19. Oktober 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Oktober 1918

Um feindliche Spionage zu erschweren, wurden neue Postbestimmungen erlassen.

   Beschränkungen des Postverkehrs mit dem Ausland.
   Die Erfahrungen haben gelehrt, daß die feindlichen
Agenten, die sich noch zahlreich in Deutschland aufhalten,
besonders Ansichtskarten und Photographien
sowie Druckschriften verwandt haben, um ihre geheimen
Nachrichten in das Ausland gelangen zu lassen. Es hat sich
deshalb als notwendig erwiesen, den Versand von Ansichts-
karten und aufgezogenen Photographien nach dem Auslande
und den besetzten Gebieten zu unterbinden und von der Ver-
sendung dorthin auch Druckschriften auszuschließen, soweit sie
nicht von Firmen ausgeliefert werden, die an der Beförderung
solcher Druckschriften ein gewerbliches Interesse haben und zur
Auslieferung besonders zugelassen sind. Auf den Gegenstand,
den die Ansichtskarten und Photographien darstellen, und auf
den Inhalt der Druckschriften kommt es dabei nicht an. Zeit-
schriften jedweden Inhalts sind von den feindlichen Agenten
zur geheimen Nachrichtenübermittlung benutzt worden, und
gerade auf und in Ansichtskarten mit ganz harmlosen Dar-
stellungen haben sich geheime Meldungen befunden. Wem
eine Ansichtskarte, eine Photographie oder eine Druckschrift, die
er in das Ausland abgesandt hat, zurückgegeben oder nicht be-
fördert wird, der sehe darin nicht ein gegen ihn gerichtetes
Mißtrauen, sondern mache sich klar, daß es sich um eine in
dieser ernsten Zeit im Interesse der Reichsverteidigung not-
wendige allgemeine Anordnung handelt, von der zu seinen
Gunsten keine Ausnahme gemacht werden kann. Andere krieg-
führende Staaten sind in der Beschränkung des Postverkehrs
viel weiter gegangen als Deutschland. Die Schwierigkeiten,
die die Ueberwachung des Postverkehrs bereitet und die infolge
des immer kunstreicher arbeitenden feindlichen Nachrichten-
dienstes immer größer geworden sind, haben ferner zu folgen-
den Bestimmungen geführt:

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11. Februar 1918

 

Stadtarchiv Troisdorf, „Fürsorge“ 1885-1921, A 80, Bl. 373

Die Polizei der Mannstaedtwerke bittet das Bürgermeisteramt Troisdorf darum, Margarete Zirk in Gewahrsam zu nehmen. Als Grund wird eine psychische Erkrankung genannt und der Verdacht auf Spionagetätigkeiten. Der Troisdorfer Bürgermeister Wilhelm Klev vermerkt im März, dass die Person sich bereits in einer Heil- und Pflegeanstalt in Bonn befindet.

1. Die p. Zierke f befindet sich ist
inzwischen in der Provinzial
Heil und Pflegeanstalt in Bonn
untergebracht worden.
2. Zu den Akten.
Klev

30. Dezember 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 30. Dezember 1917

Es werden Finderlöhne für Spionagebrieftauben gezahlt.

   –  Finderlöhne für Brieftauben. In letz-
ter Zeit wurden wiederholt Brieftauben auf-
gefunden, die sich in einem geflochtenen Körb-
chen befanden und wahrscheinlich von feindlicher
Seite zu Spionagezwecken aus größeren Bal-
lons mittels Fallschirmes abgesetzt worden sind.
Die Tauben nebst Fallschirmen und den ihnen
sonst zum Zwecke der Nachrichtenübermittelung
beigegebenen gedruckten Anweisungen usw. sind
von den Findern abgeliefert worden. Auf die
Auffindung von Brieftauben und anderen zu
Spionagezwecken abgesetzten Gegenstände ge-
währt das Kriegsministerium bis zu 20 Mk.
Finderlohn.

4. November 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 4. November 1917

Brieftauben an Fallschirmen sorgen für Beunruhigung.

     –  Brieftauben zu Spionagezwecken. In
der letzten Zeit wurden in einigen Korpsbezir-
ken wiederholt Brieftauben aufgefunden, die
sich in einem geflochtenen Körbchen befanden
und wahrscheinlich zu Spionagezecken aus grö-
ßeren Ballons mittels Fallschirmes abgesetzt
worden sind. Die Tauben nebst Fallschirmen
und den ihnen sonst zum Zwecke der Nachrich-
tenübermittelung beigegebenen gedruckten An-
weisungen usw. sind von den Findern abgelie-
fert worden. Für Auffindung und Abliefe-
rung von Brieftauben und anderen zu Spiona-
gezwecken abgesetzten Gegenständen an die
nächste Militär-oder Zivilbehörde erhalten die
Finder und Ablieferer je nach dem Ermessen
des Oberkommandos eine Belohnung.

1. September 1917

 

Stadtarchiv Troisdorf, „Gemeindeverwaltung“ 1844-1926, B 82, Bl. 159-160

Das Kriegsministerium in Berlin warnt in einem Rundschreiben vor dem Amerikaner Nate Mock, dessen Firma die „Reneo-Vervielfältigungsmaschine“ verkauft. Bei dieser Maschine handelt es sich um einen Mimeograf, mit dem man durch ein Siebdruckverfahren schneller und mehr drucken konnte, als mit der vorher benutzten Kopierpresse.

6. November 1916

BAST_06_11_B

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. November 1916

In Düsseldorf wurde der Holländer Kornelius Dirk Verwey zu neun Monaten Haftstrafe, abzüglich der Untersuchungshaft, wegen „Diebstahls von Fabrikzeichnunge verurteilt. Auf eine Anklage wegen Spionage wurde vom Oberreichsanwalt in Leipzig verzichtet

         Fabrikspionage.
   e. Vor der Strafkammer in Düsseldorf wurde am Sams-
tag gegen den angeblichen Reise-Ingenieur Kornelius Dirk
Verwey aus Holland wegen Diebstahls von Fabrikszeichnungen
und Vergehens gegen das Gesetz über den Belagerungszustand
vom Jahre 1851 verhandelt. Als Arbeiter und auch als
Maschinenschlosser hatte der Mann vom Winter 1914 an in
den verschiedensten Werken im Bergischen (Ohligs), im Ruhr-
revier, in Berlin und Lübeck gearbeitet. Nach jedem Arbeits-
wechsel begab er sich nach Holland und fuhr von dort aus nach
einer anderen deutschen Gegend. In Benrath bei Düsseldorf
arbeitete er zweimal. Bei der Revision einer Gastwirtschaft in
Düsseldorf wurde er verhaftet, weil er sich bei der politischen
Polizei als Ausländer nicht angemeldet hatte. Unter seinen
Sachen wurden die ausführlichen Pläne einer Carbonitanlage
gefunden, die er nach der Anklage aus dem Arbeitsraum eines
Werksmeisters der Benrather Brückenbau-Gesellschaft entwendet
haben sollte. Der Verhaftete war nach Ansicht der politischen
Polizei ein gefährlicher Spion. Wegen Spionage wurde ein
Strafverfahren eingeleitet, dieses aber nach langer Unter-
suchung auf Veranlassung des Oberreichsanwalts in Leipzig
eingestellt. Die Verhandlung vor der Düsseldorfer Straf-
kammer war eine umfangreiche, weil der Angeklagte nicht zu-
geben wollte, daß er Fabrikspionage getrieben habe. Die „ver-
dächtigen“ Zeichnungen habe er nicht gestohlen, sondern genau
wie auch andere Arbeiter, als Einpackpapier verwenden wollen.
Den wiederholen Arbeitswechsel begründete er mit Lern-
begierde. In Düsseldorf habe er nur eine Nacht bleiben wollen
und sich deshalb nicht angemeldet. Wegen Diebstahls von
Fabrikzeichnungen und unterlassener Anmeldung wurde er zu
9 Monaten Gefängnis verurteilt und von der erlittenen Unter-
suchungshaft 6 Monate auf die Strafe angerechnet.

26. September 1916

BAST_26_09_B

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. September 1916

Gefängnisstrafen wegen verbotenem Verkehrs mit Kriegsgefangenen

                   Verkehr mit Kriegsgefangenes.
   e. In einem Steinbruch bei Ohligs arbeitete der Tage-
löhner G. mit mehreren belgischen und russischen Kriegs-
gefangenen zusammen. Mit zwei Gefangenen unterhielt er
besonderen Verkehr und ließ sich von diesen auch 30 Mark
schenken. Dafür wollte er den Gefangenen über die holländische
Grenze helfen. Die Aufsichtsbehörde erhielt von der Sache
Kenntnis und G. kam in Untersuchungshaft. Am Samstag
wurde er von der Strafkammer in Düsseldorf wegen Ver-
gehens gegen das Belagerungsgesetz vom Jahre 1851 zu einer
Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt.

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14. August 1916

BR 0023 Nr. 179 (2)

Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland, Landratsamt Geilenkirchen, BR 0023, Nr. 179, o.Bl.

Das Stellvertretende Generalkommando des VIII. Armeekorps informiert die Ortspolizeibehörden des Regierungsbezirks Aachen über den unerlaubten Brieftaubenflug als mögliches Mittel feindlicher Spionage.

24. Januar 1916

BAST_24_01_1916_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. Januar 1916

Wegen des Diebstahls von Grananten und Sprengstoff wurde gegen eine junge Arbeiterin zunächst wegen Spinageverdacht ermittelt. Es handelte sich bei der Beschuldigten aber nicht um eine Spionin, sondern wohl eher um eine „Gewohnheitsdiebin“:

e. Leverkusen. Diebstahl von Granaten! Die 20 Jahre
alte  Arbeiterin L. arbeitete im vergangenen Jahre in den Spreng-
stoffabriken in Quettingen und hier in den Farbenfabriken. Sie war
bei der Fortnahme von Granaten und Sprengstoffen überrascht wor-
den und kam wegen Spionageverdacht in Untersuchungshaft,
weil zunächst angenommen wurde, sie stehe mit feindlichen Staaten in
Verbindung und habe auch in deren Auftrag die Munition ent-
wendet. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht so daß die Verfolgung
wegen Spionage fallen gelassen wurde. Wegen Diebstahls der Granate
und wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz wurde sie aber am
7. Dezember v[origen] J[ahres] von der Strafkammer in Düsseldorf zu 1 Jahr
3 Monaten Gefängnis verurteilt. Am letzten Samstag wurde abermals
gegen das Mädchen vor der Strafkammer in Düsseldorf wegen fort-
gesetzten Diebstahls verhandelt. Damals was das Mädchen bei einer
Frau in Logis gewesen und hatte dort wie eine Rabe gestohlen. Auch
viele Sachen ihrer Arbeits- und Logiskolleginnen hatte die Ange-
klagte verschwinden lassen. Mehrfach soll sie aus dem Zimmer der
Logisgeberin auch kleinere Geldbeträge genommen haben. Das Gericht
verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren Gefängnis.

7. Januar 1916

19160107_Unbefugte_192

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 7. Januar 1916 

Vor Spionen wird gewarnt. 

Vorsicht in den Fabriken gegen Unbefugte!
     In Industriebetrieben ist neuerdings die
Wahrnehmung gemacht worden, daß sich
Personen unbefugterweise als Beauftragte
von Kriegsgesellschaften ausgeben oder un-
ter anderem Vorwande einführen und
Einsicht in den Betrieb von Fabriken und
in die vorhandenen Läger zu nehmen ver-
suchten. Um Ungehörigkeiten zu vermeiden,
und jedem Unbefugten den Eintritt in die
Fabrikräume zu verwehren, liegt es im
eigensten Interesse der Betriebsinhaber,
Beauftragten nur auf Grund ausreichender
Ausweise oder sonstiger die Zuverlässigkeit
der betreffenden Personen gewährleistenden
Feststellungen Zutritt zu gewähren. Auch in
solchen Fällen, in denen Personen zwecks
späterer Anknüpfung geschäftlicher Bezie-
hungen Einblick in die Betriebe wünschen,
wird bis auf weiteres die größte Vorsicht
geboten sein.

27. August 1915

19150827_Spionage_59

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 27. August 1915

Spionagegefahr durch den Fernsprecher!   

      –  Spionage durch den Fernsprecher. Das
halbamtliche Wolffsche Telegraphen-Bureau ver-
breitet folgende Warnung: Es wird darauf hin-
gewiesen, daß in letzter Zeit verschiedentlich
feindliche Agenten versucht haben, die Stellung
von Truppenteilen dadurch zu ermitteln, daß
sie sich – besonders durch den Fernsprecher –
angeblich im Auftrage höhergestellter Persönlich-
keiten bei Familien nach deren im Felde stehen-
den Angehörigen sowie nach Truppenteil und
Aufenthaltsort erkundigten. Es wird daher
dringend davor gewarnt, in solchen Fällen
irgendwelche Auskunft zu erteilen. Vielmehr
muß versucht werden, durch sofortige Anfrage
bei dem Fernsprechamt festzustellen, von welcher
Seite aus die Anfrage erfolgt ist. Alle auf
diesen Zweig der Spionage bezüglichen Wahr-
nehmungen sind ferner ungesäumt den Polizei-
behörden zu melden.

23. Juli 1915

19150723_Spionage_26

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 23. Juli 1915

Spionage bei der Bahn.  

                        Seid wachsam!
      In einer Amtsblatt-Verfügung der Staats-
bahnverwaltung heißt es: „Es besteht der begrün-
dete Verdacht, daß neuerdings wieder eine leb-
hafte Spionage zum Zwecke der Zerstörung von
Eisenbahnanlagen, Speichern und Fabriken be-
trieben wird. „Unter Hinweis auf die früheren
Verfügungen zur Verhinderung der Spionage
werden die Beamten und Arbeiter der Staats-
bahnen erneut zu größter Aufmerksamkeit ermahnt.

5. Juli 1915

BAST_05_07_1915_A

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Juli 1915

Der Erfindungsreichtum einer Lehrerin aus dem Landkreis Düsseldorf bei ihrer Liebeskorrespondenz mit einem französischen Zivilgefangenen beschäftigt die Justiz und führt zur Verurteilung der Lehrerin zu drei Tagen Gefängnis wegen „Spionage“.

  Liebesbriefe und Kriegsgesetzte.
   Nach dem Belagerungszustandsgesetz vom Jahre 1851 ist
es verboten, mit Kriegsgefangenen in geheimer Weise zu
korrespondieren. Eine Lehrerin aus dem Landkreise Düsseldorf
(der Ort gehört auch zu unserem Verbreitungsgebiet) sollte
gegen dieses Gesetz verstoßen haben und war als angebliche
Spionin vor die Strafkammer in Düsseldorf gestellt worden.
Zu Beginn des Krieges wurde ein junger französischer Kauf-
mann als Zivilgefangener in dem Sennelager interniert. Nach
einiger Zeit erhielt er aber die Erlaubnis, an irgendeinem
Orte im Rheinland Wohnung zu nehmen und den Behörden
laufend davon Mitteilung zu machen. Er logierte sich dann in
dem Gasthofe des Vaters der Lehrerin ein und wurde dadurch
mit dieser bekannt. Aus dem täglichen Verkehr der beiden ent-
wickelte sich mit der Zeit ein Liebesverhältnis. Eines Tages
erhielt der Franzose den Befehl, in das Gefangenenlager zurück-
zukehren. Der Schmerz des Mädchens war groß und es konnte
sich nicht damit einverstanden erklären, daß von nun an alle
für den Schatz bestimmten Briefe durch die Hände der Zensur-
behörde gehen sollten. Und Liebe, so sagt das Sprichwort,
macht erfinderisch. Die Angeklagte brachte in Erfahrung, daß
ein ihr bekannter Landwehrmann als Soldat von Zeit zu Zeit
in dem Gefangenenlager Wache stehen mußte. An die Adresse
des Soldaten sandte sie die für den Franzosen bestimmten
Liebesbriefe und erreichte auch, daß diese richtig in dessen Besitz
kamen. Die Sache wurde einem Verräter bekannt. Die Briefe
mußte der Franzose herausgeben und die Lehrerin erhielt eine
Anklage wegen Spionage. Vor Gericht bestritt diese entschieden,
etwas Strafbares begangen zu haben, denn von dem Krieg sei
in den Briefen mit keinem Wort gesprochen worden.
   Der Verteidiger der Angeklagten vertrat den Standpunkt,
die in dem Gesetze von 1851 vorgeschriebenen Verbote fänden
nur Anwendung in Fällen, in denen es sich um Kriegs-
gefangene handele. In diesem Falle sei aber der Empfänger
der Briefe ein Zivilgefangener gewesen. Mit dieser Einrede
hatte die Verteidigung wenig Erfolg, weil das Gesetz ganz
allgemein von Gefangenen spricht. Dazu gehören
auch Zivilpersonen. Verstöße gegen dieses Gesetz können nur
mit Gefängnis bestraft werden. Das Urteil gegen die heftig
weinende Angeklagte lautete auf 3 Tage Gefängnis. Von dem
Staatsanwalt war eine Woche beantragt worden.

26. Mai 1915

19150526_Photographieren_550

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. Mai 1915

Das Fotografieren und sonstige Abbilden der militärisch wichtigen Punkte
wird verboten.

                 Bekanntmachung.
    Ich verbiete für den Befehlsbereich der
Festung Cöln das Photographieren,
Zeichnen, Malen oder sonstige Abbilden der
Rheinbrücken, der Befestigungs- und Eisen-
bahnanlagen, der Luftschiffhallen, Luftschiffe
und Flugzeuge, der Truppentransporte, der
Geschütze und aller anderen militä-
rischen Ausrüstungsstücke.
     Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4.6.1851, falls die bestehenden Ge-
setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
     Cöln, den 15. Mai 1915.
          Der Gouverneur der Festung Cöln
                         v. Held,
                 General der Infanterie.

26. Mai 1915

19150526_Ansichten_550

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. Mai 1915

Ansichtskarten deutscher Städte sind wohl nicht nur bei Touristen beliebt.

– Auf dem Umwege über das neutrale Aus-
land ist wiederholt der Versuch gemacht worden,
Ansichten deutscher Städte, namentlich
West- und Süddeutschlands, durch Buchhändler
usw. aufzukaufen. Gewünscht werden besonders
solche Bilder (Ansichtskarten), die für Stadt und
Umgebung durch ihr besonders auffallendes Ge-
präge kennzeichnend sind, wie Kirchen, Burgen,
Ruinen und andere in die Augen fallende Bau-
werke. Offenbar sind diese Bilder dazu bestimmt,
feindlichen Fliegern die Orientierung zu erleich-
tern. Es muß daher dringend davor gewarnt
werden, diesem Ansuchen Folge zu geben. Auch
wird es sich empfehlen, bei der Versendung von
Ansichtskarten nach dem Auslande entsprechende
Vorsicht zu beachten.