16. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 16. Oktober 1918

Sammelaufruf für Bucheckern zur Ölgewinnung im Kreis Schleiden

– Jedermann kann sich Oel verschaffen und Geld
verdienen, wenn er Bucheckern sammelt. In diesem
Jahr hängen die Buchen so voll von Bucheckern, wie
wir es seit Jahren nicht erlebt haben. Werden die
Eckern zur rechten Zeit gesammelt, so läßt sich aus
ihnen ein vorzügliches Speiseöl herstellen. Für jedes
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6. Oktober 1916

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. Oktober 1916

Roßkastanien werden in diesem Jahr zur Speiseölgewinnung genutzt und nicht mehr nur für die Tierfütterung.

       –       Zur Speiseölgewinnung aus Roß-
kastanien. Roßkastanien sollen in diesem
Jahre in erster Linie zur Oelgewinnung ver-
wandt werden, da sie ein für menschliche
Ernährung durchaus geeignetes, wohl-
schmeckendes Oel enthalten. Mit der Durch-
führung der Oelgewinnung ist der Kriegs-
ausschuß für pflanzliche und tierische Oele
und Fette G. m. b. H. in Berlin von dem
Präsidenten des Kriegsernährungsamts er-
mächtigt worden. Daneben ist auch die Be-
zugsvereinigung auf Grund der Verordnung
über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom
28.
Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399)
berechtigt, Roßkastanien zum gesetzlichen
Höchstpreis aufzukaufen. Sie wird jedoch die
von ihr übernommenen Kastanien zur Oel-
gewinnung an den Kriegsausschuß für
pflanzliche und tierische Oele und Fette ab-
liefern, der gehalten ist, die Preßrückstände,
die sich zur Wild- und Viehfütterung eignen,
an die Bezugsvereinigung zurückzugeben.

8. Oktober 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 8. Oktober 1915

Nutzbares Öl kann man aus den Früchten des Waldes gewinnen.

           Speiseöl aus Waldfrüchten.
     Die Verwertung der Waldfrüchte für die
Gewinnung von Speiseöl läßt sich die Regierung
besonders angelegen sein. Ueber das Sammeln
von Eicheln und Bucheln in den Staatsforsten
hat der Minister für Landwirtschaft, Forsten
und Domänen bestimmt, daß das Sammeln
grundsätzlich für Rechnung der Verwaltung er-
folgt. Es soll nach Möglichkeit in allen in
Betracht kommenden Beständen durchgeführt
werden und so bald als möglich beginnen, so-
weit dies ohne Schädigung der landwirtschaft-
lichen Interessen geschehen kann. Die zustän-
digen Forstbeamten haben das Sammeln zu
leiten und zu überwachen. Nötigenfalls können
auch die masttragenden Kronen abgeklopft und
die Früchte auf Tüchern aufgefangen oder zu-
sammengefegt werden. Das Sammeln soll in
der Regel gegen Stücklohn von Frauen und Kin-
dern ausgeführt und die Löhne rasch gezahlt
werden. Den Schweinen sind von den masttra-
genden Beständen nur die zu öffnen, in denen
nicht gesammelt wird. Der Unterrichtsminister
hat durch eine besondere Verfügung die König-
lichen Regierungen und Provinzialschulkollegien
ermächtigt, geeigneten Schulkindern den notwen-
digen Urlaub gewähren zu lassen. Es handelt
sich dabei um die Nutzbarmachung von etwa
400 000 Doppelzentnern Bucheln und 100 000
Doppelzentnern Eicheln.