2. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. November 1918

Richtigstellung eines vom 11. Armeekorps erlassene Verordnung bezüglich Hamsterern

– Eine Richtigstellung geht uns wie folgt zur
Veröffentlichung zu: In zahlreichen Zeitungen
und Schreiben wird die Behauptung aufgestellt, das Gene-
ralkommando des 11. Armeekorps habe eine Verord-
nung hinsichtlich des Hamsterns mit dem Inhalt her-
ausgegeben, „wonach es vermieden werden müsse,
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9. Juni 1915

BAST_09_06_1915_D

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Juni 1915

Beispiele kriegsbedingter Urteile der Strafkammer in Elberfeld.

Strafkammer Elberfeld.
   Ein Feldpostpaketmarder wurde vor einiger
Zeit in Barmen in der Person des am dortigen Hauptpostamt
als Aushelfer beschäftigten Georg B. entlarvt.  B. war im Ok-
tober vorigen Jahres als Hilfbeamter eingetreten. Seit
dieser Zeit wurde mehrfach Beschwerde darüber geführt, daß
Feldpostpaketchen nicht angekommen seien, und die Verwaltung
des Postamtes sah sich infolgedessen natürlich veranlaßt , ein-
zelne Beamte, die vielleicht in Frage kommen konnten, be-
obachten zu lassen. Insbesondere erschien B. verdächtig, weil
festgestellt worden war, daß die verschwundenen Paketchen
sämtlich durch seine Hände gelaufen waren. Eines Tages
wurde er auf frischer Tat erwischt, als er ein Paketchen, das
an einen im Felde stehenden Barmer zur Beförderung auf-
gegeben worden war, verschwinden ließ. Bei seiner amtlichen
Vernehmungen gab er nicht nur diese, sondern auch noch mehrere
andere Verfehlungen zu. In der gestrigen Verhandlung vor
der Strafkammer widerrief er das frühere Geständnis zwar,
das Gericht hielt ihn aber für schuldig und verurteilte ihn zu
5 Monaten Gefängnis.
          Eine empfindliche Strafe wurde über den Erd-
arbeiter Franz B. aus Solingen, einen Belgier, verhängt,
nämlich 2 Monate Gefängnis, weil er ohne polizeiliche Er-
laubnis seinen Aufenhaltsort Solingen verlassen hatte. Auf
diese Strafe wurde ihm ein Monat der erlittenen Unter-
suchungshaft angerechnet.
           Mehrere Mehlhändler aus Elberfeld und Barmen
wurden zu Geldstrafen von 5 bis 20 Mark verurteilt, weil sie
von ihren Mehlvorräten größere Mengen verkauft hatten, als
ihnen zustand.