Zahlen nüchtern sind; hier geben sie
aber einen wertvollen Kommentar zu der Tatsache, daß
heute die Lebenshaltung nur noch eine Finanzfrage ist.
Was hätten wir in Deutschland für Zustände gehabt, wenn
die viel umstrittene Rationierung der wichtigsten Lebens-
mittel nicht eingetreten wäre.

23. August 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. August 1918

Vortragsverbot für die Sekte „Bibelhaus“ (Zeugen Jehovas) außerhalb Barmens.

                                      Verbot.
   Der kommandierende General Fr[ei]h[er]r v[on] Gayl erläßt fol-
gendes Verbot:
   Ich verbiete hiermit aufgrund des § 9 b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit
dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 der Zentralstelle der
Sekte „Bibelhaus“ in Barmen, unter diesem oder einem
anderen Namen, wie z. B. „Ernste Bibelforscher“, „Wachtturm-
Bibel- und Traktat-Gesellschaft“, „Volkskanzel“, „Russelianer“,
„Milleniumsleute“, die Entsendung von Wanderpredigern zum
Halten von Vorträgen, ebenso den Anhängern der Sekte jeg-
liches Halten von Vorträgen sowie Verbreitung und Aus-
stellung von Schriften außerhalb Barmens.
   Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr oder, wenn mildernde Umstände
vorliegen, mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

16. August 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. August 1918

Die Kriegsgewinnler verhalten sich unmanierlich und nun sucht man nach Maßnahmen, um sie in ihre Schranken zu weisen.

   – In rheinischen Blättern wurde lebhaft
über das unvorteilhafte Hervortreten jener
Kriegsgewinnler Klage geführt, die sich durch
große Trinkgelage in Vergnügungsstätten, auf
den Rheindampfern und namentlich im Sieben-
gebirge hervortun. Auf dem Drachenfels ar-
tete jenes Treiben in Karnevalsskandale aus,
sodaß ein Einschreiten der Behörde von der
Presse gebieterisch gefordert wurde. Einen An-
fang zur Eindämmerung dieser Auswüchse hat,
wie die Cöln. Ztg. erfährt, nunmehr die Direk-
tion der Cöln-Düsseldorfer Dampfschiffahrts-
gesellschaft unternommen, indem sie einem dies-
bezüglichen Wunsche des stellv. kommandieren-
den Generals des 8. A. K. entsprechend, auf
ihren Dampfern ein Verbot des Bowletrin-
kens und eine Einschränkung des Weingenusses
erließ. Weiterhin wurden die Schiffsrestaura-
teure angewiesen, wo erforderlich durch Verwei-
gern des Weines auf eine Einschränkung des
Weingenusses hinzuwirken.