Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 11. Dezember 1918
Bestimmungen und Leistungen der Erwerbslosen-Unterstützung im Kreis Solingen.
Grundsätze
für eine Erwerbslosen-Unterstützung für die Dauer der Übergangs-
wirtschaft für die Stadt Solingen.
Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten
vom 13. November 1918 (Reichsgesetzblatt Nr. 153 S. 1305) wird
für den Stadtkreis Solingen folgendes bestimmt:
§ 1. Arbeiter und Angestellte, die voll erwerbsfähig sind, denen
aber eine geeignete, ihre Gesundheit nicht schädigende Beschäftigung
zu angemessenen Bedingungen nicht nachgewiesen werden kann, er-
halten Erwerbslosen-Unterstützung nach folgenden Grundsätzen.
§ 2. Die Unterstützung wird arbeitsfähigen und arbeits-
willigen über 14 Jahre alten Personen gewährt, die infolge des
Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in dürftiger Lage befinden. Eine
bedürftige Lage ist nur anzunehmen, wenn die Einnahmen des zu
Unterstützenden einschließlich derjenigen der in seinem Haushalt le-
benden Familienangehörigen infolge gänzlicher oder teilweise Er-
werbslosigkeit derart zurückgegangen sind, daß er nicht mehr im-
stande ist, damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Gewährung der Unterstützung ist davon abhängig, daß der
Antragsteller in Solingen wohnt.
Die Erwerbslosenfürsorge hat nicht den Rechtscharakter der
Armenpflege.