24. Juli 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 24. Juli 1918

Hinweise zur Erlangung einer ermäßigten Fahrkarte

– (Fahrpreisermäßigung zum Besuche kranker
oder verwundeter Kriegsteilnehmer und zur Beerdigung
verstorbener Kriegsteilnehmer.) Die Angehörigen von
kranken oder verstorbenen Kriegsteilnehmern, die zum
Besuch oder zur Teilnahme an der Beerdigung nach
Lazaretten fahren, lassen häufig außer acht, daß bei
Lösung der Fahrkarten neben dem von der Ortspolizei-
behörde auszufertigenden Ausweis zur Erlangung der
Fahrpreisermäßigung noch eine mit Siegel oder mit
Stempel versehene Bestätigung oder ein Telegramm
der Lazarettverwaltung oder des behandelnden Arztes
über die Erkrankung, Verwundung, oder das Ableben
des Kriegsteilnehmers vorzulegen ist, woraus auch
hervorgehen muß, daß dem Besuche nichts entgegensteht.
Auf Grund des von der Ortspolizeibehörde ausgefertigten
Ausweises allein wird die Fahrpreisermäßigung nicht
gewährt. Es empfiehlt sich daher, die Lazarettbescheinigung
rechtzeitig zu beschaffen. In Zweifelsfällen geben alle
Bahnstationen bereitwilligst Auskunft.

21. Dezember 1914

BAST_21_12_1914_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Dezember 1914

Besuchsregelung für Krieger-Frauen an der Front, in der Etappe bzw. im besetzten Belgien.

     An die Adresse der Krieger- Frauen
richtet sich dieser Erlaß des stellvertretenden General-
kommandos:
   Fortwährend müssen vom Generalkommando Ausweis-
Gesuche von Frauen abgelehnt werden, die ihre im Felde
stehenden Männer besuchen wollen. Die Ausstellung von Fahrt-
ausweisen an weibliche Angehörige der im Operations- oder
Etappengebiet stehenden Militärpersonen und Beamten ist
allgemein untersagt. Ausnahmen dürfen nur im
Falle schwerer Verwundung und schwerer Er-
krankung gemacht und müssen in jedem Einzelfalle vom
General- Quartiermeister, Armee- Oberkom-
mando oder von der Etappen-Inspektion genehmigt
werden. Ohne solche Erlaubnis, die auch drahtlich erteilt wer-
den kann, dürfen die heimatlichen Behörden
Fahrtausweise für weibliche Personen nach
dem Kriegsschauplatz nicht ausstellen.
   Für das General- Gouvernement Belgien kann die Ge-
nehmigung im allgemeinen durch die Gouverneure und Militär-
gouverneure, bei Lebensgefahr durch die Chefärzte der Laza-
rette an nahe weibliche Verwandte von Kranken und Verwun-
deten erteilt werden, sofern und solange diese in Lazaretten
untergebracht sind.