3. November 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. November 1917

Verordnung über den Gebrauch der Schusswaffe durch Forst- und Jagdbeamte

Verordnung
betreffend
den Gebrauch der Schusswaffe durch
Forst- und Jagdbeamte.
§ 1
Alle Forst- und Jagdbeamten, bei denen die Voraus-
setzungen des § 1 des Gesetzes über den Waffengebrauch
vom 31. März 1837 vorhanden sind, werden zu Polizei-
beamten bestellt.
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28. August 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. August 1916

Warnung für Hollandreisende: Niederländische Grenztruppen machen bei illegaler Grenzüberschreitung von der Schußwaffe Gebrauch

   Solingen. Zur Warnung für Hollandreisende.
Vor einigen Tagen wurde ein Bewohner von Vohwinkel, der
zum Einkauf von Lebensmitteln die deutsch-niederländische
Grenze überschritten hatte und wieder auf dem Rückwege zur
Grenze war – wahrscheinlich von einem holländischen
Soldaten oder Grenzbeamten – erschossen. Zwei ähnliche Fälle
haben sich kürzlich an einer anderen Stelle in der Nähe der
Grenze zugetragen. Diese traurigen Vorkommnisse geben Ver-
anlassung, erneut auf die Gefahren hinzuweisen, denen sich Leute
aussetzen, die auf verbotenen Wegen die Grenze zu überschreiten
versuchen. Nicht nur, daß die mitgeführten Waren häufig be-
schlagnahmt werden, die holländischen Soldaten und Grenz-
beamten scheinen auch weisungsgemäß von ihrer Schußwaffe
Gebrauch zu machen. Es kann daher vor dem unbefugten
Ueberschreiten der Grenze nur dringend gewarnt werden.

7. Januar 1916

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 7. Januar 1916 

Ein Weiterverkauf von Schußwaffen ist verboten. 

    –  Verbot des Verkaufs von Schußwaffen
an Private. Im Armeeverordnungsblatt
wird mitgeteilt, daß der Verkauf usw. der
von einer Kgl. Gewehrfabrik, einem Artil-
lerie-Depot oder einer Etappen-Inspektion
beschafften Schußwaffen den Offizieren usw.
sowohl während des Krieges als auch nach
dem Kriege untersagt ist. Sämtliche von
der Heeresverwaltung bezogenen Schußwaf-
fen sind, wenn sie entbehrlich werden, an
die Bezugsquelle zurückzugeben; sie werden
zum Abschätzungswert zurückgenommen.