Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 2. März 1917
Das bandenweise Umherziehen bestimmter Personen wird untersagt und bestraft.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juli 1851 untersage
ich hiermit das bandenweise Umherziehen von
Personen (Zigeuner, Bärenführer usw.) im Be-
fehlsreich des 8. Armeekorps.
Wer der vorstehenden Bestimmung zuwi-
derhandelt, wird auf Grund des § 9b des Ge-
setzes über den Belagerungszustand vom 4. 6.
1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre be-
straft. Sind mildere Umstände vorhanden,
so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500
erkannt werden.
Coblenz, den 6. Februar 1917.
Der Kommandierende General
von Ploetz,
General der Infanterie.
Vorstehende Verordnung wird auf den Fe-
stungsbereich ausgedehnt. Die Verordnung
vom 21.11.14. tritt hiermit außer Kraft.
Cöln, den 17. Februar 1917.
von Zastrow.
Generalleutnant und Gouverneur.