Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 17. Mai 1916
Verordnung über Seifen, Seifenpulver und andere fetthaltige Waschmittel
Verordnung
über den Verkehr mit Seife usw.
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Auf Grund der Bekanntmachung über den Verkehr
mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 307) wird für den Kreis Schleiden folgendes
bestimmt:
§ 1. Die Abgabe von Seife, Seifenpulver und
anderen fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher
darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
1. Die an eine Person in einem Monat abge-
gebene Menge darf 100 Gramm Feinseife (Toilette-
seife und Rasierseife) sowie 500 Gramm andere Seife
oder Seifenpulver oder fetthaltige Waschmittel
nicht übersteigen. Bei Feinseifen, die vom Hersteller
in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, ist
das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Ge-
wicht maßgebend. Als Ueberschreiten der Höchstmenge
ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Fein-
seife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu 120
Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person in
einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so
wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten
Monats nicht zu,
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