Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. November 1918
Urlaubsreisen der Zivilbevölkerung vom linksrheinischen ins rechtsrheinische Gebiet werden untersagt.
– Reisen der Zivilbevölkerung des linksrhei-
nischen Gebietes und des zehn kilometer Strei-
fens östlich des Rheines in das weitere rechtsrhei-
nische Gebiet ist grundsätzlich verboten. Ausnah-
men nur in alleräußersten Fällen, dringenden Be-
suchsreisen, in öffentlichem Interesse, bei nachge-
wiesenem Tod, oder Schwererkrankung der näch-
sten Angehörigen, durch Erlaubnisschein auf dem
Lande des Bürgermeisters zulässig. Ab 16. No-
vember werden Fahrkarten an bürgerliche Be-
völkerung nur gegen Erlaubnisschein verausgabt,
hiervon ausgenommen ist nur Arbeiterverkehr auf
Rückfahrt- und Wochenkarten und Berufsverkehr
auf Zeitkarten, neue Ausgabe von Arbeiter- und
Zeitkarten erfolgt nur gegen Rückgabe der ausge-
laufenen Karten; Gepäck und Expreßgut-Verkehr
bis auf weiteres eingestellt. Anspruch auf Beför-
derung gewährt Erlaubnisschein nicht.