16. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 16. November 1918

Erinnerung zur Einhaltung der Ablauffrist der Mahlkarten für Hafer

Für Haferflocken-Selbstversorger!
Wir machen darauf aufmerksam, daß im Erntejahr 1918
die Mahlkarten nach 2 Monaten vom Tage der Aus-
stellung ab gerechnet ungültig werden, sodaß frühzeitige Zu-
bringung zur Mühle unbedingt geboten ist, damit rechtzeitige
Verarbeitung des Hafers erfolgen kann.
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19. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 19. Oktober 1918

Bekämpfung von Hamsterer und Schleichhandel im Kreis Schleiden

Warnung!
Landwirte!
Selbstversorger!
Bewahrt eure Getreide und Kartoffelernte vor Hamsterern und
Schleichhändlern.
Bedenkt, daß jeder, der verbotswidrig Getreide oder Kartoffeln von seiner Ernte,
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7. September 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 07. September 1918

Verordnung über Ausmahlung von Getreide im Kreis Schleiden

Ausmahlungssatz für Getreide.
Nach einer Anordnung des Preußischen Landes-
getreideamtes sind Roggen und Weizen, wie bisher,
mindestens bis zu 94 v[on]. H[undert]., Gerste mindestens
bis zu 85 v[on]. H[undert]. und Hafer mindestens bis zu
50 v[on]. H[undert]. auszumahlen.
Diese Mindestsätze gelten für alles Getreide, das
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24. August 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 24. August 1918

Berichtigung eines Schreibfehlers im Bezug zur Mühlenschließung

Berichtigung
zu der in N[umme]r 63 des Kreisblattes veröffentlichten
Bekanntmachung vom 1. August 1918,
betr[offene] Brotversorgung der Getreideselbstversorger
für die Zeit vom 16. August bis 15. September 1918
und Schließung der Mühlen.
In der vorgenannten Bekanntmachung ist in Ziffer
4 insofern ein Schreibfehler unterlaufen, als die
Mühlen nicht vom 16. 8. bis 15. September, sondern
vom 16. August bis nur zum 5. September ge-
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6. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 06. März 1918

Kürzung der Brotration der Selbstversorger

Bekanntmachung
betreffend
Herabsetzung der Brotration der Selbstversorger
Auf Anforderung des Herrn Oberpräsidenten wird die
monatliche Menge Brotgetreide der Selbstversorger von
8 ½ Kilo auf 6½ Kilo vom 1. März d[iesen] J[ahres] ab
herabgesetzt. Diese Maßnahme bedeutet ein neues
Opfer der Selbstversorger, ist aber nicht zu umgehen,
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5. Januar 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. Januar 1918

Kontrollen der Mühlen

Bekanntmachung.
Bei den im Oktober und November durch einen

Beauftragten der Reichsgetreidestelle erfolgten Mühlen-
revisionen mußte noch vielfach festgestellt werden, daß
Selbstversorger die Belieferung der Mühlen verbot-
widrig bewirkt hatten. Es war entweder die Anlieferung
ohne gültige Mahlkarte erfolgt, oder die zur Ver-
arbeitung dem Betriebene überwiesene Menge betrug
mehr als nach der Mahl- bez[iehungs]w[eise] Schrotkarte zugelassen
war, besonders wurden vielfach Buchweizenvorräte in
den Mühlen ohne Mahlvorräte vorgefunden.
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2. Januar 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Januar 1918

Kontrollen der privaten Kartoffelkeller

Bekanntmachung.
Kellerrevisionen im Bezirk der Rheinischen Provinzial-
kartoffelstelle haben ergeben, daß die Bevölkerung viel-
fach weit über die Kopfration Kartoffeln verbraucht
und auch die pflegliche Behandlung der eingekellerten
Kartoffeln verabsäumt. Solche Beobachtungen geben
mir Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß für Fehl-
mengen, die in einem stärkeren als zugelassenen Ver-
brauch oder in der unsachgemäßen Behandlung ihre
Ursache haben, Ersatz nicht gegeben wird, auch haben
Haushaltungen, bei denen durch Revisionen Mißstände
festgestellt werden, zu erwarten, daß die eingekellerte
Kartoffelmenge eingezogen und alsdann das zustehende
Quantum und zwar bis zu Wiedereinsparung des
unzulässigen Verbrauchs pp. unter entsprechender
Kürzung wochenweise verabfolgt wird.
Schleiden, den 12. Dezember 1917,
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee

15. August 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 15. August 1917

Versorgung der Selbstversorger mit Brot bis zum Ernteabschluss 1917

Bekanntmachung.
Da im Kreise Schleiden die Brotgetreideernte zu
Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, also zum 16. Aug-
gust d[iesen] J[ahre]s, in den wenigsten Teilen des Kreises
Schleidenn vorgenommen, noch weniger das Getreide
zum Verbrauch ausgedroschen ist, bestimme ich hiermit:
1. Der Kommunalverband Schleiden wird sämtliche
Bewohner des Kreises Schleiden, also auch die für
das neue Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden
Selbstversorger, für die Zeit vom 16. August bis
15. September d[iesen] J[ahre]s mit Brot bzw. Mehl versorgen.
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27. April 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. April 1917

Ungerechte Verteilung: In den Städten wird gehungert, auf dem Lande herrscht bei den Selbstversorgern aber keine Lebensmittelknappheit

                    Die Selbstversorger.
   Eine außerordentlich interessante Zuschrift geht dem
„Volkswille“ in Hannover von einem, wie ausdrücklich betont
wird, angesehenen Bauer im Oldenburgischen zu. Wir ent-
nehmen dieser Zuschrift eines gründlichen Kenners der länd-
lichen Verhältnisse folgende Angaben:

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17. Februar 1917

17021917-kartoffeln-kriegsgefangene

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 17. Februar 1917

Neufestlegung der Kartoffel-Rationierung

Bekanntmachung
Betr[ifft]: Abänderung der Kartoffelverbrauchsregelung.
Auf Anordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten

zu Aachen erhält hierdurch mit sofortiger Wirkung der
§ 6 der von mir unterm 22. Dezember 1916 er-
lassenen Anordnung, betr[effend] die Beschlagnahme und den
Verkehr mit Kartoffeln im Kreise Schleiden, folgende
Fassung:
§ 6. Die Verbrauchsmenge an Speisekartoffeln
wird für die Zeit bis zum 20. Juli 1917 pro Kopf
und Woche dahin festgesetzt, daß
a) die Kartoffelerzeuger zur eigenen und ihrer Haus-
haltungsangehörigen Ernährung 7 Pf[un]d,
b) alle übrigen Personen 5 Pf[un]d, während die
Schwerst- und Schwerarbeiter im Sinne der
Brotversorgung  noch eine wöchentliche Zulage
bis 5 Pf[un]d Kohlrüben erhalten,
verwenden dürfen.
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23. November 1916

1916-11-23

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 23. November 1916

Das Fett, welches bei Hausschlachtungen anfällt, wird vom Staat nicht in Anspruch genommen. So soll die Viehhaltung für jedermann interessant gemacht werden.

Hilden, 23. Nov. Vom Nachrichtendienste des
Kriegsernährungsamtes wird uns geschrieben: Nach den
von der Reichsstelle für Speisefette erlassenen Grund-
sätzen Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli
1916 zu § 13 Nr.2 soll das Fett aus Hausschlachtungen
nicht in Anspruch genommen werden. Diejenigen, die
Hausschlachtungen vornehmen, behalten also nebenher ihren
Anspruch auf die Fettmenge, die ihnen als Selbstversorgern
bzw. als Versorgungsberechtigten zusteht. Diese Bestim-
mung ist getroffen, um diesen Anreiz zur vermehrten
Schweinehaltung zu schaffen. Andernfalls würde der kleine
Mann kein Interesse an der Aufzucht eines Schweines
haben und dadurch die Allgemeinheit auch wieder leiden.

25. August 1915

25081915mahlkarte

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 25. August  1915

Bekanntgabe der Regelungen zur Mahlkarte der Selbstversorger mit Getreide

Bekanntmachung.
Unter Hinweis auf meine Anordnung vom 20.

März d. Js. (veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 26)
weise ich nochmals auf folgendes hin:
Die Selbstversorger des Kreises Schleiden müssen
sämtlich mit einer Mahlkarte versehen sein. Diese
Mahlkarten sind auf den Bürgermeisterämtern zu er-
halten. Es ist in ihnen eine Zeiteinteilung nach Mo-
naten angegeben, nach welchen sie das für ihre Fa-
milie bestimmte Getreide ausmahlen lassen können.
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18. August 1915

18081915selbstversorger

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 18. August 1915

Bedingungen und Fristen für die Meldung als Selbstversorger im Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
Unter Abänderung der Bekanntmachung vom
5. August cr., Kreisblatt Nr. 65, setze ich hiermit
mit Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten
folgendes fest.
Als Selbstversorger im Kreise Schleiden sollen
diejenigen Unternehmer von landwirtschaftlichen
Betrieben gelten, die die Angehörigen ihres Haus-
haltes und ihr Gesinde aus selbstgezogenem Ge-
treide auch nur während eines halben Jahres,
also vom 16. August 1915 bis zum 15. Februar
1916, selbst ernähren können. Der Maßstab, nach
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14. August 1915

14081915ernte

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. August  1915

Mehlrationen für die Selbstversorger im Monat August

Bekanntmachung.
Da im Kreise Schleiden die Ernte zu Beginn des
neuen Wirtschaftsjahres, also zum 16. August ds.
Js., in den wenigsten Teilen des Kreises Schleiden
vorgenommen, noch weniger das Getreide zum Ver-
brauch ausgedroschen ist, so bestimme ich hiermit:
1. Der Kreis Schleiden wird sämtliche Bewohner
des Kreises Schleiden, also auch die für das neue
Wirtschaftsjahr zugelassenen Selbstversorger, soweit
sie noch kein Mehl zur Eigenversorgung haben, für
die Zeit vom 16. bis 31. August 1915 mit Brot-
getreide bezw. Mehl versorgen.
2. Die Berechtigung sich selbst zu ernähren der-
jenigen Selbstversorger, die für diesen Monat vom
Kreise versorgt werden, tritt also erst mit dem 1.
September in Kraft. Sämtliche Selbstversorger
werden hiermit aufgefordert, also dafür Sorge zu
tragen, daß sie spätestens vom 1. September ab das
zur Ernährung ihrer Familie notwendige Getreide
ausgedroschen haben.
3. Die Selbstversorger des Kreises Schleiden, die
für den Monat August vom Kreise mit Mehl ver-
sorgt werden, haben sich bei dem zuständigen Bürger-
meister eine für die oben genannte Zeit gültige Brot-
karte ausstellen zu lassen, nach welcher sie für die ge-
nannte Zeit bei den Bäckern ihres Bezirks Brot bezw.
Mehl entnehmen können. Diese Brotkarte ist nur
gültig für die Zeit vom 16. bis 31. August ds. Js.
Schleiden, den 5. August 1915
Der Königliche Landrat,
Dr. Kreuzberg.