2. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. März 1918

Beschlagnahmung aller Schutzkleidung für Hände bei Betriebsarbeiten

Vermischtes.
Schleiden, 1. März. Die Bekanntmachung Nr.
W. M. 90/12. 17. K[riegs]R[ohstoff]A[bteilung] vom 1. März 1918
enthält einen Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr.
W.M. 1300/12. 15. K[riegs]R[ohstoff]A[bteilung] vom 1. Februar
1916, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
von Kleidungs- und Ausrüstungsstücken für Heer,
Marine und Feldpost. Durch diesen Nachtrag sind
Handsäcke, Handschützer und alle anderen zum Schutze
der Hände bei Betriebsarbeiten geeigneten Web-, Wirk-,
Strick-, Filz und Seilerwaren beschlagnahmt und
meldepflichtig geworden. (Auch Anfaßlappen.) Die
erste Meldung ist bis zum 15. März 1918 an das
Webstoffmeldeamt zu erstatten. Der am 1. März
1918 vorhandene Bestand ist für sie maßgebend.
Der genaue Wortlaut der Bekanntmachung ist bei
den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizei-
behörden einzusehen.

10. Oktober 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 10. Oktober 1917

Richtlinien für Verhalten bei Fliegerangriff

Bekanntmachung.
Es ist anderwärts bei feindlichen Fliegerangriffen
beobachtet worden, daß ein großer Teil der Bevölke-
rung den von der militärischen Behörde erlassenen
Vorschriften noch nicht überall das nötige Verständnis
entgegenbringt und sich bei Angriffen auf Straßen
und Plätzen aufgehalten hat. Bei Fliegerangriffen
suche jeder Schutz im nächsten Haus und halte sich
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13. Juni 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. Juni 1917

Besonderer Schutz der Ernte von Land- und Forstwirtschaft

Stellvertr[endendes] Generalkommando
8. Armeekorps
Abt. V. W, Nr. 3451
Verordnung.
Es ist verboten:
Durch vorsätzliches oder fahrlässiges Tun oder Unterlassen
Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, Räume, die zur Auf-
bewahrung der Ernte bestimmt sind, oder Gerätschaften und
Maschinen, die zur Einbringung und Verarbeitung der Ernte
dienen, den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zuwider
zu zerstören, zu beschädigen oder zu gefährden.
Zuwiederhandlungen werden § 9 Ziffer b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung
mit dem Reichsgesetze vom 11. Dezember 1915 (Reichsgesetzblatt
Seite 813) bestraft.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Coblenz, den 22. Mai 1917.
Der Kommandierende General
von Ploetz, General der Infanterie

7. Juni 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. Juni 1917

Schutz für dicke Bohnen

   Solingen. An den dicken Bohnen zeigen sich überall
schon die schädlichen schwarzen Milben, die, wenn sie nicht bekämpft
werden, die ganze Ernte in Frage stellen können. Da die Tierchen
im Anfang nur die zarten Spitzen der Pflanzen befallen, ist es am
einfachsten, wenn wir die Spitzen abbrechen, sobald sich
Milben zeigen. An den härteren Teilen der Pflanzen werden sich
die Milben nur dann ausbreiten, wenn die Spitzen schon stark be-
fallen sind. Wollen wir die Spitzen nicht ausbrechen, soll die Pflanze
also ganz vollen Ertrag bringen, so müssen wir spritzen. Einen
halben Eimer Seifenwasser (Lauge von der Wäsche) setzt man
ein wenig Quassiabrühe (bei Kolk in Tuben zu 50 Pf[enni]g, zu
haben) zu. Auf den Tuben ist die Gebrauchsanweisung angebracht.
Mit diesem Seifenwasser bespritzt man (einfache Kinderspritze genügt)
die Pflanzen, besonders die Spitzen, und die Bohnen sind schnell von
allen Läusen frei. Wer eben Zeit hat, bespritze die Pflanzen, die
Ernte ist dann bedeutend größer. Eine Tube genügt für mehrere
Jahre.

19. Juni 1915

19.6. Mettmann

Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 19.6.1915

Bekanntmachung des Landrats des Kreises Mettmann über den Tier- und Pflanzenschutz und über die Schädlingsbekämpfung

n. Mettmann, 18. Juni (Tier- und
Pflanzenschutz.) Der Landrat hat im
Interesse der Volksernährung an die Bevöl-
kerung des Kreises eine Bekanntmachung er-
lassen, in der er darauf hinweist, daß in der
jetzigen Zeit besonderer Wert auf den Schutz
der nützlichen Tiere und Pflanzen und auf die
Bekämpfung der Schädlinge zu legen ist. Betont
wird die Wichtigkeit der Zerstörung der Bruten
der schädlichen Vögel und die Vernichtung der
Weibchen. Das gelte in ersten [sic!] Linie von den
Sperlingen, deren Vernichtung äußerst wichtig
sei, weil sie nicht nur durch Verzehren erheb-
licher Getreidemengen, sondern auch durch das
Verdrängen nützlicher Höhlenbrüter die Land-
wirtschaft schädigten. Was den Pflanzenschutz
anbetrifft, so ist insbesondere auf ein etwaiges
Auftreten des Kartoffelkäfers zu achten. Durch
Vergleichen der Größe, Zeichnung und Färbung
des verdächtigen Insekts mit den Angaben der
auf Veranlassung des Landwirtschaftsministers
seinerzeit verteilten Plakate ist meist leicht fest-
zustellen, ob es sich um den Kartoffelkäfer
handeln kann.