13. November 1918

Stadtarchiv Ratingen, Signatur: A007

Im Zuge der Novemberrevolution hatte sich laut Bekanntmachung vom 13. November 1918 ein Arbeiter- und Soldatenrat in der Bürgermeisterei Angermund gebildet, welcher „die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung in vollem Umfang aufrecht erhalten“ sollte. Zu diesem Zweck wurde eine bewaffnete Wachmannschaft aufgestellt, die ausdrücklich dazu befugt war, Räuber und Plünderer zu erschießen. Bei dem vorliegenden Schriftstück handelt es sich um den Entwurf eines Ausweises, mit dem sich die Mitglieder dieser Wachmannschaft identifizieren konnten. Zur Kenntlichmachung sollten sie darüber hinaus mit von der Polizeiverwaltung und dem Arbeiter- und Soldatenrat abgestempelten Armbinden ausgestattet werden.

                Ausweis.
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          Inhaber dieses Ausweises hat Befehl, die öffentliche
Ruhe, Sicherheit und Ordnung in dem Gebiete der Bürgermeisterei
Angermund zu wahren, seinen Zweckentsprechenden Anordnungen ist
ünverzüglich Folge zu leisten; wer plündert und raubt oder Leben
seiner Mitmenschen mißachtet, hat sein Leben verwirkt.

Angermund, Großenbaum, den 13. November 1918.

Die Polizeiverwaltung.     Der Arbeiter- & Soldatenrat:
 Der Bürgermeister 
           BECK.                            W. Eckhardt.   H. Hubert.

2. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1918

Verordnung zur Ermächtigung des Miltärs zu Fahrzeugkontrollen

Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgende
Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Hauptmann der Kraftfahrtruppen beim stellv[ertretenden] General-
kommando 8. Armeekorps wird für den Befehlsbereich des 8.
Armeekorps einschließlich der Befehlsbereiche der Festungen Cöln
und Coblenz-Ehrenbreitstein ermächtigt, alle Privatkraftfahrzeuge
selbst oder durch Patrouillen anzuhalten und auf Zuständigkeit,
Herkunft des Wagens, der einzelnen Teile, der Betriebsstoffe,
der Bereisung usw. zu prüfen.
§ 2.
Wer den dienstlichen Anordnungen des Hauptmannes der
Kraftfahrtruppen oder dessen Patrouillen zuwiderhandelt oder
unwahre Angaben macht, wird auf Grund des § 9 des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Um-
stände kann auf Haft- oder Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark erkannt werden.
§ 3.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Coblenz und Cöln, den 16. August 1918.
Der Kommandierende General
des stellv[ertretenden] Generalkommandos 8. A[rmee] K[orps]
Graf von Schmettow.
Der Gouverneur der Festung Cöln.
Kruge.
Der Kommandant der Festung Coblenz-Ehrenbreitstein.
von Luckwald.

9. März 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. März 1918

Anwohner beschweren sich über die zu hohe Geschwindigkeit der Straßenbahn von Solingen nach Cronenberg auf dem Teilstück zwischen Mühlenplätzchen und Potshaus

   Solingen. Ueber zu schnelles Fahren der So-
lingen-Cronenberger Bahn auf der Strecke vom Mühlen-
plätzchen bis Potshaus wird seit längerer Zeit von den An-
wohnern der in Frage kommenden Bahnstrecke arg geklagt. Da
ist es wirklich ein Wunder, wenn nicht mehr und schwerere Un-
fälle passieren, wie der von uns gestern gemeldete Zusammen-
stoß. Im Interesse der allgemeinen Sicherheit des Verkehrs
läge es, wenn den Angestellten der Straßenbahn von der Di-
rektion eine das schnelle Fahren auf dieser Strecke verbietende
Instruktion erteilt würde. Der Zeitverlust, der dadurch ent-
steht, kann an vom öffentlichen Verkehr freien Stellen eingeholt
werden.

5. April 1916

19160405_Ausweispapiere_275

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. April 1916 

Ausweise sind bei sich zu führen.

      –  Ausweispapiere nicht vergessen. Aus
Gründen der allgemeinen Sicherheit ist es
unvermeidlich, daß auch Reichsangehörige
auf Reisen innerhalb Deutschlands in der
Lage sein müssen, sich über ihre Persön-
lichkeit auszuweisen. Um unliebsame Reise-
unterbrechungen zu vermeiden, empfiehlt es
sich daher dringend, auf allen Reisen voll-
gültige Ausweispapiere bei sich zu führen.