3. April 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. April 1918

Einführung des Schuhbedarfsscheins

 – Die Neuregelung der Schuhversorgung
ändern die bisherige Bezeichnung „Bezugsschein“ in
„Schuhbedarfsschein“ ab. Dies geschah, um Ver-
wechslungen mit den Bezugsscheinen der Reichs-
bekleidungsstelle für Web, Wirk- und Strickwaren
vorzubeugen. Von der Bedarfsscheinpflicht ausge-
nommen werden in Zukunft insbesondere Kriegsschuhe
mit Holzsohlen, Hausschuhe, Pantoffel, Sandalen,
geflochtene Schuhe usw., vorausgesetzt, daß die Sohlen
weder im Gelenk noch in der Vorderfläche ganz aus
Leder bestehen.

5. Januar 1917

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Januar 1917

Neue Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelleregeln den Verkauf von Kleidung und Schuhen

         Die neuen 10 Gebote der Reichs
                    bekleidungsstelle
   Der Verein zur Wahrung kaufmännischer Interessen und
Rechte (E. V.), Solingen, schreibt uns:
   Nicht weniger als 10 neue Verordnungen, Bekannt-
machungen und Ausführungsanweisungen über die Rege-
lung des Verkehrs mit Bekleidungsstücken
für die bürgerliche Bevölkerung sind in den letzten
Tagen des alten Jahres erschienen und inzwischen auch in
Kraft getreten. Diese amtlichen Verlautbarungen des Bundes-
rats und der Reichsbekleidungsstelle haben Gesetzeskraft, sind
also von allen beteiligten Kreisen zu beachten. Sie füllen
mehrere Bogen des „Reichsanzeigers“ und der „Mitteilungen
der Reichsbekleidungsstelle“, es kann daher den Tageszeitungen
nicht zugemutet werden, daß sie den schier endlosen Bandwurm
von Bestimmungen im Wortlaute abdrucken; da aber anderseits
Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt, soll
hier versucht werden, das Wichtigste der neuen Bekannt-
machungen, soweit es für den weiten Kreis der Beteiligten
und für die Allgemeinheit Interesse hat, kurz zusammengefaßt
wiederzugeben. Wir entsprechen damit zugleich einer An-
regung der örtlichen Verwaltungsbehörde.

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31. Juli 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. Juli 1916

Die neuen amtlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Bekleidung und wie sie in Solingen umgesetzt werden sollen

Bestandsaufnahme in Web-, Wirk- und
       Strickwaren. – Die Kleiderkarte.
   Vom Verein zur Wahrung kaufmännischer Interessen und
Rechte (e. V.), Solingen, wird uns geschrieben:
   Der 1. August ist für das gesamte Bekleidungs-
gewerbe ein Tag von schwerwiegender Bedeutung: er bringt zu-
nächst eine allgemeine Bestandsaufnahme, die unsere
gesamten Vorräte an Web-, Wirk-, und Strickwaren er-
fassen soll, und ferner das Inkrafttreten der Kleider-
karte. Diese beiden neuen Kriegsmaßnahmen haben zwar ein und
dasselbe Ziel: Die Sicherstellung der Bekleidung für die bürgerliche,
insbesondere für die minderbemittelte Bevölkerung, ihre Aus-
führung ist aber – was die Geschäftswelt der Branche vor
allem beachten möge – vollständig von einander getrennt. Die Be-
standsaufnahme wird alle vorhandenen Vorräte, die auf den
Meldekarten in den einzelnen Gruppen benannt sind, erfassen (vergl[eiche]
die heutige Bekanntmachung des Oberbürgermeisters), während die
Kleiderkarte, der Bezugsschein zur Entnahme von Bekleidungs-
stücken und Stoffen, nur für bestimmte, besonders zu streckende
Waren – für diese aber unbedingt! – erforderlich ist. Was ohne
Bezugsschein gekauft werden kann, ist mehrfach von den Zeitungen
veröffentlicht worden; Geschäftsleute, die noch nicht hierüber unter-
richtet sein sollten, können die Freiliste von unserm Verein auf
schriftliche Bestellung beziehen, auch wenn sie unserm Verein
nicht angehören sollten.

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8. Februar 1916

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Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 8. Februar 1916

Neue Regelungen zur Beschlagnahme für Web-, Wirk- und Strickwaren

Hilden, 8. Febr. Zur Beschlagnahme für
Web-, Wirk- und Strickwaren! Die Düsseldorfer
Handelskammer fordert die von der Beschlagnahmever-
fügung betroffenen Geschäftsleute auf, sich zu ihrem eigenen
Vorteil mit den Bestimmungen eingehend und genau
vertraut zu machen. Wer irgendwelche Zweifel und Frau-
gen zu den Verfügungen W. M. 1000 und 1300 vom
1. Februar hat, erhält auf der Geschäftsstelle Auskunft.
Anfragen und Freigabeanträge sind am besten vor der Ab-
sendung an das Webstoffmeldeamt der Handelskammer
einzureichen. Wer mit der Erfüllung der Meldevorschrif-
ten nicht zurechtkommt, (Kriegerfrauen) kann sich jeder-
zeit auf der Handelskammer Rat einholen.