Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Dezember 1918
Der Kommandant der 26. Reserve-Division von Fritsch ernennt sich per Divisionsbefehl zum Kommandanten des Bezirks und ernennt weitere Stadt- sowie Ortskommandanten. Dies sorgt nicht nur in Remscheid für große Aufregung.
„Stadtkommandanten“.
Unser Remscheider Bruderblatt veröffentlicht heute folgenden
Divisionsbefehl:
26. Res[erve]-Division. Div. St. On., den 1.12.1918.
1a. Nr. 2934.
Divisionsbefehl.
1. In dem Versammlungsraum des 1. B. R. K., in dem die Di-
vision mit dem 29.11. eingerückt ist, hat der kommandierende General
des 1. B. R. K. gemäß Mobilmachungsplan § 91 die Stellung als
höchste Kommandobehörde übernommen.
2. In dem Bezirk, in dem die Truppen der 26. R[eserve]-D[ivision] (einschl[ießlich]
zugeteilte Formationen) liegen, bin ich der militärische Kommandant.
Damit bin ich für Aufrechterhaltung der Ruhe und Sicherheit in
meinem Bezirk verantwortlich.
3. Für Schwelm bestimme ich den Kommandeur des I[nfanterie]-R[egiments] 180.
für Lüttringhausen den Kommandeur des R[eserve]-I[nfanterie]-R[egiments] 121, für Lennep
den Führer des Staffelstabes 386, für Radevormwald den Führer
des Fuß-Artillerie-Bat[ail]l[on]s 48, für Beienburg den Führer des Staffel-
stabes 182 als Stadtkommandanten. Den Stadtkommandanten unter-
stehen alle in seinem Bezirk liegenden Ortschaften: dem Staffelstab
386 also z. B.: Lennep, Frielinghausen, Dahlhausen, Remlinggrade,
Wilhelmstal, Spiekern, Vogelsmühle, Herlingsrathe, dem Staffel-
stab 172 Beienburg, Hillbringhausen; also alle Ortschaften, in denen
Truppenteile liegen, die zur Befehlsübermittelung angegliedert sind.
Für jeden Ort ernennt der Stadtkommandant einen Ortskomman-
danten.
4. Im Falle des eigenen Abtransportes übergibt der Stadt- bezw.
Ortskommandant seine Aufgaben an den nächstliegenden zurück-
bleibenden Truppenbefehlshaber unter Meldung an die Division.
5. Mit den bodenständigen Soldatenräten ist durch die Stadt-
und Ortskommandanten sofort Führung aufzunehmen. Ihnen ist zu
eröffnen, daß der kommandierende General des 1. B. R. K. nunmehr
als Territorialbefehlshaber die militärische Kommandogewalt über
den ihm unterstellten Bezirk ausübt, daß die Mithilfe der Soldaten-
räte zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe gern angenom-
men wird, daß ihnen aber keinerlei Befehlsgewalt und insbesondere
kein Recht der Einmischung in der Verpflegungs- und Abtransport-
fragen zusteht.
6. Den Stadt- und Ortskommandanten unterstehen auch die durch
ihren Bezirk lediglich durchmarschierenden Truppen für die Zeit ihres
Durchmarsches. Sie haben ihren Anordnungen, insbesondere Auf-
forderungen auf Gestellung von Sicherungstruppen nachzukommen.
gez[eichnet]: v[on] Fritsch.
Dieser Befehl läßt viele Möglichkeiten offen, so die, als habe der
Befehl nur Gültigkeit für die Dauer des Truppendurchmarsches. Be-
mühungen, bei den in Betracht kommenden Herren Genaues fest-
zu stellen, sind gescheitert. Jedenfalls aber deuten eine ganze Reihe von
Anzeichen darauf hin, daß diese Stadthauptmannsmethode als ständige
Einrichtung geplant ist. Wir empfehlen den Arbeiter- und Soldaten-
räten, genaue Feststellungen zu machen und jeden Uebergriff sofort
im Keime zu ersticken. Wir haben genug von diesem Regiment!