Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. Dezember 1915
Auch bei der Herstellung von Süßigkeiten muss gespart werden.
– Zur gewerbsmäßigen Herstellung von
Schokolade und Süßigkeiten soll nach einem
Plane des Bundesrats, der sich jedoch noch
nicht zum Beschlusse verdichtet hat, die Ver-
wendung von Milch und Sahne jeder Art
sowie von Fett verboten werden, ferner die
Verwendung von Kakaomasse, Kakao und
Schokolade zur gewerbsmäßigen Herstellung
von Süßigkeiten, sowie von Zucker zur ge-
werbsmäßigen Herstellung von Christbaum-
schmuck. Gewerbliche Betriebe, in denen
Süßigkeiten hergestellt werden, dürfen da-
nach vom 1. Januar 1916 ab monatlich
nur noch die Hälfte der Zuckermenge ver-
arbeiten, die sie in der Zeit vom 1. Okto-
ber 1914 bis 30. September 1915 durch-
schnittlich monatlich verarbeitet haben. Als
Süßigkeiten gelten die handelsüblich als
Konfitüren bezeichneten Waren jeder Art,
also Bonbons, Pralines, Marzipan, Oster-
sachen usw. In Konditoren, Bäckereien,
Gast- und Schenkwirtschaften, Vereinsräu-
men usw. sollen zur Bereitung von Kuchen-
teig keine Eier oder Eierkonserven und auf
500 Gramm Mehl nicht mehr als 100 Gr.
Fett oder 100 Gramm Zucker verwendet
werden.