14. Juni 1916

19160614_Tauben_338

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. Juni 1916

Die Meldung von Tauben ist Pflicht.

     –  Die Taubenbesitzer werden hiermit da-
rauf aufmerksam gemacht, daß sie zufolge
Verordnung des Herrn Gouverneurs der
Festung Cöln vom 27. Mai ds. Js. ge-
halten sind, ihre Taubenbestände, nach
Brieftauben und anderen Tauben getrennt,
bis zum 15. Juni d. J. bei der Polizei
anzumelden. Brieftauben unterliegen der
Beschlagnahme, durch die das Verfügungs-
recht über die Tiere auf die Militärver-
waltung übergeht. Ferner ist durch jene
Verordnung der Handel mit lebenden Tau-
ben jeder Art und der Transport solcher
verboten.

22. März 1916

19160322_Tauben_261

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 22. März 1916

Tauben sind zum Abschuss freigegeben.

   –  Abschuß feldernder Tauben. Um
Schäden durch feldernde Tauben nach Mög-
lichkeit vorzubeugen, ist für die Zeit vom
1. März bis Ende Juni und vom 1. Sep-
tember bis 15. Dezember das Abschießen
der Tauben auf den Saatfeldern gestattet.
Zum Abschuß sind die Jagdberechtigten und
solche Personen berechtigt, die von der Po-
lizeibehörde damit beauftragt werden.

28. Januar 1916

19160128_Tauben_211

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 28. Januar 1916 

Eine weitere Verordnung bezüglich der Tauben.  

      –  Nach einer Verordnung des Gouve-
neurs der Festung Köln vom 20.1.16.
dürfen sämtliche nicht für militärische Zwecke
vorgesehenen Tauben, einschließlich der im
Privatbesitze befindlichen Brieftauben, nur
vom eigenen Schlage fliegen, aber nicht von
diesem entfernt werden um an anderen
Stellen aufgelassen zu werden. Der vollstän-
dige Inhalt der Verordnung ist an den öffent-
lichen Anschlagstellen zu ersehen.