5. Mai 1916

19160505_Urlaub_300

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. Mai 1916

Die Anzahl der Urlaubstage für Postbeamte ist geregelt.

  –  Der Urlaub der Reichspostbeamten.
Der Erholungsurlaub der Postbeamten ist
in diesem Jahre nach folgenden Grundsätzen
geregelt worden: Es erhalten Urlaub ange-
stellte Beamte über 45 Jahre 14 Tage, unter
45 Jahren 10 Tage, nichtangestellte 5 Tage,
Beamtinnen über 45 Jahre 14 Tage, unter
40 Jahre 10 Tage; solche, die noch nicht zwei
Jahre Gehilfin sind, 7 Tage, Unterbeamte
über 45 Jahre 7 Tage, alle übrigen 5 Tage.