Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. Februar 1915
Im Kreis Solingen wird die Herstellung von Fastnachtsgebäck verboten.
Verordnung.
Auf Grund des § 36 der Bekanntmachung über die Regelung
des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915
(Reichsgesetzblatt S. 35 flg.) und der Ausführungsanweisung hierzu
vom gleichen Tage wird mit Genehmigung des Herrn Regierungs-
präsidenten für den Kreis Solingen-Land folgende Anordnung er-
lassen.
§ 1. Die Herstellung von Fastnachtsgebäck (Berliner Pfannekuchen,
Waffeln, Muzen, Fastnachtsbrötchen und dergleichen) ist für die Zeit
vom 8. bis zu 20 Febr[uar] d[iese]s J[ah]r[e]s verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung werden
nach § 44 der Bundesratsverordnung vom 26. Januar 1915 mit Ge-
fängnis bis zu 6 Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark
bestraft.
Opladen, den. 6 Februar 1915.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses: Lucas Landrat.