5. August 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. August 1917

Wer während des Krieges an Streiks oder Unruhen teilnimmt wird wegen Landesverrat bestraft.

      – Unverantwortliches Treiben von Frau=
en und Jugendlichen. Unsere feldgrauen
Brüder stehen in den schwersten und blutig=
sten Entscheidungskämpfen, die die Weltge=
schichte gesehen hat. Eine herrliche und le=
bendige Mauer schützt und schirmt die Da=
heimgebliebenen. Unser Vaterland ist in
treuster Hut. Die Feinde können ihm nichts
anhaben. Aber im Innern des Landes stek=
ken leider noch manche schlimme Feinde. Das
sind neben den Kleinmütigen die unvernünf=
tigen Elemente unter den Frauen und Ju=
gendlichen, deren unverantwortliches Trei=
ben bei Streiks und Unruhen vom deutschen
Volk einmütig und aufs schärfste verurteilt
wird. Nach § 89 des Strafgesetzbuches wird
ein Deutscher , der während eines gegen das
Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges der
Kriegsmacht des Deutschen Reiches vorsätz=
liche Nachteile zufügt, wegen Landesverrat
bestraft. Wenn nicht milderne Umstände zu=
gebilligt werden, kann Zuchthausstrafe bis
zu 10 Jahren verhängt werden. Zur Er=
füllung des Tatbestandes des Landesverrats
ist nicht erforderlich, daß bei dem Täter
eine sogenannte feindliche Absicht vorliegt.
Ob die Handlung ihm nur Gewinn
sollte, oder ob sie politischen oder wirtschafts=
politischen Beweggründen entsprang, ist
gleichgültig. Nicht der gewollte Endzweck,
sondern allein der Umstand ist entscheident,
ob sie den Erfolg haben musste der deutschen
Kriegsmacht Nachteile zuzufügen, und ob
sich der Täter dessen bewusst sein mußte. Da

Weiterlesen