19. Februar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Februar 1918

Der Solinger Kriegshilfsauschuss diskutiert die aktuelle Versorgungslage

         Vom Kriegshilfsausschuß.
   Die gestrige Sitzung des Kriegshilfsausschuß leitete an Stelle
des Oberbürgermeisters, der verreist ist, Beigeordneter Schmid-
häußler. An Familienunterstützung sind im letzten Monat
289 904,31 Mark gezahlt worden. An Mieten für Kriegerfamilien
wurden 62 340,94 Mark verausgabt. Unterstützungsberechtigt waren
3062 Frauen, 711 Eltern und 5896 Kinder. Für Kleidung und Schuh-
werk, die an minderbemittelte Kriegerfamilien geliefert worden sind,
hat die Stadt seit Anfang September 1915 die Summe von
1 176 468,46 Mark ausgegeben, das macht auf jeden Monat den Be-
trag von 40 567 Mark.
   Genosse Schaal bittet in Anbetracht der teuren Zeitverhält-
nisse den Verpflegungssatz, der den Kriegerfamilien aus dem Ein-
kommen für Kinder angerechnet wird, von 15 Mark auf 20 Mark zu
erhöhen, denn heute könne kein Mensch von dieser geringen Summe
seine Lebensbedürfnisse bestreiten.
   Der Vorsitzende sagt wohlwollende Berücksichtigung des
Wunsches zu.

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5. Dezember 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. Dezember 1917

Anordnung über den Verkehr mit Heu, Stroh und Häcksel im Kreis Schleiden

Anordnung
über den Verkehr mit Heu, Stroh und Häcksel
innerhalb des Kreises Schleiden.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Stellver-
tretenden Reichskanzlers über den Verkehr mit Heu
aus der Ernte 1917 vom 12. Juni 1917 und der
dazu ergangenen Ausführungsanweisung des Herrn
Ministers des Innern vom 17. Juli sowie auf
Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr
mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 wird
für den Umfang des Kreises Schleiden, in Ergänzung
meiner in Kraft bleibenden Beschlagnahme des Heues
aus der Ernte 1917 vom 31. Juli 1917 und meiner
Anordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel
vom 7. September 1917 verordnet:
§ 1. Die Veräußerung von Heu, Stroh und
Häcksel innerhalb des Kreises Schleiden ist nur mit
ausdrücklicher, durch besonderen Antrag im einzelnen
zu erwirkende Erlaubnis gestattet. Für Mengen bis
zu 10 Zentnern kann diese Erlaubnis von dem zu-
ständigen Bürgermeister erteilt werden, wenn die Ware
nicht aus dessen Amtsbezirk entfernt werden soll. Für
alle übrigen Fälle ist meine Genehmigung erforderlich.
Der Antrag ist stets bei dem für den Lagerungsort
der Ware zuständigen Bürgermeister anzubringen.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Ein-
ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht. Auch der Versuch
ist strafbar.
§ 3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Schleiden, den 29. November 1917.
Der Königliche Landrat.
Graf von Spee.

28. November 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. November 1917

Neue Regelung der Heu- und Strohverteilung

                            Heu und Stroh.
   Im Hinblick auf die am 19. Nov[ember] d[iese]s J[ah]r[e]s vom Landrat
erlassene Anordnung über den Verkehr mit Heu und Stroh
wird uns mitgeteilt, daß die Abgabe auf Bezugsschein an die
bedürftigen Viehbesitzer nur für die Zeit bis zum 1. Januar
1918 erfolgt. Inzwischen wird das im Kreise vorhandene Heu
und Stroh festgestellt und der Ueberschuß demnächst nach be-
stimmten Grundsätzen durch Vermittelung der Gemeinden auf
die Bedürftigen verteilt. Ob diese Mengen ausreichen, er-
scheint uns bei dem großen Bedarf an Heu und Stroh fraglich.
Es ist daher allergrößte Sparsamkeit bei dem Verbrauch drin-
gend zu empfehlen. An Kleintierhalter, die nur für ihren
Bedarf erzeugen, kann unter solchen Umständen von jetzt ab
Heu und Stroh leider nicht mehr abgegeben werden. Auch
zu Streuzwecken darf nur das zur Verfütterung ungeeignete
Stroh verwendet werden, im übrigen muß für die Beschaffung
von Laubheu, Torfstreu und Heidekraut gesorgt werden. Be-
zugsscheine für die Viehbesitzer der Bedarfsgemeinden werden
nur vormittags auf dem Landratsamte ausgestellt.
   Pferde- und Viehbesitzer, die bis zum 1. Januar Bedarf
an Heu und Stroh haben und in den Ueberschuß-Bürger-
meistereien Hitdorf, Rheindorf, Langenfeld, Leichlingen, Mon-
heim, Bergisch-Neukirchen und Schlebusch wohnen, brauchen
wegen eines Bezugsscheins nicht zum Landratsam zu gehen,
sondern können einen solchen auf ihrem eigenen Bürger-
meisteramt erhalten für den Bedarf bis zu obigem Zeitpunkt.

17. November 1915

17111915Stroh

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 17. November 1915

Bekanntmachung der Nichtigkeit von privaten Kaufverträgen von Stroh und die Abgabepflicht an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte

Vermischtes.
Schleiden, 15. November. Wir machen die Landwirte
auf die in dieser Nummer enthaltene Bekanntmachung
betreffend Nichtigkeit der Kaufverträge über Stroh
Aufmerksam. Die nächste Nummer des Kreisblattes
wird eine weitere Bekanntmachung bringen, nach deren
§ 2 derjenige, welcher Stroh an einen anderen ab-
setzen will, verpflichtet ist, das Stroh der Bezugs-
vereinigung der deutschen Landwirte in Berlin anzu-
bieten. Das Nähere ist aus der Verordnung zu
ersehen.