2. März 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 2. März 1917 

Das bandenweise Umherziehen bestimmter Personen wird untersagt und bestraft.

Bekanntmachung.
     Auf Grund des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juli 1851 untersage
ich hiermit das bandenweise Umherziehen von
Personen (Zigeuner, Bärenführer usw.) im Be-
fehlsreich des 8. Armeekorps.
  Wer der vorstehenden Bestimmung zuwi-
derhandelt, wird auf Grund des § 9b des Ge-
setzes über den Belagerungszustand vom 4. 6.
1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre be-
straft. Sind mildere Umstände vorhanden,
so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500
erkannt werden.
   Coblenz, den 6. Februar 1917.
         Der Kommandierende General
                     von Ploetz,
                  General der Infanterie.
     Vorstehende Verordnung wird auf den Fe-
stungsbereich ausgedehnt. Die Verordnung
vom 21.11.14. tritt hiermit außer Kraft.
    Cöln, den 17. Februar 1917.
                   von Zastrow.
    Generalleutnant und Gouverneur.

29. Mai 1915

BAST_29_05_1915_A

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 29. Mai 1915

Auf einen diskriminierenden Unterton kann beim „fahrenden Volk“ auch die „Bergische Arbeiterstimme“ nicht ganz verzichten

Solingen. Fahrendes Volk. Gestern Mittag passierte
unsere Stadt eine Zigeunergesellschaft, die auch einen Tanz-
bären mit sich führte. Die Durchreisenden wurden natürlich
von einer großen Schar der lieben Jugend begleitet. Die
braunen Söhne der Steppe zogen in der Richtung Wald weiter.