9. Februar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Februar 1918

Kritik am häufigen Unterrichtsausfall durch die anderweitige Verwendung von Lehrern und Schülern

                        Krieg und Schulunterricht.
    In Lehrerkreisen wird lebhaft Klage geführt über die
mannigfachen Störungen und Einschränkungen, unter denen
der Unterricht in den Landschulen jetzt leidet. Mit den Kriegs-
notwendigkeiten, so drückend sie auch sein mögen, findet sich der
einzelne gern ab; vielfach sind die Störungen aber nicht not-
wendig und nur daraus zu erklären, daß die Schule als
Nebensache angesehen und anderen minder wichtigen
Zwecken nachgeordnet wird. Es sollte eigentlich selbstverständ-
lich sein, daß der Lehrer nicht mehr, als unumgänglich not-
wendig ist, dem Schuldienst entzogen und zu anderweitigem
Hilfsdienst herangezogen wird. Das geschieht aber nicht immer.
Für die mannigfachen Zählungen und Aufnahmen,
die sich während des Krieges nötig machen, verfügen die Regie-
rungen auch die Mitwirkung der Lehrer. Dabei muß natürlich
der Unterricht ausfallen, denn nach der Schulzeit kann der
Lehrer die oft weiten und beschwerlichen Wege nicht machen.

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19. Februar 1915

1915 02 19-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 19. Februar 1915

Durch den Krieg gibt es erschwerte Erwerbsverhältnisse. Bestimmte Schülergruppen dürfen früher vom Unterricht entlassen werden, um bei der Feldarbeit zu helfen.

Hilden, 19.Februar. Das Amtliche Schulblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf enthält folgende Verfügung der Kgl. Regierung an die Kreisschulinspektoren: „Mit Rücksicht auf die durch den Krieg erschwerten Erwerbsverhältnisse ermächtigten wir Sie hierdurch, nach vorherigem Benehmen mit den Herren Landräten bzw. Oberbürgermeistern die im Ostertermin aus der Schulpflicht ausscheidenden Kinder anstatt am 31. März d. J. schon am 28. Februar nach vorher abgelegter Entlassungsprüfung zu entlassen. Während in den rein oder vorwiegend ländlichen Kreisen wegen der im März beginnenden Garten- und Feldarbeiten die zeitigere Entlassung Ende Februar allgemein erfolgen kann, ist namentlich in den Großstädten der frühere Entlassungstermin nur dann zur Anwendung zu bringen, wenn ein Arbeitsnachweis des ausscheidenden Kindes erbracht ist. Kinder, die erst im kommenden Jahr oder ausnahmsweise im Herbst dieses Jahres zu Entlassung kommen, können im Bedürfnisfall nach Maßgabe unserer allgemeinen Verfügung vom 19. August v. J. zeitweilig beurlaubt werden. In den Fällen, wo durch den Konfirmandenunterricht sich Schwierigkeiten ergeben, ist mit den Ortsschulinspektoren bzw. Pfarrer das Erforderliche zu vereinbaren.“