4. Dezember 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 04. Dezember 1918

Regelungen und Bestimmungen zum Entlassungsschein für den Militärdienst

Vermischtes.
– Das Verhältnis nach der Besatzung wird durch
folgenden Privatbrief aus Saarbrücken beleuchtet, wo
die Franzosen seit einigen Tagen bereits sind. In
Saarbrücken gelten Reklamierte als ordnungsmäßig
aus dem Heer entlassen; ein besonderer Entlassungs-
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9. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 09. Oktober 1918

Bekanntmachung zu Arbeitszeiten von Mühlen im Kreis Schleiden

Anlieferung
und Verarbeitung von Früchten in den Mühlen.
Nach § 21 der Kreisanordnung vom 7.8.1918,
betreffend Verbrauchsvorschriften für Selbstversorger
und Vorschriften für Mühlen und sonstige Betriebe,
die gewerbsmäßig Früchte für Selbstversorger ver-
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18. September 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 18. September 1918

Amtliche Bekanntmachung des Ausfuhrverbots von Kartoffeln aus dem Kreis Schleiden

Bekanntmachung
betreffend
Verbot der Ausfuhr von Kartoffeln aus dem
Kreise Schleiden.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die

Kartoffelversorgung vom 18.7. 1918 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite]
737), der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegs-
ernährungsamtes über Kartoffeln vom 2. 9. 1918
(R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 1092), der Bundesratsverordnung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver-
sorgungsregelung vom 25. 9. 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 607)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. 11. 1915
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13. August 1914

1914 08 13

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 13. August 1914

Schon früh gibt es auf Erlass des Kultusministers Sonderregelungen für Schüler, Zeugnisse und Notprüfungen.

Hilden, 13. August. Ein Erlaß des Kultusministers bestimmt, daß auch Schülern, die erst seit Ostern 1914 der Untersekunda einer neunklassigen höheren Lehranstalt angehören, das 17. Lebensjahr vollendet haben und in den Heeresdienst eintraten, ein Zeugnis über die Reife für Obersekunda erteilt werden kann. Bei den sechsklassigen Anstalten können Schüler, die der obersten Klasse seit Ostern 1914 angehören, unter den gleichen Bedingungen einer Notprüfung unterzogen werden. Den danach ausgestellten Zeugnissen wird die Bedeutung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst zuerkannt.