19. März 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. März 1918

Wegen Urkundenfälschung wurden zwei Solinger zu Gefängnisstrafen verurteilt.

Solingen. Schwere Urkundenfälschungen. Ganz an-
ders als man sich’s dachte, verlief ein Urlaubsgesuch der Witwe
Emil B. und des Rechtskonsulenten Paul G. von hier für einen als
Landsturmmann eingezogenen K. Die Witwe B. unterhielt mit dem
Manne ein Liebesverhältnis, obschon ihr bekannt war, daß er bereits
ehelich gebunden ist. Da ihm ein Urlaub schon abgeschlagen worden
war und sie selber für ihn ein solches unmöglich einreichen konnte,
wandte sie sich an den Rechtskonsulenten G., der sich gewerbsmäßig
mit der Abfassung derartiger Gesuche befaßte und in dem Rufe stand,
daß er immer Erfolg damit gehabt habe. Selbstverständlich mußte
dem Gesuch eine ausreichende Begründung beigegeben werden. Nach
eingehender Besprechung wurde man sich dahin einig, eine ernste
Erkrankung des alten Vaters des Landsturmmannes vorzuschützen und
dessen Namen zur Unterschrift zu mißbrauchen. Nach einigen Tagen
kam – nicht etwa der ersehnte Urlauber, sondern ein Bescheid des
Kompagnieführers und zwar an den alten K., in dessen Namen ja
das Gesuch unterschrieben worden war. Darin hieß es, er möge die
Angaben seines Urlaubsgesuches zuvor amtlich bescheinigen lassen.
Der alte K. war wie aus den Wolken gefallen, ahnte aber bald den
Zusammenhang und schrieb der Kompagnie zurück, daß die Begrün-
dung des Urlaubsgesuches vom Anfang bis zum Ende erlogen sei,
daß er es überhaupt nicht eingereicht habe, sondern vermutlich die
B. Die Militärbehörde übergab nun die Sache der Staatsanwalt-
schaft, und das Ende vom Liede war, daß die liebeskranke Witwe
und der Rechtskonsulent sich heute wegen schwerer Urkundenfälschung
vor der hiesigen Strafkammer zu verantworten hatten. Diese ver-
urteilte die B. zu 1 Monat, G., der wegen Urkundenfälschung schon
vorbestraft ist, zu 2 Monaten Gefängnis.

16. März 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. März 1918

Eine Solingerin wurde wegen Fälschung ihres Petroleum-Bezugsscheins zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

   Solingen. Daß Bezugsscheine Urkunden im
Sinne des Gesetzes sind und Fälschung oder Ver-
fälschungen derselben nur mit Gefängnis geahndet werden können,
sollte eigentlich schon allgemein bekannt sein. Die Arbeiterin Amalie
Kl. von hier hat das nicht gewußt, sie wäre somit nicht dazu über-
gegangen, einen über 1 Liter Petroleum lautendem Bezugsschein der-
art zu ändern, daß sie die dreifache Menge beziehen konnte. Die
Strafkammer in Elberfeld erkannte auf das gesetzlich geringste
Strafmaß von einer Woche Gefängnis.

10. Mai 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. Mai 1917

Solinger Flugblattverbreiter in Berufungsinstanz zu einer deutlich höheren Gefängnisstrafe verurteilt

   Solingen. Drei Monate Gefängnis. Der Waffen-
arbeiter Genosse Herm[ann] W. von hier war vor einiger Zeit vom
hiesigen Schöffengericht zu einer Woche Gefängnis verurteilt
worden, weil er Flugblätter politischen Inhalts an seinen
Bruder gesandt hatte, der als Kriegsfreiwilliger im Felde stand.
Es handelte sich um Flugschriften, in denen gegen die Ver-
urteilung des Genossen Liebknecht Stellung genommen
wurde. Als Absender hatte W. den evangelischen Pfarrer
Schürmann angegeben. Die Postsendung kam als unbestellbar
zuürck, weil der Adressat inzwischen in englische Gefangenschaft
geraten war. Die Elberfelder Strafkammer, die sich gestern
auch mit dem Fall beschäftigen mußte, weil sowohl der Amts-
anwalt wie auch der Angeklagte W. Berufung gegen das
Schöffengerichtsurteil eingelegt hatten, erkannte auf drei
Monate Gefängnis gegen W. Ein Monat wird von
der Strafe abgerechnet, weil der Verurteilte bereits 2 Monate
in militärischer Schutzhaft zugebracht hat. Das Berufungsgericht
nahm nicht einfache, sondern schwere Urkundenfälschung als
vorliegend an. Dann stellte es fest, daß es sich um eine voll-
endete Tat bei der Verbreitung der Flugblätter handele, im
Gegensatz zum Schöffengericht, das nur einen Versuch in der
Handlung des Angeklagten erblickt und ihn deshalb von diesem
Teile der Anklage freigesprochen hatte, weil durch die Verord-
nung des Generalkommandos über die Verbreitung von Flug-
blättern politischen Inhalts der Versuch nicht unter
Strafe gestellt worden ist. Gegen das Urteil wird
Revision beim Oberlandesgericht angemeldet werden.

31. März 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. März 1917

Hermann Weber aus Solingen wegen Verbreitung eines Flugblattes mit der Überschrift „Hunger“ angeklagt und verurteilt

                   Ein Flugblattprozeß
   Der Waffenarbeiter Hermann W. von hier stand gestern
vor dem Solinger Schöffengericht unter der Anklage, Flug-
blätter mit der Ueberschrift: Hunger! ins Feld geschickt zu
haben. Der Angeklagte hatte auf dem Feldpostbriefe mit den
Flugblättern, der an seinen Bruder gerichtet war, als Absender
einen falschen Namen angegeben, weshalb auch Anklage wegen
Urkundenfälschung erhoben worden war. Der Brief konnte den
Adressanten nicht erreichen, weil dieser inzwischen in englische
Kriegsgefangenschaft geraten war. Der angegebene Absender,
dem der als unbestellbar zurückgekommene Brief ausgehändigt
wurde, war sehr entrüstet, daß man seinen Namen für den
Versand von derartigen Druckschriften mißbraucht hatte. Er
setzte auf die Ermittlung des Briefabsenders eine Belohnung
und machte Anzeige bei der Polizei.

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10. Mai 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. Mai 1916

Gefängnisstrafe für einen Betrug in einer sozialen Ausnahmesituation

e. Leverkusen. Mutterliebe. Die Arbeiterin Maria
W. hatte auf den Farbwerken von dem zuständigen Betriebs-
meister eine Lohnanweisung über 3,50 Mark erhalten. Auf dem
Wege zum Lohnbureau setze sie vor die Zahl eine „1“. Auf
den ersten Blick wurde die Fälschung bemerkt, denn das Mädchen
hatte bei der „Fälschung“ einen Bleistift von einer anderen
Farbe (!!) verwandt. Vor der Strafkammer bemerkte die An-
geklagte, sie habe aus der Not den Lohnzettel geändert und sich in
den Besitz der nicht verdienten 10 Mark setzen wollen. Sie
habe für ihr Kind Kostgeld bezahlen müssen,
aber nicht gewußt, woher sie in diesen teuren Zeiten das Geld
nehmen solle. Im Sinne der Anklage wurde sie dem Antrage
gemäß zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. – Hoffentlich
gelingt es dem Mädchen, eine bedingte Begnadigung zu er-
reichen.

10. August 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. August 1915

Gefängnisstrafe wegen Brotkartendiebstahls und Urkundenfälschung

Strafkammer Elberfeld.
   Die Brotkarte gestohlen! Eine Brotkarte, diesen
in unserer Zeit bedeutungsvollen Gegenstand aus Papier, stahl
Anfang April d[iesen] J[ahre]s die Ehefrau Martin P. aus Remscheid.
Sie hatte ihre eigene Karte verloren, und da sie nicht in der
Lage war, die 5 Mark zu beschaffen, die eine Ersatzkarte kostet,
stibitze sie die Karte einer Hausmitbewohnerin, radierte deren
Namen auf der Karte und malte dafür ihren eigenen hin, aber
mit derart ungelenkten Schriftzügen, daß der Betrug sofort
entdeckt und angezeigt wurde. Die noch vollständig unbe-
scholtene Angeklagte wurde von der Strafkammer wegen ein-
fachen Diebstahls und gewinnsüchtiger Urkundenfälschung zu
8 Tagen Gefängnis, der geringsten zulässigen Strafe, verurteilt