7. Dezember 1917

 

Stadtarchiv Troisdorf, „Schulverwaltung“ 1914-1935, A 256, Bl. 6-7

Der Troisdorfer Bürgermeister Wilhelm Klev informiert die Mutter des Schülers Anton Riffert, dass ihr Sohn die Schule besuchen muss und diese auch nicht vorzeitig verlassen darf. Sollte dies nicht geschehen, kündigt Klev eine Bestrafung an.
Klev gibt Anweisung das Schreiben auch dem Hauptlehrer vorzulegen.

Troisdorf, den 7 [Dezember] 1917
Der Bürgermeister.
Tagebuch-Nr. 5124 I
Der Herr Kreisarzt hat die
Vorgänge wegen der Schulver-
säumnis Ihres Sohnes des Knaben Anton
Riffert nochmals geprüft
und sich dahin ausgesprochen,
daß Ihr Sohn zum Schulbesuche
anzuhalten sei.

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9. November 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. November 1917

Schulversäumnisse bei Kindern müssen entschuldigt sein.

   –  Unentschuldigte Schulversäumnisse. Viel-
fach wird über unbegründete Schulversäum-
nisse der Kinder geklagt. Es wird dazu von
fachmännischer Seite geschrieben: „Den schweren
Zeitverhältnissen Rechnung tragend, hat die
Schule bereitwilligst Urlaub gewährt, wenn sich
die Kinder bei Feld- oder Erntearbeiten betei-
ligen sollten, oder wenn sie sich erholen und
kräftigen wollten. Auch ist den Kindern schul-
frei gegeben worden, wenn die Beschaffung von
Kohle oder Nahrungsmitteln das notwendig
erscheinen ließ. Es muß aber schon aus erzie-
herischen Gründen erwartet werden, daß in
solchen Fällen die Erlaubnis hierzu vorher er-
beten und daß mit der Milde kein Mißbrauch
getrieben wird. Wenn aber aus ganz nichtigen
Gründen, die Kinder vom Schulbesuche fernge-
halten werden oder die Entschuldigungen zu
spät eingehen oder ganz unterbleiben, ja nicht
selten über das Ausbleiben der Kinder falsche
Angaben erstattet werden, so können solche Zu-
stände keinesfalls geduldet werden.“

24. Februar 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. Februar 1917

Schulversäumnisse nehmen in Solingen in bedenklichem Maße zu

   Solingen. Schulversäumnis. Während des Krieges
und besonders in der letzten Zeit mehren sich die Fälle, wo
Bestrafungen wegen Schulversäumnis verhängt werden, in
bedenklichem Maße. Es vergeht kaum eine Sitzung des
Schöffengerichts, ohne daß Fälle verhandelt werden, in denen
gegen eine verhängte Geldstrafe Einspruch erhoben wird. Die
Unterrichtsstunden mußten wegen des bestehenden Lehrer-
mangels an sich schon stark vermindert werden. An einigen
Schulen beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden jetzt 14 bis 15
wöchentlich, gegen 30 in Friedenszeiten. Die Eltern sollten
also doppelt genau darauf sehen, daß ihre Kinder diese wenigen
Stunden benutzen, um ihr Wissen zu bereichern. Gestern hatte
der Schleifer C. gegen einen Strafbefehl Einspruch erhoben.
C. erklärte, der Junge habe keine Schuhe gehabt. Eine
Zeitlang habe der Junge einen Lederschuh und einen Holz-
pantoffel getragen. Der Lehrer, als Zeuge vernommen, sagte aus
er habe den Jungen bei seinen Besuchen bei dessen Eltern
nie zu Hause getroffen. Der Junge hätte im Bedarfsfalle
Schuhe von der Schulverwaltung (Schule Blumenstraße) er-
halten. Es handelt sich hier nicht um eine Gabe von der
Armenverwaltung, sondern um Schuhe, deren Preis aus einem
Fonds bezahlt wird, der aus den Einkünften vom Verkauf von
Altpapier besteht. C. wurde mit seinem Einspruch abgewiesen.
Der Richter wies in seinem Urteil besonders auf die Verwahr-
losung der Jugend durch den Krieg hin.